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CBAM: Erste Berichtspflicht bis 31.Jänner 2024

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10.01.2024

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, CO₂-Grenzausgleichssystem) basiert auf der EU-Verordnung ((EU) 2023/956) und verpflichtet Importeure bestimmter Güter zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten. Die Menge der zu erwerbenden CBAM-Zertifikate richtet sich nach der bei der Produktion entstandenen Menge an THG-Emissionen. Aktuell sind die Warengruppen Strom, Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff von CBAM umfasst, wenn diese ihren Ursprung in einem Drittstaat haben und in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. 

Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen: Einer Übergangsphase und der Bepreisungsphase. In der Übergangsphase bestehen vierteljährliche Berichtspflichten für die Einfuhr von CBAM-Waren, jedoch müssen noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden. Erst ab 1. Jänner 2026 startet die Bepreisungsphase, in welcher Zertifikate erworben werden müssen und es zu einer tatsächlichen Bepreisung von THG-Emissionen kommt. 

Bis 31. Jänner 2024 ist die erste Berichtslegung für das 4. Quartal 2023 (1. Oktober bis 31. Dezember) vorzunehmen. Die Berichte müssen Informationen zu den eingeführten Gütern, den Produktionsstätten und den durch die Herstellung entstandenen THG-Emissionen enthalten und über die online Plattform „CBAM Transitional Registry“ (Einstieg mittels USP), welche von der EU-Kommission betrieben wird, eingereicht werden. Für im Zuge von passiver Veredelung (zollrechtlicher Begriff) entstandene Waren entstehen in der Übergangsphase noch keine Berichtspflichten. 

Die CBAM-Berichtspflichten gelten für den Einführer bzw. den indirekten Zollvertreter. Die zur Berechnung der THG-Emissionen notwendigen Daten können jedoch nur durch die Produzenten der CBAM-Waren bereitgestellt werden. Es wird also nötig sein, einen Informationsbeschaffungsprozess anzustoßen und in Zukunft etwa die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten in den Lieferverträgen zu regeln. Für die Kommunikation mit den Drittstaatsproduzenten wurden von der EU-Kommission Leitfäden und Guidance-Dokumente auf der Homepage der EU-Kommission veröffentlicht. 

Hinweis: Für die Berechnung dieser Emissionen ist es bis zum 31. Juli 2024 möglich Standardwerte (nach KN-Code), welche auf der Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden, zu verwenden.  

Für von CBAM betroffene Unternehmen besteht somit Handlungsbedarf, um die erforderlichen Daten entlang der Lieferkette zu erheben und sich mit der rechtskonformen Berechnung der THG-Emissionswerte vertraut zu machen. 

Weiterführende und detaillierte Informationen finden Sie auf der BMF CBAM-Website, welche laufend mit neuen Informationen erweitert wird. Aktuelle Informationen erhalten Sie auch im CBAM-Newsletter.