Infoblatt Bäderbetriebe
Freibäder, Hallenbäder, Erlebnisbäder, Kleinbadeteiche, Warmsprudel(becken)bäder, Saunaanlagen usw.
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Der Betrieb eines Bades stellt ein freies Gewerbe dar. Es bedarf einer Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Bäderbetrieb aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer.
Grundsätzlich sind vor Errichtung und Betrieb eines Bäderbetriebs - unabhängig von der Gewerbeanmeldung – sowohl eine Baubewilligung als auch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Bei der Betriebsanlagengenehmigung werden die Bestimmungen nach dem Bäderhygienegesetz mit angewandt.
Die Gewerbebehörde ist die im Betriebsstandort gelegene Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Das Bauverfahren und das Gewerbeverfahren sind unabhängig voneinander und Ge-nehmigungen sind nach beiden Rechtsmaterien erforderlich!
Begriffe
Folgende Einrichtungen werden vom Regelungsbereich nach dem Bäderhygienegesetz erfasst:
Hallenbäder, Künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder, Sauna – Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder (inkl. Infrarotkabinen), Kleinbadeteiche, Badestellen (Bäder an Oberflächengewässern).
Hallenbäder, Künstliche Freibäder und Warmsprudelbäder umfassen in der Gesamtanlage:
Badebecken, Badewasseraufbereitungsanlagen, Umkleidekabinen, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna – Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste Hilfe-Einrichtungen.
Bäder an Oberflächengewässern (Flussbäder, Seebäder) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Umkleidekabinen, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste Hilfe-Einrichtungen.
Kleinbadeteiche sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind.
Erforderliche Genehmigungen
Baubewilligung
Wie schon erwähnt sind das Bauverfahren und das Betriebsanlagen-Verfahren völlig unabhängig voneinander. Meist sind für Gewerbebetriebe Genehmigungen nach beiden Rechtsmaterien nötig!
Bei der Gemeinde sollten Sie abklären, ob der ins Auge gefasste Standort die "richtige" Flächenwidmung aufweist. Nicht in jeder Widmungsart sind auch alle Betriebsarten zulässig. Besteht für die Liegenschaft ein Bebauungsplan, sind auch dessen Vorgaben einzuhalten.
Bei Bestandsgebäuden ist unbedingt der genehmigte Bestand laut Bauakt der Baubehörde (Bürgermeister bzw. Bezirkshauptmannschaft, wenn eine Bauübertragung erfolgt ist), mit dem Zustand in der Realität zu vergleichen. Bei Abweichungen muss geklärt werden, ob eine Baubewilligung nachträglich einzuholen ist.
Auch der Verwendungszweck (Bezeichnung der Räume im Grundrissplan) von Gebäuden und Räumen ist zu klären und gegebenenfalls mittels Bauanzeige zu ändern. Wichtig dabei ist, dass nicht jedes Gebäude oder Bauwerk für jede Verwendung geeignet ist. Dies zeigt sich besonders, wenn Räume, die nicht für den Aufenthalt von Personen bewilligt sind (Keller, Lager, Garage usw.) als Aufenthaltsräume (Wohnzimmer, Büro, Verkauf, Werkstätte usw.) verwendet werden sollen.
Weitere Informationen zum Bauverfahren finden sie auf der Homepage des Landes Niederösterreich und in der Broschüre Baurecht .
Betriebsanlagengenehmigung
Durch eine gute und frühzeitige Kommunikation mit der Behörde in der Planungsphase, lassen sich Projekte schnell und problemlos abwickeln. Daher lohnt sich eine Vorbesprechung des Vorhabens im Rahmen eines Projektsprechtags bei der Gewerbebehörde (diese finden bei den Bezirkshauptmannschaften in der Regel einmal im Monat statt) bzw. – auch einzeln - mit dem zuständigen Gewerbereferenten, den Amtssachverständigen und dem Arbeitsinspektor. Um dabei verbindliche Aussagen zu erhalten, müssen bereits konkrete Unterlagen vorhanden sein.
Ist für eine gewerbliche Anlage eine Betriebsanlagengenehmigung nötig, ist diese vor Errichtung und Betrieb der Anlage zu erwirken. Die Betriebsanlagengenehmigung umfasst alle Teile einer gewerblichen Anlage, wodurch auch die Bereiche des geplanten Badebetriebs umfasst sind.
Eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise und welche Unterlagen im Betriebsanlagenverfahren vorzulegen sind finden sie in der Broschüre „Einreichunterlagen für das gewerbliche Genehmigungsverfahren“.
Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche
Aufgrund der Mitanwendung des Bäderhygienegesetzes durch die Gewerbeordnung sind dem Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung jene Unterlagen (dreifach) anzuschließen die für die Errichtungsbewilligung nach dem Bäderhygienegesetz erforderlich sind. Das sind:
Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderliche Unterlagen
- Genaue Beschreibung der Anlage
- Beschaffenheit des Füllwassers
- Einrichtungen zur Wasseraufbereitung
- Besucherkapazität
- Pläne
- Auflistung der ÖNORMEN und Regelwerke
Vor der Inbetriebnahme des Bades ist zusätzlich die Betriebsbewilligung nach Bäderhygienegesetz zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen
- Auflistung der berücksichtigten Normen und Regelwerke
- vorgesehenen Hygienemaßnahmen
- Nachweise aufgrund der Auflagen der Errichtungsbewilligung
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der Betriebsbewilligung eine Überprüfung an Ort und Stelle durchzuführen.
Nähere Anforderungen zur Ausgestaltung von Badeanlagen finden sich im Bäderhygienegesetz in der Bäderhygieneverordnung sowie in den einschlägigen Normen.
Bäder an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder
Für diese Anlagen ist im Bäderhygienegesetz keine eigene Errichtungsbewilligung vorgesehen. Es ist jedoch vor Inbetriebnahme dieser Anlagen, um eine Betriebsbewilligung nach dem Bäderhygienegesetz anzusuchen. Eine Überprüfung an Ort und Stelle ist für diese Anlagen nicht vorgesehen.
Aufgrund der Mitanwendung des Bäderhygienegesetzes durch die Gewerbeordnung sind dem Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung jene Unterlagen (dreifach) anzuschließen die für die Betriebsbewilligung nach dem Bäderhygienegesetz erforderlich sind. Das sind:
Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderliche Unterlagen
- Genaue Beschreibung der Anlage
- Besucherkapazität
- vorgesehenen Hygienemaßnahmen
- Pläne
- Auflistung der berücksichtigten Normen und Regelwerke
Nähere Anforderungen zur Ausgestaltung von Badeanlagen finden sich im Bäderhygienegesetz in der Bäderhygieneverordnung sowie in den einschlägigen Normen.
Eigens zu erwähnen ist, dass Infrarotkabinen unter den Begriff der Warmluftbäder fallen. Die ÖNORM 6219-2 ist für diese Anlagen maßgeblich. Für die Bestrahlungsstärke des Auges und der Haut gelten Grenzwerte deren Einhaltung von der Raumgeometrie, Strahlerpositionen im Raum und der vorgesehenen Sitzposition abhängen. Deswegen sollen, beispielhaft für diese Anlagen, die oben genannten Unterlagen präzisiert werden.
Relevante technische Angaben für Infrarotkabinen können sein:
- Konformitätserklärung - CE Kennzeichnung und zugrundeliegende Normen
- Technische Beschreibung der Kabine
- Abmessungen, Aussagen zum Sicherheitsglas, Türbreite und Höhe, Luftwechselrate max. Kabinentemperatur, Beschreibung der Notrufeinrichtung, Aus-sagen über die leicht zu reinigenden Flächen, Besucherkapazität.
- Vollständiges Strahlungsgutachten bezogen auf die tatsächliche Kabinengeometrie. Angaben über das Lichtspektrum eines Strahlers im Laborbetrieb ist nicht ausreichend.
Beratungen des Betriebsanlagenservice - WKO
Badeanlagen in SONSTIGEN Bereichen
Auch für nicht gewerbliche bäderhygienische Einrichtungen ist neben der Baugenehmigung jedenfalls um die bäderhygienische Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
Auch Bäder/Saunen im Zuge der Privatzimmervermietung (z.B. Urlaub am Bauernhof) oder sonstiger nicht gewerblicher Nutzungen unterliegen der Bewilligungspflicht nach dem Bäderhygienegesetz bzw. werden diese Anlagen im Regelfall durch das Wellnessangebot zu einem gewerblichen Betrieb!
Bäderbetriebe als Freizeitanlage
Das Bäderhygienegesetz (BhygG) und die Bäderhygieneverordnung (BHVO) regeln die Badewasserqualität sowie die technischen Grundlagen.
Die Anforderungen, die an Schwimmbäder heutzutage gestellt werden, unterscheiden sich ganz wesentlich zu früher. Der Trend geht eindeutig in Richtung Freizeitbäder mit individuell gestalteten Beckenformen und vielerlei Wasserspieleinrichtungen, wie z.B. Großwasserrutschen, Breitrutschen, Badesprudler, Wasserfälle, Massageliegen mit Luft- und/oder Wasserbetrieb, Strandausbildungen bei den Becken, Wildbäche, Wassergrotten uvm.
