Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Friseur/in, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026
Zusatzkollektivvertrag "Mitarbeiterprämie 2026"
zum
- Kollektivvertrag Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe, Arbeiter/innen
- Kollektivvertrag Friseur/in, Arbeiter/innen
- Kollektivvertrag Wachorgane im Bewachungsgewerbe, Arbeiter/innen
- Kollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Arbeiter/innen
- Kollektivvertrag Schädlingsbekämpfer, Arbeiter/innen
§ 1 . Kollektivvertragsparteien
Der Zusatzkollektivvertrag "Mitarbeiterprämie 2026" zum Kollektivvertrag Fußpfleger-,
Kosmetiker- und Masseurgewerbe, Arbeiter/innen wird abgeschlossen zwischen der
Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Gewerbe und Handwerk in Vertretung der
- Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
Der Zusatzkollektivvertrag "Mitarbeiterprämie 2026" zum Kollektivvertrag Friseur/in, Arbeiter/innen wird abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Gewerbe und Handwerk in Vertretung der/des
- Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
Der Zusatzkollektivvertrag "Mitarbeiterprämie 2026" zum Kollektivvertrag Wachorgane im Bewachungsgewerbe, Arbeiter/innen wird abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Gewerbe und Handwerk in Vertretung des
- Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
Der Zusatzkollektivvertrag "Mitarbeiterprämie 2026" zum Kollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Arbeiter/innen wird abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Gewerbe und Handwerk in Vertretung der
- Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
Der Zusatzkollektivvertrag "Mitarbeiterprämie 2026" zum Kollektivvertrag Schädlingsbekämpfer, Arbeiter/innen wird abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Osterreich, Bundessparte Gewerbe und Handwerk in Vertretung der
• Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.
§ 2. Geltungsbereich
1. Räumlich: Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt jeweils für den räumlichen Geltungsbereich der in § 1 angeführten Kollektivverträge.
2. Fachlich: Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für jene Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich eines der in § 1 angeführten Kollektivverträge unterliegen und einer der für den jeweiligen Kollektivvertrag in § 1 als Kollektivvertragspartei angeführten Arbeitgeberorganisationen angehören.
Die in den jeweiligen Kollektivverträgen vorgesehenen Einschränkungen, Ausnahmen und Abgrenzungen des fachlichen Geltungsbereiches, insbesondere hinsichtlich einzelner Berufszweige oder Mitgliedergruppen, bleiben unberührt.
3. Persönlich: Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für jene Arbeiterinnen und Arbeiter sowie gewerblichen Lehrlinge, die vom persönlichen Geltungsbereich eines der in § 1 angeführten Kollektivverträge erfasst sind.
§ 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Juli 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 4. Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026
1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können für die Kalendermonate Juli 2026 bis Dezember 2026 eine Mitarbeiterprämie 2026 im Sinne des § 124b Z 478 lit. f EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 43/2026) in Höhe von insgesamt bis zu 500 Euro je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer gewähren.
2. Die Gewährung der Mitarbeiterprämie 2026 erfolgt auf Grundlage dieses Zusatzkollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988.
3. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Gewährung der Mitarbeiterprämie 2026 durch
Betriebsvereinbarung zu vereinbaren.
4. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des§ 124b Z 478 it. f EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 43/2026) für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind zulässig, aber nicht notwendig.
5. Dieser Zusatzkollektivvertrag begründet weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Anspruch der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. des einzelnen Arbeitnehmers auf Gewährung einer Mitarbeiterprämie 2026. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 3 oder 4 erfolgt, ist die Mitarbeiterprämie 2026 grundsätzlich allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in derselben Höhe zu gewähren. Eine Beschränkung auf einzelne Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie eine Differenzierung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen oder der Höhe sind ausschließlich aufgrund der nachfolgend aufgezählten sachlichen Kriterien zulässig:
- eine Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit;
- eine Differenzierung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit;
- eine Aliquotierung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Juli 2026 entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Bezugszeitraum;
- eine Aliquotierung der noch nicht ausbezahlten Mitarbeiterprämie 2026 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2026 entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- eine Differenzierung zwischen Arbeiter:innen und Lehrlingen;
- eine degressive Staffelung nach der Entgelthöhe durch Gewährung höherer Prämien an Bezieherinnen und Bezieher niedrigerer Einkommen;
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiteri des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiterprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs. 1 EFZG (idF BGBl. I Nr. 100/2018) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs. 5 EFZG (idF BGBl. I Nr. 100/2018) Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen gem. S2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl. 1100/2018) sowie für Zeiten, in denen Wochengeld gemäß S 162 ASVG bezogen wird;
- eine Differenzierung nach besonderen Arbeitsergebnissen, Projekterfolgen, Teamerfolgen, außergewöhnlichen Mehrleistungen oder besonderen Einzelleistungen, sofern diese Kriterien sachlich, betriebsbezogen und nachvollziehbar festgelegt werden und dem Charakter des § 124b Z 478 lit. f EStG (idF BGBl. I Nr. 43/2026) entsprechen;
- eine Beschränkung auf jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausdrücklich zum Zwecke der Arbeitskräfteüberlassung iSd § 3 AÜG (idF BGBl. I Nr. 11/2024) an einen Beschäftigerbetrieb überlassen sind, der seinen Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmern eine Mitarbeiterprämie gewährt.
6. Die Mitarbeiterprämie 2026 muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
7. Die Mitarbeiterprämie 2026 erhöht nicht das Jahressechstel gemäß S 67 Abs. 2 EStG 1988 und wird nicht auf dieses angerechnet.
8. Die Mitarbeiterprämie 2026 wird im Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gewährt. Sofern in der Betriebsvereinbarung gemäß Punkt 3 oder der vertraglichen Vereinbarung gemäß Punkt 4 kein früherer Fälligkeitstermin festgelegt wird, hat die Auszahlung der Mitarbeiterprämie 2026 so zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer spätestens am 15. Februar 2027 darüber verfügen kann. Die lohnsteuerliche Zuordnung zum Kalenderjahr 2026 richtet sich nach § 77 Abs. 5 EStG 1988.
9. Bereits ausbezahlte Beträge der Mitarbeiterprämie 2026 sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
10. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, steht den unterhaltsberechtigten Erben der aliquote Teil der Mitarbeiterprämie 2026 zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiterprämie 2026 sind nicht zurückzuzahlen.
11. Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1Z 35 EStG 1988 als auch eine Mitarbeiterprämie 2026 ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie 2026 den Betrag von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
Soweit die Mitarbeiterprämie 2026 nicht von der Steuerbefreiung erfasst ist, ist sie nach dem Tarif zu versteuern.
Wien, am 28. Oktober 2026
Wirtschaftskammer Österreich
Martha Schutz
Präsidentin
Mag. Jochen Danninger
Generalsekretär
Bundessparte Gewerbe und Handwerk
der Wirtschaftskammer Österreich
Mst. Ing. Manfred Denk
Bundesspartenobmann
Mag. Sabrina Winkler
Bundesspartengeschäftsführerin
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Roman Hebestreit
Vorsitzender
Mag.a Anna Daimler, BA
Generalsekretärin