Rückvergütung des Lizenzentgelts klargestellt

Klarstellung: Auch Zwischenhändler können eine Exportrückvergütung für verpackte Ware, die ins Ausland exportiert wurde, erhalten.

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Unternehmen müssen gemäß der Verpackungsverordnung im Wesentlichen für jede von ihnen abgepackte oder importierte verpackte Ware, die im Inland verkauft wird, für die Entsorgung der Verpackung einen gewissen Betrag (Lizenzentgelt) bezahlen. Kann der Betrieb aber am Ende des Jahres nachweisen, dass er die Ware zum Beispiel über einen Onlineshop wieder ins Ausland verkaufte, kann der Betrag rückerstattet werden.

Wird die verpackte Ware allerdings vom Abpacker oder Importeur an einen weiteren Händler verkauft, der die verpackte Ware ins Ausland exportiert, kann der Zwischenhändler (der selbst kein Lizenzentgelt bezahlt hat) die Entgelte nur unter bestimmten Voraussetzungen rückerstattet erhalten. Dazu erfolgte nunmehr eine Klarstellung durch das BMLFUW.

Die Regelung im Detail

§ 9 Abs. 2 Z 5 Verpackungsverordnung 2014 bestimmt, dass Sammel- und Verwertungssysteme (SVS) eine Gegenverrechnung durch den Systemteilnehmer ermöglichen müssen, wenn Verpackungen zuvor vom Systemteilnehmer entpflichtet wurden, in weiterer Folge aber exportiert werden.

Systemteilnehmer im Sinne dieser Bestimmung ist jenes Unternehmen, das mit den betroffenen (exportierten) Verpackungen zuvor an einem SVS teilgenommen hat.

Eine Rückerstattung von Entpflichtungsentgelten, die für später exportierte Verpackungen bezahlt wurden, kann selbstverständlich nur dann erfolgen, wenn die betreffenden Verpackungen bei einem SVS davor entpflichtet und die Entgelte auch tatsächlich an das betroffene SVS bezahlt wurden.

Der Export muss darüber hinaus durch entsprechende Urkunden nachgewiesen werden können.

In einem Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) wird nunmehr die erforderliche Vorgehensweise auch für die Rückvergütung durch eine nachgelagerte – also nicht die an einem SVS teilnehmende Vertriebsstufe - dargelegt.