Lohnordnung Rauchfangkehrer Niederösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

Gültigkeit:
1.1.2021 - 31.12.2021
Gilt für:
Niederösterreich

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits.

I Geltungsbereich

a) Räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich

c) Persönlich: Für alle bei den unter b) bezeichneten Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge

d) Zeitlich:

  • A) ab 1. Jänner 2021
    bei monatlicher Lohnzahlung
    Die Laufzeit beträgt 12 Monate (bis 31.12.2021).

II Lohnsätze

Die kollektivvertraglichen Löhne werden ab 1.1.2021 um 1,5 % erhöht.

A. Qualifizierter Geselle

a) Gesellen mit Meisterprüfung .......... ab 1. Jänner 2021: EUR 2.302,50

b) Gesellen, die das Modul 1 (fachlich praktische Prüfung), Modul 2 (fachlich mündliche Prüfung) und Modul 3 (fachlich schriftliche Prüfung) der Rauchfangkehrer-Meisterprüfungsordnung positiv abgelegt haben .......... ab 1. Jänner 2021: EUR 2.209,00

B. Gesellen (Arbeitnehmer mit Lehrabschlussprüfung)

a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich ........ EUR ––

b) Gliederung nach Gesellenjahren

  • im 1. und 2. Gesellenjahr, monatlich ... ab 1. Jänner 2021: EUR 1.762,50
  • im 3. und 4. Gesellenjahr, monatlich ... ab 1. Jänner 2021: EUR 2.033,50
  • ab dem 5. Gesellenjahr, monatlich ...... ab 1. Jänner 2021: EUR 2.095,00

C. Gehilfen (ausgelernte Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung)

a) ohne Gliederung nach Gehilfenjahren einheitlich ........ EUR ––

b) Gliederung nach Gehilfenjahren

  • im 1. und 2. Gehilfenjahr, monatlich ... ab 1. Jänner 2021: EUR 1.603,50
  • im 3. und 4. Gehilfenjahr, monatlich ... ab 1. Jänner 2021: EUR 2.033,50
  • ab dem 5. Gehilfenjahr, monatlich ...... ab 1. Jänner 2021: EUR 2.033,50

D. Helfer (Hilfsarbeiter)

  • Lohnsatz ab 1. Jänner 2021: EUR 1.603,50

E. Lehrlinge

a) ohne Verpflegung und Quartier

  • im 1. Lehrjahr, monatlich EUR    671,00
  • im 2. Lehrjahr, monatlich EUR    836,00
  • im 3. Lehrjahr, monatlich EUR 1.064,50

b) mit Verpflegung und Quartier

  • im 1. Lehrjahr, monatlich EUR 264,00
  • im 2. Lehrjahr, monatlich EUR 449,50
  • im 3. Lehrjahr, monatlich EUR 669,50

F. Zulagen und Zuschläge, Pauschalen

  • qualifizierte Überstundenzuschläge: —
  • Geschäftsführerzuschlag: 25 %
  • Schmutzzulage - monatl. Pauschale (ausgenommen für Lehrlinge): EUR 192,50
  • Dampfkesselzulage: —
  • Schlieferzulage: —
  • Nachtzulage: 100 %
  • Mehrleistungszulage: —
  • Fahrradpauschale: —
  • Bekleidungspauschale: —

Die unter Abschnitt II/F angeführte Schmutzzulage stellt einen Pauschalbetrag für jeweils einen Kalendermonat dar. Bei der Vereinbarung der Höhe der Schmutzzulage sind die Kollektivvertragsparteien von der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage im Kalenderjahr ausgegangen und haben berücksichtigt, dass die pauschalierte Schmutzzulage auch für Feiertage zu bezahlen ist.

G. Nachtarbeit von 19.00 bis 05.30 Uhr

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen kollektiv­ vertraglichem Stundenlohn und tatsächlichem Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass der ab 1.1.2021 - 31.12.2021  erfolgenden kollektivvertraglichen

Lohnerhöhungen nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

III Abfertigung

Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 120 Tage (gilt für Unterbrechungen ab 1.1.2020) aufweisen, zusammenzurechnen.

IV Bildungsfreistellung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildung, die von der Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten oder autorisiert werden.

V Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung

Seitens des Arbeitgebers ist pro Jahr mindestens eine Garnitur Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur  Verfügung zu stellen.

Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf Arbeitsschuhe mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhe, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen.

VI Sicherheitsausrüstung

Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

VII Erweiterte Bandbreite

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.

(2) Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt  werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.

(3) Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.

(4) Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen  übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite mittels Einzelvereinbarung zu vereinbaren und im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Niederösterreich der Gewerkschaft Bau- Holz, Landesorganisation Niederösterreich mitzuteilen.

(5) Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen.

(6) Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen.

(7) Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit  Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn.

(8) Für Jugendliche im Sinne des KJBG gelten die sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht  überschreiten darf.

(9) Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden  abgerechnet.

(10) Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.

VIII Gemeinsame Willenserklärung

Die niederösterreichischen Sozialpartner unterstützen das Zustandekommen eines einheitlichen Bundeskollektivvertrages.


WIRTSCHAFTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH
Landesinnung der Rauchfangkehrer

Innungsmeister

KommR Peter Engelbrechtsmüller

Innungsgeschäftsführer

Mag. Hannes Atzinger


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Landesorganisation Niederösterreich

Karl Votava

Landesvorsitzender

Abg. z. NR Rudolf Silvan

Landesgeschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer