
Klarstellungen bei NoVA-Befreiung
Die Ankündigung der Bundesregierung im März 2025, die NoVA-Pflicht für die gesamte Fahrzeugklasse N1 abzuschaffen, wurde in der Branche ausdrücklich begrüßt.
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Entgegen dieser ursprünglichen Ankündigung sah der darauf folgende Gesetzesentwurf jedoch vor, dass die NoVA-Befreiung für Fahrzeuge mit zwei Sitzreihen an das unklare Kriterium der "einfachen Ausstattung" geknüpft wird. Darüber hinaus war vorgesehen, die bisherige Berechnungsformel für N1-Fahrzeuge ersatzlos zu streichen, und zwar ohne Übergangsregelung. Dies hätte zur Folge gehabt, dass weiterhin NoVA-pflichtige N1-Fahrzeuge ab 1. Juli 2025 nach der deutlich ungünstigeren Formel für M1-Fahrzeuge berechnet worden wären, was zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt hätte.
Nach intensiven Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern und zahlreichen Stellungnahmen aus der Branche konnten zentrale Anliegen des Fahrzeughandels berücksichtigt werden. Insbesondere wurde das vage Kriterium der "einfachen Ausstattung" erheblich eingeschränkt sowie eine wichtige Übergangsbestimmung für bereits getätigte Kaufverträge verankert.
"Wir haben uns in den vergangenen Wochen und Monaten mit aller Kraft für praxisnahe und wirtschaftsfreundliche Lösungen eingesetzt. Dass nun eine entschärfte Fassung mit klareren Kriterien und einer Übergangsregelung beschlossen wurde, ist ein bedeutender Erfolg für unsere Mitgliedsbetriebe", betont Klaus Edelsbrunner, Obmann des Bundesgremiums Fahrzeughandel
Dank intensiver Bemühungen der Interessenvertretung wurde das Kriterium "einfache Ausstattung" im Abänderungsantrag stark eingeschränkt. Es gilt ausschließlich für Fahrzeuge mit offenem Aufbau (Pritschenwagen) und ausschließlich dann, wenn die Bordwand nur nach hinten klappbar ist. Damit ist eine wesentliche Hürde für viele gewerblich genutzte Fahrzeuge gefallen.
Zudem enthält der gestrige Beschluss eine wichtige Übergangsregelung: Für Fahrzeuge mit schriftlichem Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025, deren Lieferung bis spätestens 31. Dezember 2025 erfolgt, kann die geltende Rechtslage vor dem Stichtag (1. Juli 25) weiter angewendet werden. Dies verhindert unerwünschte steuerliche Mehrbelastungen aufgrund von Lieferzeiten.
Das Bundesgremium Fahrzeughandel hatte sich stets für eine vollständige, unbürokratische NoVA-Befreiung aller N1-Fahrzeuge ausgesprochen - ohne Sonderbestimmungen, die in der Praxis zu Rechtsunsicherheit und Mehraufwand führen. Auch wenn dieses Ziel nicht vollständig erreicht wurde, stellen die nunmehr beschlossenen Änderungen eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar.