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Nahaufnahme mehrerer, unterschiedlicher Batterien
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Papier- und Spielwarenhandel, Landesgremium

Batterieverordnung: Kommission verabschiedet Rechtsakt zur Entfernbarkeit

Neue Ausnahmeregelungen für Batterien in Spielwaren (gültig ab Februar 2027)

Lesedauer: 1 Minute

16.07.2026

Gemäß der EU-Batterieverordnung müssen Hersteller ab dem 18. Februar 2027 garantieren, dass Gerätebatterien in vielen Produkten von Endnutzer:innen leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Dies muss zerstörungsfrei und mit handelsüblichen Werkzeugen möglich sein.

Am 14. Juli 2025 hat die Europäische Kommission die Verabschiedung des delegierten Rechtsaktes zu Ausnahmen von den Entfernungspflichten in Artikel 11 der Batterieverordnung veröffentlicht. Die aktualisierten Richtlinien zur Entfernbarkeit und Ersetzbarkeit wurden ebenfalls veröffentlicht.

Der delegierte Rechtsakt erlaubt, dass elektrische Spielwaren mit wiederaufladbaren Batterien so gebaut sein dürfen, dass die Batterien nur von Fachleuten und nicht von Endnutzer:innen entfernt werden können. Dies ist zulässig, wenn es aufgrund der Größe oder Beschaffenheit der Spielware notwendig ist, um die Anforderungen der neuen EU-Spielzeugverordnung zu erfüllen. Die Regelung gilt übergangsweise, bis die spezifischen, ähnlichen Bestimmungen der Verordnung ab August 2030 in Kraft treten. Der Eintrag für Spielwaren (Artikel 1 d) enthält aktuell grammatikalische Fehler. Es ist aber davon auszugehen, dass diese vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union korrigiert werden.

Der delegierte Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat innerhalb einer festgelegten Frist (hier: drei Monate) keine Einwände erheben.

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