Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018
- Gültigkeit:
- 1.5.2018 - 30.4.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für das
Steinarbeitergewerbe
(Steinmetze)
Lohnordnung
Gülig ab
1. Mai 2018
Kollektivvertrag
für Steinarbeiter
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Steinmetze einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I – Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.
3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.
Artikel II – Lohnerhöhung
1) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
2) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe.
A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger
Burgenland
a) Lohntafel
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter Ständige Partieführer | 13,70 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 13,86 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,27 |
Steinmetze im dritten und vierten Jahr der Praxis nach der Auslehre | 13,50 |
Steinmetze mit über vierjähriger Praxis nach der Auslehre | 13,55 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,15 |
Steinmetze im dritten und vierten Jahr der Praxis nach der Auslehre | 13,15 |
Steinmetze mit über vierjähriger Praxis nach der Auslehre | 13,22 |
5. Angelernte | |
Schleifer und Einschläger | 12,79 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter | 11,45 |
7. Steinbildhauer | |
a1) Steinbildhauer, Aufträger | 16,14 |
a2) Modelleure | 15,71 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 14,15 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre", "Steinmetze im dritten und vierten Jahr der Praxis nach der Auslehre" oder "Steinmetze mit über vierjähriger Praxis nach der Auslehre" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97
c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2018 | |
---|---|
1) Spezialfacharbeiter | 0,33 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 0,33 |
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 0,32 |
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet | 0,32 |
5) Angelernte | 0,31 |
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 0,28 |
7) Steinbildhauer | |
a1), a2) | 0,38 |
b) | 0,35 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Kärnten
a) Lohntafel
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Spezialisten | 14,15 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 13,86 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis | 13,80 |
Schriftenhauer und Graveure | 13,80 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis | 13,80 |
5. Angelernte | |
Angelernte Arbeiter nach einjähriger Praxis | 12,68 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter | 11,81 |
7. Steinbildhauer | |
a1) Steinbildhauer, Aufträger | 16,77 |
a2) Modelleure | 16,14 |
b) Gipsbildhauer | 14,59 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis" oder "Steinmetze mit über zweijähriger Praxis" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgeiesen wird. Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird“.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Spezialisten, Schriftenhauer und Graveure" als Spezialist eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Spezialisten, Schriftenhauer und Graveure" als Schriftenhauer und Graveur eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe „3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer“ eingestuft.
b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97
c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2018 | |
---|---|
1) Spezialfacharbeiter | 0,35 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 0,34 |
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 0,33 |
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,32 |
5) Angelernte | 0,31 |
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 0,28 |
7) Steinbildhauer | |
a1), a2) | 0,39 |
b) | 0,35 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Niederösterreich
a) Lohntafel
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | 14,15 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 13,86 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis | 13,80 |
Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis zu zwei Jahren Praxis | 13,58 |
Professionisten mit abgeschlossener Lehre über zwei Jahre Praxis | 13,78 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis | 13,80 |
Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis zu zwei Jahren Praxis | 13,58 |
Professionisten mit abgeschlossener Lehre über zwei Jahre Praxis | 13,78 |
5. Angelernte | |
Schleifer im ersten Jahr der Praxis | 12,68 |
Schleifer über ein Jahr Praxis | 13,16 |
Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser und Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit | |
bis zwei Jahre Praxis | 12,68 |
über zwei Jahre Praxis | 13,16 |
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.) | 12,68 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter | 11,81 |
7. Steinbildhauer | |
a) Steinbildhauer; Aufträger; Modelleure | 16,14 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 14,15 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis", "Steinmetze mit über zweijähriger Praxis", "Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis zu zwei Jahren Praxis" oder "Professionisten mit abgeschlossener Lehre über zwei Jahre Praxis" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97
c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2018 | |
---|---|
1) Spezialfacharbeite | 0,35 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 0,34 |
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 0,33 |
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,32 |
5) Angelernte | 0,31 |
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 0,28 |
7) Steinbildhauer | |
a) | 0,39 |
b) | 0,35 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Oberösterreich
a) Lohntafel
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
1. a) Berufsvorarbeiter | 14,30 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 13,86 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | |
1. a) Steingraveure, Weich- und Hartstein, selbständig im Zeichnen | 14,30 |
1. b) Steingraveure, 2. Kategorie | 13,80 |
2. Steinmetze, in allen Materialien ausgebildet | 13,80 |
3. Steinmetze nach dem 1. Gehilfenjahr, Maschinisten und Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre als Schlosser oder artverwandter Berufe, Schmiede und sonstige Handwerker mit abgeschlossener Lehre | 13,80 |
4. Steinmetze im ersten Gehilfenjahr | 13,58 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
2. Steinmetze, in allen Materialien ausgebildet | 13,80 |
3. Steinmetze nach dem 1. Gehilfenjahr, Maschinisten und Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre als Schlosser oder artverwandter Berufe, Schmiede und sonstige Handwerker mit abgeschlossener Lehre | 13,80 |
4. Steinmetze im ersten Gehilfenjahr | 13,58 |
5. Angelernte | |
5. Handschleifer nach fünfjähriger Tätigkeit, Maschinsteinschleifer für sämtliche Steinarbeiten, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre nach fünfjähriger Berufstätigkeit, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z. B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge, nach fünfjähriger Tätigkeit | 13,16 |
6. Maschinsteinschleifer, Steindreher und Steinsäger an der Carborundumsäge, Kunststeinschläger nach zweijähriger Tätigkeit, Handschleifer in den ersten fünf Jahren seiner Tätigkeit, Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer amFriedhof und amBau, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge, in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit | 12,74 |
7. Maschinsteinschleifer, Steindreher und Steinsäger an der Carborundumsäge, Kunststeinschläger in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit, Steinsäger bei Vollgatter-, Trenn- und Seilsäge mit Maschinenbetreuung, Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit | 12,68 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
8. Hilfsarbeiter für Steintransporte, Versetzhelfer am Bau und am Friedhof in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit, Steinsäger bei Vollgatter-, Trenn- und Seilsäge ohne Maschinenbetreuung | 12,37 |
9. Hilfsarbeiter | 11,81 |
7. Steinbildhauer | |
a) Steinbildhauer; Aufträger; Modelleure | 16,14 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 14,15 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1.a) Berufsvorarbeiter, Steingraveure, Weich- und Hartgestein, selbständig im Zeichnen" als Berufsvorarbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1.a) Berufsvorarbeiter, Steingraveure, Weich- und Hartgestein, selbständig im Zeichnen" als Steingraveure, Weich- und Hartgestein, selbständig im Zeichnen eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "2. Steinmetze, in allen Materialien ausgebildet", "3. Steinmetze nach dem 1. Gehilfenjahr, Maschinisten und Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre als Schlosser oder artverwandter Berufe, Schmiede und sonstige Handwerker mit abgeschlossener Lehre", oder "4. Steinmetze im ersten Gehilfenjahr" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97
c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2018 | |
---|---|
1) Spezialfacharbeiter | 0,35 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 0,34 |
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 0,33 |
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,32 |
5) Angelernte | 0,31 |
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 0,28 |
7) Steinbildhauer | |
a) | 0,39 |
b) | 0,35 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Salzburg
a) Lohntafel
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Vorarbeiter für Beton | 14,15 |
Vorarbeiter für Sägerei | 14,15 |
Vorarbeiter für Bruch | 14,28 |
Vorarbeiter für Schleiferei | 14,99 |
Sprengmeister | 14,15 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 13,86 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | |
Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr | 13,58 |
Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr | 13,80 |
Steinmetzmonteure | 13,80 |
Handwerker | 13,75 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr | 13,58 |
Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr | 13,80 |
Steinmetzmonteure | 13,80 |
Handwerker | 13,75 |
5. Angelernte | |
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer, Mineure, Kranführer, Verlader (ungelernte Metallhandwerker) | 12,73 |
Säger an der Wand | 13,16 |
Fräser, Schleifer | 13,16 |
Ritzer an der Wand | 13,80 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Arbeitnehmer, die Reinigungs- und Küchenarbeiten durchführen | 11,34 |
Hilfsarbeiter | 11,89 |
7. Steinbildhauer | |
Steinbildhauer | 16,77 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 14,15 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr", "Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr", "Steinmetzmonteure" oder "Handwerker" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97
c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2018 | |
---|---|
1) Spezialfacharbeiter | 0,35 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 0,34 |
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 0,33 |
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,32 |
5) Angelernte | 0,31 |
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 0,28 |
7) Steinbildhauer | |
Steinbildhauer | 0,39 |
b) | 0,35 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Steiermark
a) Lohntafel
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Ständige Partieführer | 14,15 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 13,86 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,80 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,80 |
5. Angelernte | |
