Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026
Beilage zum Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe (Steinmetze)
Artikel I – Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.
3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.
Artikel II – Lohnerhöhung
Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe
A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel
| Lohngruppe | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |
|---|---|
| 1. Spezialfacharbeiter z.B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | 20,11 |
| 2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 19,70 |
| 3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 19,25 |
| 4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 18,67 |
| 5. Angelernte | 18,01 |
| 6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 16,22 |
| 7. Steinbildhauer | |
| a) Steinbildhauer*), Modelleure | 22,94 |
| b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 20,11 |
*) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägigem Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer.
b) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Spezialfacharbeiter
z.B.
Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter Hilfspoliere
Sprengmeister
Arbeiter mit Sprengbefugnis
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steingraveure Schriftenhauer und Graveure Facharbeiter
Steinmetze
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker Gelernte Gehilfen
Professionisten mit abgeschlossener Lehre Steinmetzmonteure
Handwerker
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 3. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
5. Angelernte
Schleifer und Einschläger Eisenbieger
Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker Staplerfahrer mit Prüfung, Kranführer Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer) Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster, Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten, Eisenbetonarbeiter,
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer,
Verlader (ungelernte Metallhandwerker)
Kreissäger, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen
Handschleifer, Maschinensteinschleifer, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge
Steindreher und Steinsäger, Kunststeinschläger, Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer am Friedhof und am Bau
Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter
Helfer
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetz oder Steinmetztechnik und einer Zusatzausbildung für Steinbildhauer mit einer der Zusatzausbildung nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer oder facheinschlägiges Studium mit einer dem Studium nachfolgenden dreijährigen Praxis als Steinbildhauer), Modelleure
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer
B) Kunststeinerzeuger
a) Lohntafel
| Lohngruppe | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |
|---|---|
| 1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer | 19,24 |
| 2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 18,71 |
| 3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 17,85 |
| 4. Angelernte | 17,22 |
| 5. Hilfsarbeiter | 15,77 |
| 6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten) | 14,16 |
b) Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
c) Lohngruppen – Lohngruppenmerkmale
Mit der neuen Darstellung der bisherigen Lohngruppen erfolgt keine neue Einreihung oder Umreihung von Arbeitnehmern, sondern diese gibt einen Überblick über die in den einzelnen Lohngruppen bisher erfassten Lohngruppenmerkmale.
1. Vorarbeiter, ständiger Partieführer
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter Hochqualifizierte Facharbeiter Spezialfacharbeiter
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit Facharbeiter
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Wie 2. jedoch ohne Lehrabschlussprüfung
4. Angelernte
Former Einschläger Betonsteinschleifer Eisenbieger Betonsteinarbeiter
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
Wärter von Maschinen
Einschaler
Hilfsmauerer
Angelernte Facharbeiter
Qualifizierte Hilfsarbeiter
5. Hilfsarbeiter
6. Sonstiges Hilfspersonal (für Aufräum- und Reinigungsarbeiten)
C) Lehrlingseinkommen für alle Berufsgruppen
| Lehrlingseinkommen für | Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro |
|---|---|
| Lehrlinge im1. Lehrjahr | 7,70 |
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 9,90 |
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 14,20 |
| Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 16,40 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher. Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
D) Zulagen für alle Berufsgruppen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten , das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.