Lohnordnung Pflasterer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020

Gültigkeit:
1.5.2020 - 30.4.2021
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Pflasterergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2020


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß § 6 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze und Akkordsätze)

I. Kollektivvertragslöhne

  Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro 
I.Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis15,72
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre14,46
III. Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung13,59
IV. Pflastererhelfer - bei Pflastererarbeiten verwendbare Hilfsarbeiter13,46
V. Hilfsarbeiter12,49
Lehrlingsentschädigungab 1. Mai 2020 in Euro 
im 1. Lehrjahr 40 %6,29
im 2. Lehrjahr 60 %9,43
im 3. Lehrjahr 80 %
vom Lohn der Kategorie I.
12,58

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 4 Ziffer 4 entfällt der letzte Satz.

Im § 4 Ziffer 5 entfällt der zweite Satz.

Im § 6 Ziffer 4. beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2020 € 11,54 pro Stunde.

Im § 8 Kündigungsfristen werden folgende Sätze nach dem ersten Einleitungssatz ergänzt: 
Die diesem Kollektivvertrag unterworfenen Betriebe werden als in Saisonbranchen tätig qualifiziert.
Die seit 1.5.2019 geltenden Kündigungsfristen bleiben im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen über den 1.1.2021 hinaus in Geltung.

In §10 Abschnitt I Ziffer 4 lauten die lit. a) und b) neu wie folgt:

a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 10,96 pro Arbeitstag.

b) bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden € 17,54 pro Arbeitstag.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2020. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2021.


Wien, am 18. März 2020

Für die 
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Irene Wedl-Kogler

Bundesinnungsmeisterin

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den 
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen

 ab 1. Mai 2020
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a)€ 10,96
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b)€ 17,54
I. Taggeld Ziffer 5.€ 26,40
II. Übernachtungsgeld€ 13,50
Lenkstunde gem. § 6 Z 4€ 11,54