Lohnordnung Rauchfangkehrer Kärnten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024

Gültigkeit:
1.1.2024 bis 31.12.2024
Gilt für:
Kärnten

Zusatzkollektivvertrag

zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 2.5.1949 in der Fassung vom 1.1.1988, sowie des Zusatzkollektivvertrages vom 1.7.2021

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: für das Bundesland Kärnten;

b) fachlich: für die Mitglieder der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer;

c) persönlich: für alle bei diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind: Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, ausgenommen Angestellte nach dem Angestelltengesetz.

II. Lohnordnung

Wirksam ab 1. Jänner 2024

Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer / Rauchfangkehrerin (Gesellen)

A) Qualifizierte Gesellen Lohn monatlich in Euro
a) Gesellen mit Meisterprüfung € 1.934,56
b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde. € 1.884,56
B) Gesellen, die nicht unter A) fallen Lohn monatlich in Euro
a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich: € 1.800,00
b) Gliederung nach Gesellenjahren:
im 1. und 2. Gesellenjahr
im 3. und 4. Gesellenjahr
ab dem 5. Gesellenjahr
 

Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer / Rauchfangkehrerin

Lohn monatlich in Euro
a) Ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich: € 1.750,00
b) Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe:
im 1. und 2. Jahr
im 3. und 4. Jahr
ab dem 5. Jahr
 

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

III. Lehrlinge

LehrjahrLehrlingseinkommen monatlich in Euro
1. Lehrjahr € 900,00
2. Lehrjahr € 1.000,00
3. Lehrjahr € 1.100,00

IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalen

a) Qualifizierte Überstundenzuschläge

Überstunden von 16.00 - 06.00 Uhr früh50 % Zuschlag/Stunde
Bei Überstunden ab Samstag 12.00 Uhr mittags sowie an Sonn- und Feiertagen100 % Zuschlag/Stunde

b) Zulagen

Zulagenart Zulage monatlich in Euro
1. Geschäftsführerzulage € 553,96
2. Schmutzzulage normal
(ausgenommen Lehrlinge)
€ 290,20
3. Schmutzzulage normal für Lehrlinge € 80,00
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für Lehrlinge im Rauchfangkehrerhandwerk werden unter Zugrundelegung der monatlichen Lehrlingsentschädigung ohne Hinzurechnung der Schmutzzulage ermittelt.
4. Schmutzzulage zusätzlich bei Dampfkesselarbeiten (zum Normalstundenlohn):
A) Montag bis Freitag 6.00 - 16.00 Uhr 100 % Zuschlag/Stunde
B) Montag bis Freitag 16.00 - 18.00 Uhr 150 % Zuschlag/Stunde
C) Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage 200 % Zuschlag/Stunde

c) Mehrleistungszulage

Arbeitnehmer, welche ständig im Betrieb beschäftigt sind und für einen erkrankten oder beurlaubten Arbeiter neben ihrer ständigen Arbeitsleistung zusätzlich auch die Arbeiten für den Erkrankten oder Beurlaubten auszuführen haben, erhalten eine Mehrleistungszulage (statt Überstundenzulage) von 30 % ihrer Lohnkategorie für die Dauer der zusätzlichen Arbeitsleistung.

d) Fahrradpauschale

Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes über Ersuchen ihres Arbeitgebers ihr eigenes Fahrrad benützen, erhalten bei Arbeitgebern im

Stadtgebiet monatlich € 25,33
Stadt- und Landgebiet monatlich € 27,95

Diese Pauschale steht ihnen auch dann zu, wenn sich das Fahrrad in Reparatur befindet, die Arbeitsleistung jedoch gleichgeblieben ist.

e) Trennungsgeld

Arbeitnehmer, die im Auftrag des Arbeitgebers nicht täglich zum Standort des Betriebes zurückkehren, erhalten (außer der Beistellung eines heizbaren Quartiers lt. BKV. vom 2.5.1949 i.d. Fassung v. 1.1.1988) täglich ein Trennungsgeld in der Höhe von eineinhalb Bruttostundenlöhnen ihrer Lohnkategorie

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2024.


Klagenfurt, im Dezember 2023



Landesinnung der Rauchfangkehrer

KommR Michael Verderber

Innungsmeister

Mag. Manfred Zechner

Innungsgeschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz

Abg. z. NR. Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer