Lohnordnung Tapezierergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022

Gültigkeit:
1.5.2022 - 30.4.2023
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Tapezierergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2022


Kollektivvertrag 

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits

Artikel 1 – Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Betriebe der Berufsgruppen Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger, Bettwarenreiniger, Segelmacher, Zelterzeuger und Sonnenschutzanlagenhersteller,
deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Maler und Tapezierer sind.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel 2 – Löhne

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Lohnordnung

 Stundenlohn ab 1.5.2022 in Euro
I. Spezialfacharbeiter13,81
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre12,52
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre11,47
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre11,09
V. Hilfsarbeiter11,07
Lehrlingseinkommen pro Monatab 1.5.2022 in Euro
1. Lehrjahr695,00
2. Lehrjahr880,00
3. Lehrjahr1.050,00

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel 3 – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel 4 – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 8 Ziffer 2 lit. b lautet der erste Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt ab 1. Mai 2022 8,14 EUR, sofern der Arbeitnehmer täglich zu seiner Wohnung zurückkehrt und die Dienstreise länger als 7 Stunden beträgt.

Artikel 5 – Begünstigungsklausel

Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 21 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages).

Artikel 6 – Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

Artikel 7 – Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.


Wien, am 23. März 2022


Bundesinnung der Maler und Tapezierer

KommR Erwin
Wieland

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan
Huemer

Geschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer