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Lohnordnung Pflasterer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer:
1.5.2026 - 30.4.2027 

Anhang I – Anhang gemäß § 6 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
I.Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung
und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis
21,01
II.

1. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre

19,32
III.Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung 18,18
IV.Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten
verwendbare Hilfsarbeiter
17,99
V.Hilfsarbeiter 16,69

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr ab 1. Mai 2026 in Euro
im 1. Lehrjahr 40 % 8,40
im 2. Lehrjahr 60 % 12,61
im 3. Lehrjahr 80 % 16,81
vom Lohn der Kategorie I.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 1. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III − Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschafts­kammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.