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Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer:
gültig ab 1.5.2026

Beilage zum Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.

3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.

Artikel II – Lohnerhöhung

Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe

A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

LohngruppeStundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
1. Spezialfacharbeiter
z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer,
Vorarbeiter
20,11
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik19,70
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im
erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
19,25
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der
im erlernten Beruf verwendet wird
18,67
5. Angelernte18,01
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal16,22
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer*), Modelleure22,94
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer20,11

*) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägigem Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer.

b) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

1. Spezialfacharbeiter
z.B. 
Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter Hilfspoliere
Sprengmeister
Arbeiter
 mit Sprengbefugnis

2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik

3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steingraveure Schriftenhauer und Graveure Facharbeiter
Steinmetze
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker Gelernte Gehilfen
Professionisten
 mit abgeschlossener Lehre Steinmetzmonteure
Handwerker

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 3. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung

5. Angelernte
Schleifer und Einschläger Eisenbieger
Mineure
 (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker Staplerfahrer mit Prüfung, Kranführer Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer) Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster, Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten, Eisenbetonarbeiter,
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer,
Verlader
 (ungelernte Metallhandwerker)
Kreissäger, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen
Handschleifer, Maschinensteinschleifer, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Hilfshandwerker ohne
 handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge
Steindreher
 und Steinsäger, Kunststeinschläger, Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer am Friedhof und am Bau
Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit

6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter
Helfer

7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer), Modelleure

b) Gipsbildhauer, Former, Gießer

B) Kunststeinerzeuger

a) Lohntafel

LohngruppeStundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer19,24
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird18,71
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird17,85
4. Angelernte17,22
5. Hilfsarbeiter15,77
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)14,16

b) Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.

1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer

2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter Hochqualifizierte Facharbeiter Spezialfacharbeiter
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit Facharbeiter

Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung

4. Angelernte
Former Einschläger Betonsteinschleifer Eisenbieger Betonsteinarbeiter
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Wärter
 von Maschinen
Einschaler
Hilfsmauerer
Angelernte Facharbeiter
Qualifizierte
 Hilfsarbeiter

5. Hilfsarbeiter

6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)

C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen

Lehrlingseinkommen fürStundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
Lehrlinge im1. Lehrjahr7,70
Lehrlinge im 2. Lehrjahr9,90
Lehrlinge im 3. Lehrjahr14,20
Lehrlinge im 4. Lehrjahr16,40

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

D) Zulagen für alle Berufsgruppen

Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten , das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.