Schleifer und Einschläger | 13,16 |
Staplerfahrer mit Prüfung, Kraftfahrer, Kreissäger, Kraftfahrer mit Prüfung, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen | 12,68 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter | 11,81 |
7. Steinbildhauer | |
a1) Steinbildhauer, Aufträger | 16,77 |
a2) Modelleure | 16,14 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 14,61 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre" oder "Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97
c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2018 | |
---|---|
1) Spezialfacharbeiter | 0,35 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 0,34 |
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 0,33 |
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,32 |
5) Angelernte | 0,31 |
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 0,28 |
7) Steinbildhauer | |
a1), a2) | 0,39 |
b) | 0,35 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Tirol
a) Lohntafel
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Hilfspoliere | 14,61 |
Vorarbeiter (mit abgeschlossener Lehre) | 14,49 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 13,86 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | |
Qualifizierte Steinmetzgehilfen | 13,80 |
Gelernte Gehilfen mit Lehrzeugnis nach dem 2. Gehilfenjahr, wie Maurer, Zimmerer, Steinmetze, Tischler und Bauschlosser, Schmiede, Eisenbieger, Maschinisten erster Klasse, Elektriker, Kraftfahrer, ferner Mineure erster Klasse | 13,80 |
Gelernte Gehilfen (wie oben) im ersten und zweiten Gehilfenjahr | 13,58 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Qualifizierte Steinmetzgehilfen | 13,80 |
Gelernte Gehilfen mit Lehrzeugnis nach dem 2. Gehilfenjahr, wie Maurer, Zimmerer, Steinmetze, Tischler und Bauschlosser, Schmiede, Eisenbieger, Maschinisten erster Klasse, Elektriker, Kraftfahrer, ferner Mineure erster Klasse | 13,80 |
Gelernte Gehilfen (wie oben) im ersten und zweiten Gehilfenjahr | 13,58 |
5. Angelernte | |
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster, Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten zweiter Klasse, Eisenbetonarbeiter, Mineure zweiter Klasse | 12,68 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter | 11,81 |
7. Steinbildhauer | |
a) Steinbildhauer; Aufträger; Modelleure | 16,14 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 14,15 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Qualifizierte Steinmetzgehilfen", "Gelernte Gehilfen mit Lehrzeugnis nach dem 2. Gehilfenjahr, wie Maurer, Zimmerer, Steinmetze, Tischler und Bauschlosser, Schmiede, Eisenbieger, Maschinisten erster Klasse, Elektriker, Kraftfahrer, ferner Mineure erster Klasse", oder "Gelernte Gehilfen (wie oben) im ersten und zweiten Gehilfenjahr" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97
c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft. Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2018 | |
---|---|
1) Spezialfacharbeiter | 0,35 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 0,34 |
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 0,33 |
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,32 |
5) Angelernte | 0,31 |
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 0,28 |
7) Steinbildhauer | |
a) | 0,39 |
b) | 0,35 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Vorarlberg
a) Lohntafel
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Spezialfacharbeiter | 14,15 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetzt | 13,86 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | |
Facharbeiter | 13,30 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Facharbeiter | 13,15 |
5. Angelernte | |
Angelernte | 12,68 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Helfer | 12,21 |
Hilfsarbeiter | 11,42 |
7. Steinbildhauer | |
a) Steinbildhauer; Aufträger; Modelleure | 16,14 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 14,15 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Facharbeiter" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97
c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft. Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2018 | |
---|---|
1) Spezialfacharbeiter | 0,35 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 0,34 |
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 0,32 |
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,32 |
5) Angelernte | 0,31 |
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 0,28 |
7) Steinbildhauer | |
a) | 0,39 |
b) | 0,35 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Wien
a) Lohntafel
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Ständige Partieführer | 14,15 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 13,86 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,80 |
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker | 13,78 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,58 |
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 13,80 |
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker | 13,78 |
5. Angelernte | |
Schleifer und Einschläger | 13,16 |
Eisenbieger | 12,68 |
Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer) | 12,68 |
Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker | 12,68 |
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter | 11,81 |
7. Steinbildhauer | |
a1) Aufträger | 16,77 |
a2) Steinbildhauer bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 16,49 |
a3) Steinbildhauer mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre | 16,77 |
a4) Modelleur | 16,14 |
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer | 14,61 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre", "Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre" oder "Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97
c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft. Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.
