
Inverkehrbringen von Bio-Weinen
Bei konventionellem Wein dürfen Bio-Trauben nicht im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden. Auch für entalkoholisierten Bio-Wein gelten klare Regeln: Erst seit 18. März 2025 ist die Kennzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
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Kennzeichnung der Trauben
Kennzeichnung der Trauben mit Bezug auf die biologische Produktion gemäß Art 30 (1) der VO (EU) 2018/848 (Bio-VO) im Zutatenverzeichnis eines konventionellen Weins:
Für Bio-Weine gelten die detaillierten Vorschriften gemäß Art 30 Abs 5 lit a Bio-VO, die regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Bezeichnung mit Bezug auf die biologische Produktion in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten verwendet werden darf.
Es ist nicht zulässig, die Trauben im Zutatenverzeichnis eines konventionellen Weins mit Bezug auf die biologische Produktion auszuloben (vgl. Häufig gestellte Fragen (FAQs) zu den Vorschriften über die biologische Produktion‘ (ab S. 121): Allgemeine Bezeichnungen wie "Wein aus ökologischen/biologischen Trauben" und "Erzeugnis mit weniger als 95 Prozent ökologischen/biologischen Zutaten" dürfen daher in der Verkehrsbezeichnung von nicht ökologischem Wein aus ökologischen/biologischen Trauben nicht verwendet werden. Es besteht keine Möglichkeit, auf dem Etikett eines solchen Weins auf die ökologische Erzeugung hinzuweisen, und das Etikett sollte dem eines konventionellen Weins entsprechen.
Inverkehrbringen von Wein
Inverkehrbringen von entalkoholisiertem Wein mit Bezug auf die biologische Produktion gemäß Artikel 30 (1) der Bio-VO vor dem In-Kraft-Treten der Delegierten Verordnung (EU) 2025/405:
Es ist nicht zulässig, entalkoholisierten Wein, der vor dem In-Kraft-Treten der Delegierten Verordnung (EU) 2025/405 produziert wurde, mit Bezug auf die biologische Produktion zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen.
Erst mit dem In-Kraft-Treten der Delegierten Verordnung (EU) 2025/405 am 18. März 2025 wurden die beiden Verfahren der "teilweisen Vakuumverdampfung" und "Destillation" für die Herstellung von entalkoholisiertem biologischen Wein in den Anhang II Teil VI Nummer 3.3 der Bio-VO aufgenommen und als zulässig erachtet.