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Grafik einer Pipeline, auf der mit blauer Schrift H2 geschrieben ist und die auf einer Wiese steht
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Neue Vorgaben für erneuerbaren Wasserstoff

Mit der neuen Wasserstoffverordnung gelten seit 16. Juni klare Vorgaben für die Herstellung, Verwendung und Zertifizierung von erneuerbarem Wasserstoff. 

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30.06.2026

Die Wasserstoffverordnung (WstV) des BMWET wurde veröffentlicht und ist mit 16. Juni in Kraft getreten. Sie legt erstmals die nationalen Anforderungen für die Herstellung, Verwendung und Zertifizierung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs fest. Gemeint ist insbesondere Wasserstoff, der mittels Elektrolyse unter Einsatz von erneuerbarem Strom erzeugt wird, sogenannter RFNBO-Wasserstoff.

Betroffen sind Unternehmen, die solchen Wasserstoff produzieren, handeln oder im Rahmen von Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) einsetzen. Dazu zählen insbesondere Produzenten, Händler, Förderwerber sowie Unternehmen, die erneuerbaren Wasserstoff in industriellen Prozessen verwenden wollen.

Wesentliche Vorgaben: 

Treibhausgaseinsparung von mindestens 70 Prozent erforderlich: Wasserstoff, der für EAG-Zwecke (z. B. Förderungen) angerechnet werden soll, muss gegenüber dem fossilen Vergleichswert eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 70 Prozent nachweisen. Die Berechnung erfolgt nach den EU-Vorgaben (delegierte Verordnung nach Art. 29a der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie). Die Berechnungen müssen mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden.

EU-Produktionsanforderungen einhalten: Die Produktion muss den Vorgaben der delegierten EU-Verordnung 2023/1184 (in der Fassung 2024/1408) entsprechen. Das betrifft u. a. den Nachweis der Herkunft des eingesetzten Stroms bzw. Einhaltung der Additionalitätsvorgaben sowie die zeitliche und geografische Korrelation mit erneuerbaren Erzeugungsanlagen.

Massenbilanzsystem verpflichtend: Unternehmen müssen über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem einsetzen, das die lückenlose Rückverfolgbarkeit des Wasserstoffs sicherstellt. Die genauen Anforderungen legt das jeweilige Zertifizierungssystem fest.

Zertifizierung über EU-anerkannte Systeme: Der Nachweis der Einhaltung aller Anforderungen muss über ein von der Europäischen Kommission anerkanntes Zertifizierungssystem (gemäß Art. 30 Abs. 4 der EU-RED) erfolgen. Die Zertifikate werden durch akkreditierte Zertifizierungsstellen ausgestellt.

Meldepflichten für Wirtschaftsteilnehmer

  • Bis 30. April jeden Jahres: elektronische Übermittlung der erhaltenen Zertifikatskopien und der produzierten Wasserstoffmengen an das Umweltbundesamt.
  • Bei Produktion ohne gültiges Zertifikat: unverzügliche Meldung an das Umweltbundesamt sowie (bei EAG-Förderungen) an die EAG-Förderabwicklungsstelle.

Registrierung von Zertifizierungsstellen: Zertifizierungsstellen, die für in Österreich ansässige Anlagenbetreiber Zertifikate ausstellen wollen, müssen sich (unabhängig von ihrem Sitz) beim Umweltbundesamt registrieren. Die Registrierung wird auf der Website des Umweltbundesamtes veröffentlicht. Das Umweltbundesamt ist auch zur Überwachung der Zertifizierungsstellen und zur Begleitung von Vor-Ort-Kontrollen berechtigt.

Den vollständigen Rechtsakt findet ihr hier: BGBLA_2026_II_139.pdf

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