a) Euro ab 1. Mai 2018 | |
---|---|
1) Spezialfacharbeiter | 0,35 |
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik | 0,34 |
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer | 0,33 |
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | 0,32 |
5) Angelernte | 0,31 |
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | 0,28 |
7) Steinbildhauer | |
a1), a2), a3), a4) | 0,39 |
b) | 0,35 |
Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
B) Kunststeinerzeuger
Burgenland
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Vorarbeiter am Mischwerk | 12,58 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Betonsteinfacharbeiter | 12,58 |
Alle Professionisten der Nebenberufe | 12,21 |
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind | 12,00 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Betonsteinfacharbeiter | 12,58 |
Alle Professionisten der Nebenberufe | 12,21 |
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind | 12,00 |
4. Angelernte | |
Former (Einschläger) | 12,18 |
Betonsteinschleifer | 12,18 |
Eisenbieger | 11,60 |
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind | 11,60 |
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Angelernte Hilfsarbeiter | 11,56 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Betonsteinfacharbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird. Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe „Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Alle Professionisten der Nebenberufe" oder "Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Kärnten
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Vorarbeiter | 13,60 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter | 13,58 |
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit | 13,18 |
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief | 13,58 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter | 13,58 |
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit | 13,18 |
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief | 13,58 |
4. Angelernte | |
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit | 12,71 |
Kraftfahrzeuglenker ohne Mechanikerlehrbrief | 12,38 |
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Eisenbieger, Wärter von Maschinen mit mechanischem Antrieb), Betonsteinarbeiter | 12,38 |
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter | 11,62 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in de nLohngruppen "Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter", "Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit" oder "Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Niederösterreich
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Vorarbeiter am Mischwerk | 13,18 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird Facharbeiter: | |
Betonfacharbeiter, Maurer, Kraftfahrer mit einschlägigem Gewerbe, Tischler, Zimmerer, Schlosser | 13,18 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird Facharbeiter: | |
Betonfacharbeiter, Maurer, Kraftfahrer mit einschlägigem Gewerbe, Tischler, Zimmerer, Schlosser | 13,18 |
4. Angelernte | |
Angelernte Arbeiter: Betonfacharbeiter (Ziegel-, Rohrschläger), Eisenbieger, Hilfsbaumaschinisten, Einschaler, Hilfsmaurer, Kraftfahrer ohne einschlägiges Gewerbe, Hilfsschlosser, Schweißer (angelernt) | 12,58 |
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter | 11,60 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Facharbeiter: Betonfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk, Maurer, Kraftfahrer mit einschlägigem Gewerbe, Tischler, Zimmerer, Schlosser" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft. Alle anderen Arbeitnehmer in dieser Lohngruppe werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Oberösterreich
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
1. Vorarbeiter am Mischwerk | 13,58 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr | 13,58 |
2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr | 13,51 |
3. Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker | 13,51 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr | 13,58 |
2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr | 13,51 |
3. Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker | 13,51 |
4. Angelernte | |
4. Kraftfahrer als nicht gelernte Metallhandwerker | 12,27 |
1. Angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr | 13,58 |
2. Angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr | 13,51 |
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
5. Hilfsarbeiter mit einjähriger Verwendung im Gewerbe | 12,08 |
6. Hilfsarbeiter | 11,60 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1. Gelernte und angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk" als Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1. Gelernte und angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1. Gelernte und angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk" als angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "4. Angelernte" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "2. Gelernte und angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr" als Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "2. Gelernte und angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr" als angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "4. Angelernte" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "3. Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Salzburg
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Vorarbeiter am Mischwerk | 13,05 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr | 13,05 |
2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr | 12,73 |
6. Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker | 13,05 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr | 13,05 |
