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Lohnordnung Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg, Wien
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Hinweis
Redaktioneller Hinweis:
Bei dem Inhalt handelt es sich um einen Auszug aus dem Kollektivvertrag vom 29.10.2024, gültig ab 1.11.2024.

Aufgrund eines Satzungsverfahrens wurde mit 1.7.2025 der Geltungsbereich der Lohnordnung auf Mitgliedsbetriebe im Bundesland Steiermark ausgeweitet.

E) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne ab 1.7.2026

Lohngruppen

1. Facharbeiterin/Facharbeiter:
1a.Facharbeiterin/Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung bzw. Befähigungsprüfung in einem der Lehrberufe Fußpfleger, Kosmetiker oder Masseur sowie andere Facharbeiterinnen/Facharbeiter wenn sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf eingesetzt sind:
im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit2.078,28
im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit2.143,41
ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit2.208,54
1b.Facharbeiterin/Facharbeiter mit mehreren Lehrabschlussprüfungen bzw. Befähigungsprüfungen in den Lehrberufen Fußpfleger, Kosmetiker, Masseur oder Friseur, sofern sie auch betrieblich in mehreren fachlichen Kompetenzen eingesetzt werden:
im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit2.131,57
im 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit2.196,70
ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit2.273,67
2. Angelernte Arbeiterinnen/Arbeiter:
2a.Arbeiterin/Arbeiter mit fachspezifischer Ausbildung, die/ der Facharbeiten des Fußpfleger-, Kosmetiker- oder Masseurgewerbes verrichtet, aber über keine Lehrabschlussprüfung verfügt.2.042,75
2b.Arbeiterin/Arbeiter mit einer Ausbildung, die den Anforderungen der Anlage 1 der Fußpflege-Verordnung (BGBl. II vom 28.1.2003 Nr. 48) bzw. der Anlage 1 der Massage-Verordnung (BGBl. II Nr. 68/2003) entspricht bzw. einer Ausbildung in einem oder mehreren für das ganzheitlich in sich geschlossene System nach dem BGBl. II Nr. 68/2003. Im Fachbereich "Kosmetik" benötigt es einen Nachweis über eine Ausbildung von zumindest 650 Stunden bei einem anerkannten Bildungsträger, um als Arbeiterin/Arbeiter mit Ausbildung zu gelten:
im 1. Jahr der Berufstätigkeit2.013,15
im 2. und 3. Jahr der Berufstätigkeit2.066,44
ab dem 4. Jahr erfolgt eine Einstufung in die Lohnkategorie 1, 3. bis 5. Jahr der Berufstätigkeit.
2c.Arbeiterin/ Arbeiter, welche überwiegend Tätigkeiten in nachstehenden Bereichen ausführen: Handpflege, Modellieren von Fingernägeln, Visagisten, kosmetische Wickeltechniken, Haarentfernung mittels Harzes, Lichtquellen usw. anwenden sowie für Arbeiterinnen/ Arbeiter in Schlankheitsstudios:2.054,59
3. Hilfskräfte:
Arbeiterinnen/Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten.2.001,30

Berufsjahre:
Als Jahre der Berufstätigkeit gelten für die Lohngruppe 1 alle Zeiten als Facharbeiterin/ Facharbeiter inklusive Zeiten der gesetzlichen Weiterverwendungszeit (Behaltepflicht). Für die Lohngruppe 2b gelten als Jahre der Berufstätigkeit alle Zeiten, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung gemäß Ziffer 2b liegen. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.

Nachweis der Berufsjahre:
Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach anrechenbaren Zeiten der Berufstätigkeit zu befragen und diese, sofern sie binnen 3 Monaten nachgewiesen werden, bei der Einstufung zu berücksichtigen und im Dienstzettel (Arbeitsvertrag) zu vermerken. Kommt der Arbeiter/ die Arbeiterin der Nachweispflicht nicht rechtzeitig nach, können diese Berufsjahre erst ab dem einem Nachweis folgenden Monatsersten berücksichtigt werden. Allenfalls zu Unrecht bezogene Löhne sind zurückzuzahlen.