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Halbporträt einer Person in einem dunklen Anzug, mit Brille, grauen, kurzen Haaren und Bart, die einen aufgeklappten Laptop in den Händen hält. Im Hintergrund sind viele Container übereinander und nebeneinander gestapelt.
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

VUR – Risikoeinstufungssystem

Automatische Benachrichtigung bei Änderungen der Risikoeinstufung aktiviert

Lesedauer: 2 Minuten

04.11.2025

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben ist in Österreich seit 2014 das Verkehrsunternehmensregister (VUR) eingerichtet.

Es besteht aus zwei verschiedenen Datenbanken, nämlich der 

  • Verkehrsunternehmensdatenbank (VUR-VDB) zur Erfassung von Verkehrsunternehmen und der
  • Kontrolldatenbank zur Administration des Risikoeinstufungssystems (VUR-KDB).

Unter Risikoeinstufung versteht man eine Kategorisierung von Verkehrsunternehmen auf Basis der dem jeweiligen Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zuzurechnenden Verstöße. Die behördliche Risikoeinstufung zielt darauf ab, Unternehmen mit hohem Risiko im Wege von Kontrollen auf dem Betriebsgelände durch die Arbeitsinspektion strenger und häufiger zu überprüfen bzw. zur Auswahl von Fahrzeugen für die Kontrolle technischer Mängel.

Hinweis
Das zuständige Ministerium hat klargestellt, dass die VUR-KDB nicht auch für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder Verkehrsleiters in der Verkehrsunternehmensdatenbank heranzuziehen ist.

In der Kontrolldatenbank werden die festgestellte Lenkerverstöße bei Kontrollen eingetragen. Die Eintragung erfolgt beim betreffenden Unternehmen durch die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Verwaltungsstrafbescheides (z.B. nach Bezahlung der Geldstrafe oder Ablauf der Rechtsmittelfrist). In der Datenbank sind auch Angaben zum Lenker, der den Verstoß oder die Verstöße begangen hat, zu vermerken.

Weiters werden auch Betriebskontrollen durch die Arbeitsinspektion einbezogen. In diesem Fall sind vor Ort festgestellte Übertretungen der EU-Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiber), die anschließend auf Basis des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) rechtskräftig bestraft wurden, zu berücksichtigen (außer solchen, die aufgrund der Bestrafung des Lenkers bereits dem Unternehmen zugerechnet und berücksichtigt worden sind). Eingetragen werden im Übrigen auch jene Kontrollen, im Zuge derer kein Verstoß festgestellt wurde. Sogenannte Positivkontrollen sind bei der Risikoeinstufung im Sinne einer Entlastung des Unternehmens zu berücksichtigen.

Wer kann die Daten einsehen und wie erhält man Auskunft über die Einstufung?

Ausschließlich die zuständigen Behörden und die Arbeitsinspektion haben Zugriff auf die Daten des Risikoeinstufungssystems; erstere zum Zweck der Dateneingabe und der Auswahl von Fahrzeugen zur technischen Unterwegskontrolle, zweitere zum Zweck der Steuerung der Kontrollhäufigkeit sowie Kontrolle der Einhaltung von AZG und ARG.

Unternehmen haben Anspruch auf Auskunft. Sie erhalten von der Behörde auf Anfrage Informationen zu ihrer Risikoeinstufung (Bezirksverwaltungsbehörde) gemäß § 103c Abs 7 KFG.

Abfrage der Risikoeinstufung über das USP

Die Abfrage ist auch über das Unternehmensservice Portal (USP) möglich (siehe Erlass des Bundesministeriums).

Damit man das jeweilige Verfahren über das USP erstmalig nutzen kann, ist es notwendig das Verfahrensrecht wie folgt zuzuweisen: 

  1. Anmeldung als Administrator,
  2. „Administration aufrufen“ klicken (befindet sich rechts auf der Startseite),
  3. „Verfahrensrechte verwalten“ klicken,
  4. das gewünschte Konto auswählen, wo das Verfahren zugeordnet werden soll,
  5. den gewünschten Service auswählen (Verkehrsunternehmen Risikobewertung),
  6. „Zuordnen“ klicken.

Danach wird man informiert, dass eine erneuerte Anmeldung nach ca. 5 Minuten notwendig ist. Wenn dies durchgeführt wurde, erscheint das Verfahren unter „Meine Services“ (befindet sich rechts auf der Startseite). 

Automatische Benachrichtigung bei Änderung des Risikowertes

Es wurde nun eine Benachrichtigungsfunktion implementiert, das heißt, Unternehmen erhalten bei Änderung ihres Risikowertes eine E-Mail-Nachricht an die in den Kontaktdaten des USP genutzte Adresse. Wir empfehlen daher allen Unternehmen eine Kontrolle, ob (eigentlich müsste eine Adresse hinterlegt sein) bzw. welche E-Mailadresse im USP eingetragen ist und ob diese korrekt ist.

E-Mail-Adressen für Verständigungen über neue Zustellungen können im USP in "Mein Postkorb" im Menüpunkt "Einstellungen" unter "Verständigungen" hinzugefügt, geändert oder gelöscht werden.

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