Zum Inhalt springen
Starkstrommasten im Sonnenuntergang
© peterschreiber.media | stock.adobe.com

Netzentgelte - neue Tarifelemente für 2026

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
02.04.2026

Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) auf NE 7 für Kleinabnehmer (bis etwa 100.000 kWh Jahresverbrauch)

Ab 1. April 2026 tritt erstmals der neue Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) in Kraft. Bis 30. September 2026 zahlen Netzkunden zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr einen um 20 % verringerten Arbeitspreis bei den Stromnetzentgelten. Damit wird eine sehr einfache Möglichkeit geschaffen, um einerseits die eigenen Stromkosten zu reduzieren und andererseits einen Beitrag zur Entlastung der Stromnetze zu leisten. Voraussetzung dafür ist, dass der Netzbetreiber die Smart Meter Daten viertelstündlich ablesen kann; dann erhält man den SNAP ganz automatisch. Netzkunden, die nicht sicher sind, ob bei ihrem Smart Meter die entsprechende Einstellung passt, können entweder beim Netzbetreiber nachfragen oder dies im eigenen Kundenportal selbst überprüfen. Dort sollte auch die Aktivierung der Viertelstundenwerte sehr einfach möglich sein. Gültig ist der neue Netztarif für Kunden auf der Netzebene 7, also Haushalte und kleine Gewerbebetriebe. 

Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen der E-Control zum Sommer-Nieder-Arbeitspreis:

Sommer-Nieder-Arbeitspreis - E-Control

Regelbarer Tarif auf NE 3 und 4 für Großabnehmer (mit einer Anschlussleistung mit mehr als 5 MW)

Um die entnahmeseitige Flexibilität nutzen zu können und auch finanziell zu beanreizen, wird für Entnehmer der NE 3 und 4 die Möglichkeit geschaffen, die Netzkosten zu reduzieren, sofern entnahmeseitige Flexibilität dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird und somit die Netze besser und gleichmäßiger ausgelastet werden können. Es handelt sich um einen optionalen Tarif auf Kundenwunsch (ohne Kontrahierungspflicht durch den Netzbetreiber) und bedarf einer vertraglichen Regelung zwischen Netzbetreiber und Netzkunde. Dem Netzbetreiber und dem Netzkunden steht es frei, für den Vertragszeitraum jeweils bandförmig eine fixe und eine variable Leistungszone zu vereinbaren, für welche dann unterschiedliche Leistungspreise gelten. Der Netzbetreiber kann bis 6 Uhr des Vortrags bis zu 2 „Sperrzeiten“ mit maximal 2 Stunden bekanntgeben. Eine technische Einschränkung ist nicht vorgesehen. Ist allerdings der Leistungsbezug in der „Sperrzeit“ über der „fixen Zone“ erfolgt eine Verrechnung der Überschreitung mit dem 10-fachen Leistungspreis. Die Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung der vereinbarten Reduktion der Bezugsleistung erfolgt auf monatlicher Basis.