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Lohnordnung Tischler und Holzgestalter, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter

Beilage 2026

zum 
Kollektivvertrag für das
holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs
in der für die
Tischler und Holzgestalter
geltenden Fassung

Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2026


Anhang I

Lohnordnungen für die Berufszweige der Tischler und Holzgestalter
Kollektivvertrag

Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter.

3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Tischler

Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter für die Berufszweige der Tischler:

1. Die bis 30.4.2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,5 % erhöht und in Artikel II B neu festgesetzt. Die Lehrlingseinkommen werden ab 1.5.2024 um 3,5 % erhöht, auf die nächste ganze Eurostelle kaufmännisch gerundet und in Artikel II B neu festgelegt.

2. Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1.5.2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,5 % erhöht.

3. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung":
Die am 30.4.2026 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2026 erhöhten kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.

Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

A. Lohngruppen

I. Spitzenfacharbeiter/in
Facharbeiter/in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Tischlergewerbes, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist, 
sowie
Facharbeiter/in, der/die regelmäßig und überwiegend mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Teams (zumindest 10 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 5 Arbeitnehmer/innen der LG II, III oder LG IV befinden müssen), beauftragt ist.

II. Qualifizierte/r Facharbeiter/in
Facharbeiter/in mit besonderen Fachkenntnissen, nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in in der LG III oder IV und der/die nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Tischlergewerbes ausführt,
sowie
Facharbeiter/in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen (mindestens 3 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VII bei ständiger Montagearbeit, mindestens 5 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VII bei Produktions- bzw. Fertigungsarbeiten) beauftragt ist. 

III. Facharbeiter/in mit LAP Tischlereitechnik
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Tischlereitechnik.

IV. Facharbeiter/in mit LAP Tischlerei oder Professionist/in mit LAP
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Tischlerei 
sowie 
Professionist/in mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, der/die in seinem/ihrem erlernten Beruf verwendet wird. 

V. Facharbeiten ohne LAP
Arbeitnehmer/in mit abgeschlossener Lehrzeit in den Lehrberufen der Tischlerei oder Tischlereitechnik, aber ohne LAP, der/die Facharbeiten des Tischlergewerbes verrichtet. 

VI. Angelernte Tätigkeiten oder Kraftfahrer/in
Arbeitnehmer/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Tischlergewerbe
sowie 
Arbeitnehmer/in, der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Tischlergewerbes verrichtet  
sowie
Arbeitnehmer/in, der/die ausschließlich als Kraftfahrer/in eingesetzt wird (ausgenommen Professionist/in der LG IV). 

VII. Hilfsarbeiten 
Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichtet 
sowie 
Portiere/innen oder Wächter/innen.

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Tischler 

1. Lehrlinge

Lehrlinge, die im laufenden Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten ab der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.  

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres bis zum Ende des 3. Lehrjahres.

2. Ausbildungsverhältnisse 

Personen, mit denen ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifikation gemäß § 8b BAG geschlossen wurde, erhalten im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr (gemäß dem Lohnschema). Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. Z 1 gilt sinngemäß. 

3. Praktikanten/innen 

a) Pflichtpraktikanten/innen 
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen. 
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.  
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat. 

b) Ferialarbeitnehmer/innen 
Ferialarbeitnehmer/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. 
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe V der jeweils geltenden Lohnordnung.

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne für die Berufszweige der Tischler

LohngruppeEuro 1.5.2026 - 30.4.2027
I.  € 17,39
II.  € 16,72
III.  € 15,99
IV. € 15,17
V.  € 14,55
VI.  € 14,45
VII.  € 14,14

Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommenssätze pro Monat

AllgemeinEuro 1.5.2026 - 30.4.2027
im 1. Lehrjahr € 921,00
im 2. Lehrjahr € 1.107,00
im 3. Lehrjahr € 1.304,00
im 4. Lehrjahr € 1.459,00

Für Lehrlinge im Lehrberuf "Tischlereitechnik"

LehrjahrEuro 1.5.2026 - 30.4.2027
im 1. Lehrjahr  € 921,00
im 2. Lehrjahr € 1.107,00
im 3. Lehrjahr € 1.666,00
im 4. Lehrjahr€ 2.091,00

Artikel III – Lohnordnung für die Berufszweige der Holzgestalter

Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter für die Berufszweige der Holzgestalter:

1. Die bis 30.4.2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,5 % erhöht und in Artikel II B neu festgesetzt.

Die kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen werden um die betragsmäßige Erhöhung der Lehrlingseinkommen der Tischler Allgemein im jeweiligen Lehrjahr erhöht und in Artikel II B neu festgelegt.

2. Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1.5.2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,5 % erhöht.

3. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung":
Die am 30.4.2026 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2026 erhöhten kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.

Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

A. Lohngruppen

I. Spitzenfacharbeiter/in 
Facharbeiter/in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist. 

II. Qualifizierte/r Facharbeiter/in 
Facharbeiter/in mit besonderen Fachkenntnissen, nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in in der LG III und der/die nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes ausführt, 
sowie 
Arbeitnehmer/in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen (mindestens 3 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VI) beauftragt ist.

III. Facharbeiter/in mit LAP oder Professionist/in mit LAP
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Drechsler/in, Fassbinder/in oder Bildhauerei 
sowie 
Professionist/in mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, der/die in seinem/ihrem erlernten Beruf verwendet wird. 

IV. Facharbeiten ohne LAP und angelernte Tätigkeiten
Arbeitnehmer/in mit abgeschlossener Lehrzeit in den Lehrberufen Drechsler/in, Fassbinder/in oder Bildhauerei, aber ohne LAP, der/die Facharbeiten des Holzgestaltenden Gewerbes verrichtet
sowie
Arbeitnehmer/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Holzgestaltenden Gewerbe 
sowie 
Arbeitnehmer/in, der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes verrichten 

V. Hilfsarbeiten
Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichtet.

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Holzgestalter 

1. Lehrlinge

Lehrlinge, die im laufenden Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten ab der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.  

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres bis zum Ende des 3. Lehrjahres.

2. Ausbildungsverhältnisse 

Personen, mit denen ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifikation gemäß § 8b BAG geschlossen wurde, erhalten im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr (gemäß dem Lohnschema). Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. Z 1 gilt sinngemäß. 

3. Praktikanten/innen 

a) Pflichtpraktikanten/innen 
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen. 
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat. 
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat. 

b) Ferialarbeitnehmer/innen 
Ferialarbeitnehmer/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. 
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.

B) Lohnschema

Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne für die Berufszweige der Holzgestalter

LohngruppeEuro 1.5.2026 - 30.4.2027  
I. € 14,55
II. € 13,98
III. € 12,66
IV.€ 12,15
V.€ 12,09

Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommenssätze pro Monat für die Berufszweige der Holzgestalter

Lehrjahr Euro 1.5.2026 - 30.4.2027
im 1. Lehrjahr € 881,00
im 2. Lehrjahr € 1.077,00
im 3. Lehrjahr € 1.254,00
im 4. Lehrjahr€ 1.369,00

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages in der für Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung

§ 11 Dienstreisevergütungen wird wie folgt abgeändert:

§ 11 Abschnitt I Ziffer 2 erster Satz lautet ab 1. Mai 2026: "Bei Außerhausarbeiten gebührt bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 5 Stunden – ausschließlich unbezahlter Pausen - ein Taggeld in der Höhe von € 2,50 je angefangener Stunde."

§ 11 Abschnitt I Ziffer 3 letzter Satz lautet ab 1. Mai 2026: „Werden die Kosten für Mittagessen und/oder Abendessen durch den/die Arbeitgeber/in übernommen, wird das Taggeld pro bezahlten Essen um € 15,00 gekürzt. Eine Kürzung unter Null ist nicht vorzunehmen.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2027.

Nach dem 31. Jänner 2027 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.


Wien, am 25.3.2026


Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter

KommR Gerhard Spitzbart

Bundesinnungsmeister

Mag. (FH) Dieter Jank

Geschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer