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Berufsgruppe IT-Dienstleistung

Schadenersatz und Gewährleistung in der IT richtig verstehen

Webinaraufzeichnung: Erfahren Sie, wie Sie Mängel, Schadenersatzansprüche und Haftungsrisiken in IT-Projekten rechtlich korrekt beurteilen.

Lesedauer: 4 Minuten

11.09.2026
IT-Recht kompakt und verständlich: Nachlese und Webinaraufzeichnung

Wenn IT-Projekte nicht wie geplant verlaufen, stehen häufig Fragen zu Mängeln, Haftung und finanziellen Folgen im Raum. Dabei werden die Begriffe Gewährleistung und Schadenersatz oft verwechselt, obwohl sie unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In diesem Webinar erhielten Sie einen praxisnahen Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen Gewährleistung und Schadenersatz im IT-Bereich. Sie hörten, welche Rechte und Pflichten sich aus dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht ergeben und wie Sie bei Mängelrügen richtig reagieren.

Inhalt des Webinars

  • Unterschiede zwischen Gewährleistung und Schadenersatz
  • Das gesetzliche Stufenmodell der Gewährleistung
  • Vorrangige Ansprüche auf Verbesserung oder Austausch
  • Preisminderung und Vertragsauflösung (Wandlung) als weitere Rechtsfolgen
  • Umgang mit Mängelrügen in der Praxis
  • Haftung für Mangelfolgeschäden und mögliche Konsequenzen

Das Webinar zeigte anhand praxisrelevanter Beispiele, welche rechtlichen Risiken bei IT-Projekten entstehen können und wie Unternehmen diese frühzeitig erkennen und minimieren.


FAQ

Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, wie sie im B2B-Bereich die Regel sind, wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der sich ihrer bedient hat. Dies ist die sogenannte Unklarheitenregel.

Wenn also beispielsweise ein IT-Dienstleister in seinem Vertrag oder Angebot eine Leistung unklar formuliert, wird diese Unklarheit im Streitfall tendenziell zu seinen Lasten interpretiert.

Es wird jene Auslegung bevorzugt, die für den Vertragspartner (den Kunden) günstiger ist. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, den Leistungsgegenstand und die Pflichten im Vertrag so präzise wie möglich zu definieren, um Inter­pretations­spiel­raum zu minimieren.

Ein Abo-Vertrag für einen Websitebaukasten ist rechtlich als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren, das Ähnlichkeiten mit einem Bestandvertrag (Miete/Pacht) aufweist. Der Anbieter überlässt dem Kunden die Software nicht zur freien Verfügung, sondern räumt ihm auf Zeit ein Nutzungsrecht ein.

Bei solchen Dauerschuldverhältnissen schuldet der Anbieter die vertragsgemäße Funktionstüchtigkeit während der gesamten Vertragslaufzeit.

Die Gewährleistungspflicht ist also nicht auf einen Mangel beschränkt, der bereits bei Vertragsbeginn vorlag. Tritt während der laufenden (z.B. jährlichen) Vertragsperiode ein Mangel auf, der die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Nutzung beeinträchtigt, so ist der Anbieter zur Behebung verpflichtet. Die Gewährleistungspflicht besteht somit fortlaufend für die Dauer des Abonnements.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.

Eine gehackte Website stellt für sich genommen nicht zwingend einen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar, wenn die Software und das System im Zeitpunkt der Übergabe bzw. des letzten Updates dem Stand der Technik entsprachen und alle Sicherheitsupdates installiert waren. Der Anbieter schuldet keine "gänzlich fehlerfreie" Software und kann nicht garantieren, dass diese gegen kriminelle Angriffe Dritter absolut immun ist. Ein Hackerangriff ist ein von außen kommendes Ereignis.

Die Gewährleistung würde nur dann greifen, wenn der Angriff durch eine bereits bei Übergabe vorhandene, vom Anbieter zu vertretende Sicherheitslücke ermöglicht wurde. War das System hingegen "state of the art", liegt kein Mangel der ur­sprünglichen Leistung vor.

Die Bereinigung der gehackten Seite wäre in diesem Fall eine neue, gesondert zu beauftragende und zu vergütende Dienst- oder Werkleistung.

Ja, die Haftung aus Gewährleistung und Schadenersatz besteht auch nach Beendigung der aktiven Geschäftstätigkeit fort.

Maßgeblich ist, dass der Vertrag während der aufrechten unternehmerischen Tätigkeit geschlossen wurde. Die vertraglichen und gesetzlichen Pflichten enden nicht mit dem Pensionsantritt oder dem Ruhen der Gewerbeberechtigung.

Gewährleistungsansprüche für bewegliche Sachen (wie Software) verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach der Übergabe. Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Diese können auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden, sofern den Unternehmer ein Verschulden am Mangel trifft. Die Haftung besteht also, bis diese Fristen abgelaufen sind, unabhängig vom aktuellen Status der Gewerbeberechtigung

Die rechtliche Einordnung eines Beratungsvertrags hängt vom konkreten Inhalt ab. Er kann als Dienstvertrag (Schulden eines sorgfältigen Bemühens) oder als Werkvertrag (Schulden eines bestimmten Erfolgs) ausgestaltet sein.

  • Analyse von Digitalisierungsstrategien: Die Erstellung einer konkreten Analyse oder eines Konzepts wird in der Regel als Werkvertrag qualifiziert. Der Berater schuldet ein fehlerfreies, verwendbares und den Regeln seines Fachs entsprechendes Analyseergebnis. Liegt hier ein Mangel vor, unterliegt der Berater der Gewährleistung.
  • Projektleitung bei der Implementierung: Die reine Projektleitung oder laufende Beratung ist eher als Dienstvertrag zu sehen. Hier wird kein konkreter Erfolg, sondern ein sorgfältiges, fachmännisches Tätigwerden geschuldet. Eine Gewährleistung im engeren Sinn gibt es hier nicht, jedoch eine Schadenersatzhaftung bei schuldhafter Falschberatung.

Als Sachverständiger unterliegen Sie in beiden Fällen dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Sie müssen für den Mangel an den erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnissen einstehen.