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Fahrtenschreiber und Hand, die eine Fahrerkarte und einen Führerschein gemeinsam hält
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Pflicht zur Umrüstung auf Smart Tacho 2

Lesedauer: 1 Minute

10.12.2024

Fahrzeuge, die vor dem 21.8.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden und grenzüberschreitend im Einsatz sind, müssen umgerüstet werden.

Die Fristen für die Umrüstung variieren, und zwar abhängig vom aktuell verbauten Gerät.

Pflicht zur Umrüstung auf Smart Tacho 2 bis spätestens 1.1.2025 für:

  • Fahrzeuge mit analogem Tacho (gemäß Anhang I Verordnung (EWG) Nr. 3821/85)
  • Fahrzeuge mit digitalem Tacho Generation 1 Version 1 (Kontrollgeräte der Version bis 30.9.2011 gemäß Anhang IB Verordnung (EWG) Nr. 3821/85)
  • Fahrzeuge mit digitalem Tacho Generation 1 Version 2 (Kontrollgeräte der Version ab 1.10.2011 gemäß Anhang IB Verordnung (EWG) Nr. 3821/85)
  • Fahrzeuge mit digitalem Tacho Generation 1 Version 3 (Kontrollgeräte der Version ab 1.10.2012 gemäß Anhang IB Verordnung (EWG) Nr. 3821/85)

Pflicht zur Umrüstung auf Smart Tacho 2 bis spätestens 19.8.2025 für:

  • Fahrzeuge mit digitalem, intelligentem Tacho Generation 2 Version 1 (Smart Tacho 1) (Kontrollgeräte der Version gemäß Anhang IC idF der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 sowie deren Änderungsverordnung 2018/502)
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