Lohnordnung Glaser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026
Anhang gemäß § 4 RKV
Kollektivvertragslöhne
| Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro | |
|---|---|
| nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 17,54 |
| im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr | 16,06 |
| im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr | 14,83 |
| qualifizierte Hilfsarbeiter | 15,39 |
| Hilfsarbeiter | 14,11 |
Zulagen für das Burgenland
Für die Dauer der Arbeiten auf Glasdächern (Zierlichten, Glashäusern, Gerüsten und in Gondeln) wird eine Zulage von 0,61 pro Stunde gewährt.
Zuschläge für Oberösterreich
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüste, Gondeln) 0,88
Für Bleiglas-(Kunstglas)-Arbeiten und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen 0,88
Zulagen für Salzburg
An Vorarbeiter und besonders qualifizierte Arbeiter können Leistungszulagen bis zu 15 % zu den vorstehenden Stundenlöhnen gewährt werden. Die Festsetzung dieser Zulagen erfolgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Leitergerüst-, Dacharbeiten und Arbeiten in Gondeln gebührt eine Zulage von 0,93 pro Stunde.
Zulagen für die Steiermark
Dachzulage
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüstarbeiten und Arbeiten in Gondeln) erhält der Glasergeselle für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag von 1,05
Marmorglaszulage
Die Marmorglaszulage beträgt pro Stunde 1,15
Diese Zulage erhält nur der Glasergehilfe bei Verlegungsarbeiten in Kitt für die tatsächlich geleistete Verlegungsarbeit.
Zulagen für Tirol und Wien
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4 m Höhe 1,05
b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossen Räumen 1,05
c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen 1,15
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
B. Lohnordnung für die Hohlglasveredler (bundeseinheitlich)
Kollektivvertragslöhne
| Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro | |
|---|---|
| nach dem 3. Gehilfenjahr | 17,29 |
| im 2. und 3. Gehilfenjahr | 15,74 |
| im 1. Gehilfenjahr | 14,16 |
| qualifizierte Hilfsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Beruf | 15,15 |
| sonstige Hilfsarbeiter | 14,16 |
C. Lehrlingseinkommen
| Lehrlingseinkommen im | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |
|---|---|
| im 1. Lehrjahr | 5,70 |
| im 2. Lehrjahr | 7,40 |
| im 3. Lehrjahr | 11,10 |
| im 4. Lehrjahr | 12,90 |
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel III Praktikanten
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.