Diesen Entwicklungen ist es zu verdanken, dass in den sogenannten "Erlebnisbädern" die bislang gerechneten Nennbelastungen, wie es z.B. das Bäderhygienegesetz vorsieht, nicht mehr ausreichend sind und auch die Beckenhydraulik durch solche Einrichtungen wesentlich beeinflusst wird.
Der immer stärker auftretende Trend zu attraktiven Freizeitanlagen mit immer größer werdenden Saunabereich führen dazu, dass Bäder als Anlagen mit speziellen Schwerpunkten errichtet werden.
Durch Kombinationen verschiedener Becken zu einer zusammenhängenden Wasserlandschaft, ergeben sich sogenannte Mehrzweckbecken. Bei der Errichtung, und später beim Betrieb eines Bades, sind verschiedene gesetzliche Bestimmungen, technische Normen und behördliche Auflagen zu beachten.
Bäderpersonal
Die ÖNORM S 1150 – „Anforderungen an die Ausbildung von geprüftem Bäderpersonal“ regelt die Anforderungen an die Ausbildung von geprüftem Bäderpersonal.
Die ÖNORM regelt Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen, Unterrichtsbereiche, Lehrinhalte und Qualifikation von Lehrkräften. Die ÖNORM-Ausbildung gliedert sich in verschiedene Module, die teils aufeinander aufbauen. Vorgesehen ist eine Ausbildung für Badeaufsicht, Saunawart, Badewart für Kleinbecken, Badewart für Großbecken, Badewart für Kleinbadeteiche und Bäder an Oberflächengewässern, Bademeister und Bädertechniker. (z.B.: Ausbildungskurse im WIFI)
Bitte beachten Sie, dass während der Betriebszeiten des Bades jedenfalls ein Hygienebeauftragter, d.h. eine Person, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit insbesondere in hygienischer Sicht vertraut ist, erreichbar sein muss (§ 14 BHygG).
Das Erfordernis einer Badeaufsicht mit entsprechenden Kenntnissen kann sich auch aus den haftungsrechtlichen Bestimmungen und der Pflicht des Badebetreibers die Anlage entsprechend zu warten ergeben. Es ist auch möglich, dass der Betriebsanlagenbescheid eine entsprechende Auflage enthält.
Aus dem Badebesuchsvertrag ergibt sich, dass der Badebetreiber dafür zu sorgen hat, dass die Anlage vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet wird. Zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Badebetriebes gehört auch, dass der Badeunternehmer für ausreichendes und qualifiziertes Personal sorgt. Trägt der Badebetreiber in nachlässiger Weise dafür nicht Sorge, ist er dafür verantwortlich, wenn es mangels ausreichender Aufsicht zu einer Schädigung kommt (Organisationsverschulden).
Wird jedoch im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid von der Behörde die Einhaltung von ÖNORMEN vorgeschrieben, so sind diese einzuhalten. Darüber hinaus ist relevant, dass die Nichteinhaltung von ÖNORMEN von den Gerichten als Missachtung des erforderlichen „Standes der Technik“ bzw. der Verkehrssicherungspflicht qualifiziert werden kann, und somit eine Haftung des Bäderbetreibers auslösen kann.
Die ÖNORM S 1150 regelt die Ausbildung von Bäderpersonal, trifft jedoch keine Aussagen über das Erfordernis einer Badeaufsicht. Das Erfordernis einer Badeaufsicht, sowie die Frage, ob das Bäderpersonal entsprechend der ÖNORM S 1150 ausgebildet sein muss, ist gesetzlich nicht klar genug geregelt (§ 14 BHygG).
Bitte achten Sie künftig auch auf die Benennung Ihres Personals (z.B. auf T-Shirts oder in der Badeordnung). Es ist zu erwarten, dass bei Haftungsfällen künftig darauf abgestellt wird, dass ein „Bademeister“ auch eine der ÖNORM entsprechende Ausbildung und entsprechende Kenntnisse vorweisen kann. Es empfiehlt sich daher, nur Personal mit einer entsprechenden Ausbildung einzusetzen und Personal, das nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt, nicht als „Bademeister“ zu bezeichnen.
Infos zum Ausbildungsprogramm für Bäderpersonal finden Sie beispielsweise auch auf der Seite des WIFI NÖ.
Musterbadeordnung
Dem Inhaber eines Bades wird die Erlassung und Ersichtlichmachung einer Badeordnung vorgeschrieben (§ 13 Abs. 2 BhygG, § 96 BHVO). Jedes Bad hat eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle im Badebereich, jedenfalls an der Badekasse, anzubringen.
Die Badeordnung muss den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweisen. Gleichzeitig stellt sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, die ein Badegast mit dem Lösen der Eintrittskarte akzeptiert. Der Gast ist zur Einhaltung der Badeordnung verpflichtet.
Die Musterbadeordnung ist im Fachgruppenbüro erhältlich: tf2@wknoe.at
ÖNORM und Regelwerk
Die Bäderhygieneverordnung regelt nähere Angaben an Badeanlagen.
ÖNORMEN sind Richtlinien, die im Österreichischen Normeninstitut von Branchenfachleuten für Bereiche entworfen werden, die gesetzlich noch nicht oder nicht detailliert geregelt sind. Sie bezwecken vor allem im technischen Bereich eine Vereinheitlichung von Begriffen, Eigenschaften oder Verfahren.
ÖNORMEN sind Empfehlungen und keine Gesetze, sie sind also nicht unmittelbar verbindlich, sie können jedoch durch Gesetz, Verordnung oder durch die Behörde etwa im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung der Betriebsanlage durch Bescheid für verbindlich erklärt werden.
Unter folgenden Link finden Sie eine Liste mit wichtigen ÖNORMEN für Bäderbetriebe: www.gesundheitsbetriebe.at (Information und Service/Bäder)
Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Weitergabe oder Vervielfältigen von Normen nicht erlaubt.
Die ÖNORMEN können im Österreichischen Normungsinstitut käuflich erworben werden:
Austrian Standards
Heinestraße 38
1020 Wien
Telefonisch: +43 1 213 00
E-Mail: office@austrian-standards.at
Für den Bau von Bädern, als auch für den Betrieb eines Bades gelten zahlreiche Normen. Wobei die Einhaltung der ÖNORM M 6215, welche die Anforderungen an die physikalische, chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Wassers festlegt, eine gesundheitliche Gefährdung der Badegäste ausschließen soll.
Die ÖNORM M 6216 regelt die Grundlagen für Projektierung und Bauausführung, Betrieb und Abnahme von Aufbereitungsanlagen für Beckenwasser, um die geforderte Wasserbeschaffenheit zu erreichen.
Weitere Normen (Aufzählung nicht abschließend!):
- ÖNORM M 6222: Whirlwannen - Anforderungen an die Beschaffenheit des Wannenwas-sers - Technische Voraussetzungen, Betrieb, Wartung und Überprüfung
- ÖNORM M 6219 – Teil 1: Sauna, Sauna in Kombination mit Infrarot-Wärmequellen und Saunakammer mit geregelter Luftfeuchte
- ÖNORM M 6219- Teil 2: Infrarotkabinen
- ÖNORM M 6219-3: Dampf- und Warmluftkammern mit zusätzlicher Befeuchtung
- ÖNORM M 6213: Floatinganlagen - Technische Voraussetzungen, Betrieb, Wartung und Überprüfung
- ÖNORM ON D1501 Anforderungen an die Ausbildung von Wellnesstrainer
Gewerbeanmeldung
Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt
- Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
- Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
- gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
- wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen
- Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR-Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich
Unterlagen zur Gewerbeanmeldung
- Reisepass
- Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
- Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
- Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
- Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate
Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.
Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Be-zirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unternehmensgründung
Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:
Gründerservice
Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnach-folgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum.
Weitere Infos unter: www.gruenderservice.at
Die Gründungsberatung erfolgt im Wege der Bezirksstellen der Wirtschaftskammer.
Bezirksstelle
Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist die Bezirksstelle.
Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe.
Sozialversicherung
Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversicherungspflichtig.
Finanzamt
Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
Niederösterreich Infos
Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe
Wirtschaftskammer Niederösterreich
Wirtschaftskammer-Platz 1 | 3100 St. Pölten
Fachgruppenobfrau: KommR Karin Weißenböck
Fachgruppengeschäftsführer: Mag. Franz Rauchenberger
T 02742/851-19621, 19622
E tf2@wknoe.at
W wko.at/noe/gesundheitsbetriebe
Bezirksstellen der WKNÖ
Sonstige Ansprechstellen
Technologie- und Innovationspartner
T 02742/851-16601
F 02742/851-16599
E tip@wknoe.at
Ökologische Betriebsberatung
T 02742/851-16903
E oeko@wknoe.at
Betriebsanlagenservice
T 02742/851-16903
E bag@wknoe.at
Abteilung Anlagentechnik Land NÖ
Tel.: (02742) 9005-12074
Sekretariat: (02742) 9005-14251
Kanzlei: (02742) 9005-14228
E-Mail: post.bd4@noel.gv.at