2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr | 12,73 |
6. Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker | 13,05 |
4. Angelernte | |
3. Angelernte Facharbeiter | 12,46 |
7. Kraftfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker | 12,25 |
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
4. Hilfsarbeiter mit zweijähriger Verwendung im Gewerbe | 11,77 |
5. Hilfsarbeiter | 11,54 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk" als Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr" oder "6. Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in di eLohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Steiermark
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Hochqualifizierte Facharbeiter | 13,52 |
Vorarbeiter am Mischwerk | 12,77 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Qualifizierte Facharbeiter | 12,77 |
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) | 12,57 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Qualifizierte Facharbeiter | 12,77 |
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) | 12,57 |
4. Angelernte | |
Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker), angelernte Hilfsarbeiter | 11.88 |
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter, die schwere Arbeit verrichten | 11,59 |
Alle anderen Hilfsarbeiter | 11,43 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Qualifizierte Facharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Qualifizierte Facharbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird"
eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Qualifizierte Facharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Tirol
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
---|---|
1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Vorarbeiter | 12,74 |
Spezialfacharbeiter | 12,06 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Professionisten und Maschinisten erster Klasse | 12,06 |
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) | 11,56 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Professionisten und Maschinisten erster Klasse | 12,06 |
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) | 11,56 |
4. Angelernte | |
Angelernte Arbeiter, Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker) | 11,13 |
Maschinisten zweiter Klasse | 11,56 |
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter nach einjähriger Verwendungszeit | 10,18 |
Hilfsarbeiter unter einem Verwendungsjahr | 9,85 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Spezialfacharbeiter, Professionisten und Maschinisten erster Klasse" als Spezialfacharbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Spezialfacharbeiter, Professionisten und Maschinisten erster Klasse" als Professionist oder Maschinist erster Klasse eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird. Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer(gelernte Metallhandwerker)" als Facharbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)" als Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Fachrbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)" als Maschinist zweiter Klasse eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "4. Angelernte" eingestuft.
Vorarlberg
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
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1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Spezialfacharbeiter | 14,33 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Facharbeiter | 13,08 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Facharbeiter | 13,08 |
4. Angelernte | |
Angelernte | 12,66 |
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Helfer | 12,37 |
Hilfsarbeiter | 11,32 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Facharbeiter" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Wien
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 € | |
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1. Spezialfacharbeiter | |
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter | |
Vorarbeiter am Mischwerk | 13,92 |
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Betonsteinfacharbeiter | 13,92 |
Alle Professionisten der Nebenberufe | 13,91 |
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind | 13,91 |
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird | |
Betonsteinfacharbeiter | 13,92 |
Alle Professionisten der Nebenberufe | 13,91 |
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind | 13,91 |
4. Angelernte | |
Former (Einschläger) | 13,30 |
Betonschleifer | 13,30 |
Eisenbieger | 12,54 |
Angelernte Hilfsarbeiter | 12,54 |
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind | 12,67 |
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal | |
Hilfsarbeiter | 11,95 |
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Betonsteinfacharbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe 21. Spezialfacharbeiter" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Alle Professionisten der Nebenberufe" oder "Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".
b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97
c) Zulagen für alle Bundesländer
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
d) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr
Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
Im § 11a Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 5,36 pro Arbeitstag.
Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2019.
Wien, am 16. März 2018
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Irene Wedl-Kogler
Bundesinnungsmeisterin
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
KommR Wolfgang Ecker
Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze
Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer