Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe
Durchrechnung im Kollektivvertrag für Arbeiter im konzessionierten Güterbeförderungsgewerbe
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09.07.2025
Wir möchten auf die Möglichkeit der Durchrechnung der Normalarbeitszeit (NAZ) nach Artikel V Punkt 5 des Kollektivvertrages hinweisen.
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 26 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 10 Stunden.
- Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
- Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer zu vereinbaren.
- Für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt kein Zuschlag. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. ungerechtfertigter Entlassung gebührt ein Zuschlag von 50 %.
In diesem Zusammenhang ist beachten, dass dieser Durchrechnungszeitraum der NAZ vereinbart werden muss (anders als der Durchrechnungszeitraum für die Höchstarbeitszeit nach Artikel VIa Abs 2, welcher „automatisch“ beginnt)!