Lohnordnung Schädlingsbekämpfung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2024

Gültigkeit:
1.3.2024 - 28.2.2025
Gilt für:
Österreichweit

Lohnordnung
für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge
in der
Schädlingsbekämpfung

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen/Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.

§ 3 Lohnordnung

1) Lohngruppe 1
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit im Lehrberuf Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer, die die Lehrabschlussprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schädlingsbekämpfung, erhalten pro Stunde € 11,74

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 2 umgereiht. Gleichzeitig ist ihr/ihm für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Lehrzeit bis zur Umreihung in die Lohngruppe 2 die Differenz zwischen den Lohngruppen 2 und 1 nachzuzahlen.
Keine Nachzahlung erfolgt, wenn:

a) der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war, als der Mindestlohn der Lohngruppe 2,

b) die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,

c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist,

d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat.

2) Lohngruppe 2
Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer – Facharbeiterin/Facharbeiter
erhalten pro Stunde € 14,19

3) Lehrlingseinkommen
Lehrlinge erhalten monatlich im:
1. Lehrjahr € 896,00
2. Lehrjahr € 1.133,00
3. Lehrjahr € 1.392,00

4) Trennungszulage
Trennungszulage gem. § 7 Ziffer 4 des Rahmenkollektivvertrages pro Tag gebührt ein Betrag von € 19,10

§ 4 Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers werden durch diese Lohnordnung nicht berührt.

§ 5 Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft und ist auf 12 Monate befristet.

§ 6 Mitarbeier:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl. I 200/2023) gewähren.

2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden.

4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:

  •  wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
  •  wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
  •  wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl. I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl. I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl. I 153/2017).

5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechts-unwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

8. Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.

9. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.

10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.

11. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.


Wien, am 25.1.2024


Für die
Bundesinnung der chemischen Gewerbe und
der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

KommR Prof. Mag. DDr. Günter Reisinger

Bundesinnungsmeister 

Mag. Iris Dittenbach

Bundesinnungsgeschäftsführerin

KommR Mst. Marianne Jäger

Berufszweigobfrau

Für die
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Roman Hebenstreit

Vorsitzender

Mag.a Anna Daimler, BA

Generalsekretärin


Monika ROSENSTEINER

Verhandlungsleiterin

Ursula WODITSCHKA

Fachbereichssekretärin