Lohnordnung Maler, Lackierer, Schilderhersteller, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026
Beilage gemäß V. / RKV
I. Kollektivvertragslöhne
| Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro | |
|---|---|
| Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach dem 3. Verwendungsjahr, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden | 16,81 |
| Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 1. Verwendungsjahr, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden | 15,30 |
| Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Berufsjahr; Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden | 15,12 |
| Qualifizierter Arbeitnehmer ab dem 1. Berufsjahr*) | 14,09 |
| Helfer | 13,53 |
*) darunter fallen auch jene Arbeitnehmer, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem BAG erfolgreich absolviert haben.
II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Die Spannengarantieklausel gilt nicht für Tirol und Vorarlberg.
III. Lehrlingseinkommen (pro Monat)
| Lehrlingseinkommen nach Lehrjahr | ab 1. Mai 2026 in Euro |
|---|---|
| im 1. Lehrjahr | 910,00 |
| im 2. Lehrjahr | 1.090,00 |
| im 3. Lehrjahr | 1.370,00 |
| im 4. Lehrjahr | 1.650,00 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.