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Assistenzhund im Taxi abgewiesen: Blinder Fahrgast bringt Beförderungspflicht in den Fokus

Ein sehbeeinträchtigter Fahrgast und sein Assistenzhund wurden kürzlich von einem Taxifahrer abgewiesen, was eine hitzige Debatte über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auslöste. Während der Fahrer seine Entscheidung mit einer Hundeallergie begründete, sieht das Gesetz klare Pflichten vor, die im Falle einer Verweigerung ernste Konsequenzen für den Taxifahrer haben können.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 25.09.2024

Lynett und Heinz E. Pfeifer vertrauen einander „blind“. Die zehnjährige Assistenzhündin unterstützt ihren Besitzer, der seit seiner Kindheit sehbeeinträchtigt ist, zuverlässig im Alltag. Sie warnt ihn vor Hindernissen, die er allein mit dem Blindenstock nicht wahrnehmen könnte, hebt Gegenstände auf, zeigt Gehsteige, Rolltreppen oder Türglocken an. Seit vielen Jahren begleitet sie den Obmann des Kärntner Blinden- und Sehbehindertenverbandes und sichert ihm so ein hohes Maß an Mobilität. Doch immer wieder kommt es zu Konflikten oder Missverständnissen wegen ihres Einsatzes. Während sich solche Vorfälle oft klären lassen, blieb in einem aktuellen Fall die Einsicht aus.

Als der 56-Jährige mit seiner Assistenzhündin in ein Taxi steigen wollte, weigerte sich der Fahrer, den Hund mitzunehmen. Dieser Vorfall löste bei ihm große Empörung aus. „Ich bin täglich auf meinen Assistenzhund angewiesen. Es war beschämend, in dieser Situation abgewiesen zu werden. Lynett ist nicht nur eine Begleiterin, sie ermöglicht mir ein selbstbestimmtes Leben.“

Rechtliche Folgen 


Christian Rumpelnig, Obmann der Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, klärt auf. „Eine solche Verweigerung kann ernste, rechtliche Folgen für den Taxilenker haben, bis hin zum Entzug des Taxilenkerausweises.“ Denn: Assistenzhunde wie Lynett sind wichtige Begleiter für Menschen mit (Seh)Behinderung. Sie haben uneingeschränkten Zugang zu öffentlichen Gebäuden, dürfen Geschäftslokale, Krankenhäuser oder öffentliche Verkehrsmittel betreten und sind von der Leinen- und Maulkorbpflicht befreit. Der Taxifahrer wiederum verteidigte sein Handeln mit gesundheitlichen Bedenken. Er leide an einer starken Hundeallergie und es war für ihn unmöglich den Hund im Fahrzeug zu haben, ohne eine allergische Reaktion zu bekommen. Außerdem argumentierte der Fahrer, dass sein Fahrzeug nicht für Tiere geeignet sei und dass er nicht verpflichtet sei, seine Gesundheit zu gefährden.

Die Rechtslage ist jedoch eine andere. „Nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz besteht für Hunde Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes angewiesen ist. Ein Verstoß stellt nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern auch eine Diskriminierung dar, die mit hohen Strafen geahndet werden kann. Weiters kann die Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers hierdurch nicht mehr vorliegen, was zu einem Entzug oder zur Nichtverlängerung des Taxilenkerausweises führen kann.“ Schließlich kann ein solcher Verstoß auch dazu beitragen, dass die für eine Taxikonzession erforderliche Zuverlässigkeit des Taxiunternehmens nicht mehr gegeben ist“, unterstreicht Rumpelnig.

Für Pfeifer ist es wichtig, dass solche Fälle ernst genommen werden. „Assistenzhunde sind gesetzlich anerkannt und spielen eine zentrale Rolle für die Mobilität und Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderung. Eine Verweigerung ist nicht nur ein Verstoß gegen das Gesetz, sondern auch ein Angriff auf die Würde des Betroffenen.“

Sensibilisierung und Aufklärung

Taxi-Sprecher Rumpelnig ist um mehr Sensibilisierung und verstärkte Aufklärung und Schulungen unter seiner Kollegschaft bemüht. „Kärntens Taxiunternehmen leisten einen wichtigen Beitrag zur Mobilität und sind gerade für Menschen mit Assistenzhunden ein unverzichtbares Transportmittel. Wir werden dieses Thema verstärkt in unseren Schulungen transportieren und auch die rechtlichen Konsequenzen bei einer Verweigerung nochmals klar skizzieren.“

Rückfragen:
Wirtschaftskammer Kärnten
Sparte Transport und Verkehr
Mag. Andreas Michor
T 05 90 90 4 – 500
E andreas.michor@wkk.or.at


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