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Einigung mit der Allianz Versicherung

Die Zustimmung zur elektronischen Kommunikation liegt in der alleinigen unternehmerischen Entscheidung des jeweiligen Maklers. 

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01.12.2023

Via Sonder-Newsletter vom 26. September 2023 informierte der Fachverband, dass seitens der Allianz Versicherung in den letzten Wochen Schreiben an viele Versicherungsmakler:innen mit der Aufforderung versendet worden sind, dem Versicherer unter anderem die E-Mail-Adressen der Kunden bekannt zu geben, damit künftig mit diesen auf elektronischem Weg kommuniziert werden könne. Aus Sicht des Fachverbands war die damalige Aussendung der Allianz für Versicherungsmakler:innen nicht annehmbar, da sie die Rolle des Maklers untergraben hätte.

In der Zwischenzeit hat es viele intensive Gespräche des Fachverbands (vertreten u.a. durch Fachverbandsobmann KommR Berghammer, Fachverbandsobmann-Stv. KommR Mittendorfer und Arbeitskreisleiter "Recht" Dr. Koban) mit Vertretern der Allianz Versicherung (Vorstand, Mitarbeiter der Rechtsabteilung, …) gegeben und es konnte eine Einigung betreffend der digitalen Kommunikation zum Kunden erzielt werden:

Zustimmungserklärung zur elektronischen Kommunikation

Der Fachverband hat stets betont, dass die Rolle des Versicherungsmaklers dem Kunden gegenüber eine spezielle ist und dass dies in den Dokumenten, die die Allianz den Versicherungsmaklern zugesendet hat, rechtssicher zum Ausdruck kommen müsse. Die Allianz ist nun diesem Ansinnen gefolgt und hat die Zustimmungserklärung zur elektronischen Kommunikation inhaltlich adaptiert, sodass diese nunmehr aus (selbstverständlich unverbindlicher und unpräjudizieller) Sicht des Fachverbandes seitens der Makler akzeptiert werden kann.

Durch die Zusicherungserklärung der Allianz werden die Inhalte dieser Erklärung Teil der Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation - sofern der Makler im Namen des Kunden dieser Vereinbarung zustimmt. 

Die Entscheidung ist - wie erwähnt - im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung des Maklers sowie im besten Wohl des Kunden zu treffen, wobei bei dieser Gelegenheit nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation im Sinne des VersVG seitens des Kunden bzw. des Maklers im Vollmachtsnamen des Kunden jederzeit widerrufen werden kann.

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