Tierschutz-Novelle 2026: Was für den Zoofachhandel wichtig ist
Die wichtigsten Neuerungen zu Sachkunde, Beratung und Haltung
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Mit 1. Juli 2026 sind neue Bestimmungen betreffend Tierhaltung in Österreich in Kraft getreten (Tierschutzgesetz + 2. Tierhalteverordnung + Tierschutz- Sonderhaltungsverordnung).
Die Informationsbereitstellung ist aktuell dadurch erschwert, dass die gesetzliche Regelung erst in der 2. Juni Woche erlassen wurde und bspw. für den Sachkundenachweis, trotz Geltung, noch wesentliche Informationen fehlen. So gibt es beispielsweise in einigen Bundesländern noch keine Sachkundekurse, obwohl diese ab 1. Juli nachzuweisen wären. Auch das ist bedauerlich.
Die verabschiedeten Verordnungen betreffen vorrangig Tierhalter:innen und Züchter:innen. Strengere Bestimmungen für den Zoofachhandel konnten durch unsere intensive Mitwirkung im Rahmen der Gesetzgebung mit Regierung und Ministerium verhindert werden.
Wichtig für Zoofachhändler:innen(ZFH)
- Die Verpflichtung zum Sachkundenachweis (SKN) liegt in der Verantwortung der Halter:innen. Der ZFH ist zu keiner Kontrolle des SKN beim Verkauf der betreffenden Tiere berechtigt oder verpflichtet.
- In den vorgeschriebenen Kundeninformationen ist auf die Verpflichtung zum Kurs für die betreffenden Tiere hinzuweisen.
- Die Kundeninformation hat Informationen über ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen zu enthalten.
- Um einheitliche und rechtskonforme Kundeninformationen in Zukunft zu gewährleisten, wird die WKO mit der FTT - Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz - in den nächsten Monaten diese Informationen entwerfen. Sie werden dem ZFH künftig kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen werden laufen aktualisiert.
- Der geprüfte ZFH und alle anderen Personen mit erfolgreichem Kursabschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, d.h. WIFI ZFH Kurs, sind vom Sachkundekurs für die private Haltung von Papageien, Reptilien und Amphibien befreit.
- ZFH können unter Nachweis ihrer fachlichen Ausbildung und Eignung selbst Kurse durchführen.
- Die organisatorische Durchführung der Kurse sowie die Anerkennung der fachlichen Eignung der Ausbilder im Rahmen der Vollziehung obliegt den Bundesländern. Es steht diesen frei, zu entscheiden, ob Theoriekurse auch online abgehalten werden können und ob eine schriftliche Prüfung über die Inhalte gemäß Abs. 1 zu erfolgen hat. Ebenso obliegt den Bundesländern die Entscheidung, ob und wie oft die Prüfung bei Nichtbestehen wiederholt werden darf. Die Bundesländer haben zumindest bei den Theoriekursen die Möglichkeit, individuell auf die flächendeckende Verfügbarkeit an Vortragenden zu reagieren. So sind auch Online Kurse möglich.
- Es kann Bundesländer-Unterschiede im Vollzug geben (Kosten etc.).
- Die Inhalte für die Kurse (Kursunterlagen) sind von der FTT festgelegt und müssen einheitlich verwendet werden.
- Neue Haltungsbedingungen für Futtertiere finden sich in der 2.THV Anlage 1 Punkt 5.
- Im 9. Abschnitt der TSCH-SV (gilt nur für kurzfristige Haltung im ZFH) wurde in Anlage 1 folgender Punkt 4 zur Präzisierung bzw. praxisbezogen angefügt: Zierfische Bei Süßwasserfischen sind Aquarien mit mindestens 54 Liter Rauminhalt (Länge 60 cm x Breite 30 cm x Höhe 30 cm) zu verwenden. Bei Meerwasserfischen sind Aquarien mit mindestens 200 Liter Rauminhalt (Länge 100 cm x Breite 50 cm x Höhe 40 cm) zu verwenden. Zur Therapie und Aufzucht von Jungfischen bis zur stabilen Futteraufnahme dürfen die Mindestmaße vorübergehend unterschritten werden. Kleinere Aquarien sind nur stabil, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Aquarien der Mindestgröße stehen.