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Film- und Musikwirtschaft, Fachverband

Statuten ARGE Film & Kino

Informationen zur Tätigkeit der Organisation

Lesedauer: 24 Minuten

07.03.2024

Arbeitsgemeinschaft gem. § 16 Wirtschaftskammergesetz „Film und Kino“

Der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und der Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe kommen in Erweiterung der bestehenden Arbeitsgemeinschaft „Geschäftsstelle der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder“ überein, die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft „Geschäftsstelle der Gemeinsamen Filmbewertungskommission“ auf die Administration des Investabzugabkommens auszuweiten. Die nunmehr Arbeitsgemeinschaft „Film und Kino“ genannte ARGE (im Folgenden AFK genannt) übernimmt damit in einer gemeinsamen Organisationsform die seit Jahrzehnten erfolgreich bestehende Administration des Investschillingabkommens in einer den Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes und entsprechenden Form und berücksichtigt die Notwendigkeiten der gemeinsamen Führung und Entscheidung in Fragen der Prädikatisierung und des Investabzugs.

I. Name

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Film und Kino“ (im Folgenden: AFK)

II. Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz beim Fachverband der Film- und Musikwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

III. Zweck

  1. Die Arbeitsgemeinschaft dient der organisatorischen Durchführung der Begutachtung und Bewertung von Filmen auf Ihren kulturellen Wert und führt die Geschäftsstelle der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder gem. deren Richtlinie (Anhang I).

    Die Filmbewertungskommission der Länder ist eine Einrichtung der österreichischen Bundesländer und führt in deren Auftrag Bewertungen von Filmen, die in Österreich zur Kinoaufführung gelangen sollen, durch. Grundlage der Tätigkeit ist die von den österreichischen Bundesländern gem. Art. 15 a BVG geschlossene Vereinbarung vom 16. Juni 1978 über die Begutachtung von Filmen auf ihren kulturellen Wert. 
  2. Die AFK verwaltet das zwischen dem Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und dem Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe vereinbarte Investabzugsabkommen (IAA) sowie die Mittel daraus (siehe Anhang II).
    Die AFK unterstützt die Ausgestaltung von Kinos zur Erreichung eines dem heutigen Standard entsprechenden Niveaus im Hinblick auf äußeres Erscheinungsbild, technische Perfektion sowie Ausstattung von Saal und Publikumsräumen. 
  3. Zur Unterstützung einer raschen und flächendeckenden Ausstattung von Kinos mit digitalen Projektoren verwaltet die AFK ein VPF (Virtual Print fee) Modell zur Refinanzierung der mit der Digitalisierung verbundenen Infrastrukturkosten zu Gunsten der beteiligten Kinos. 
  4. Die AFK fördert gemeinsame Belange von Filmverleih- und Kinounternehmen soweit die Hauptversammlung die AFK mit der Interessenvertretung in diesen Belangen beauftragt.

IV. Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder sind die Trägerverbände:
    1. Fachverband der Film- und Musikwirtschaft Österreichs
    2. Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
  2. Außerordentliche Mitglieder:
    1. Die Mitgliedschaft von Personen oder Unternehmen aus dem Bereich des Filmverleihs und der Kinos bedarf eines schriftlichen Ansuchens und der Zustimmung durch die Hauptversammlung.
    2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung.
  3. Fördernde Mitglieder:
    Mitgliedschaften anderer Personen, Organisationen sowie Unternehmen bedürfen eines schriftlichen Ansuchens und die Zustimmung durch die Hauptversammlung. Voraussetzung ist die Bereitschaft, Ziele der AFK durch substantielle finanzielle Beiträge zu unterstützen.

V. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Erreichung der Ziele der AFK zu fördern und gemeinschaftlich an der Weiterentwicklung der von der AFK verwaltenden Agenden  gemäß Zi.III konstruktiv mitzuwirken.

VI. Organe

  1. Hauptversammlung
  2. Geschäftsführer
  3. Rechnungsprüfer

VII. Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. dem Obmann und zwei Delegierten des Verbandes der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften (Berufsgruppe im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft) sowie 
    2. dem Obmann und zwei Delegierten des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
    3. den fördernden Mitgliedern.
    1. den Geschäftsführern beider Trägerverbände
  2. Der Hauptversammlung obliegt die Beschlussfassung in Fragen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere
    1. die Erstellung von Richtlinien für Prädikatisierung und Investabzug
    2. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer
    3. die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
    4. die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über die finanzielle Gebarung
    5. die Entscheidung über die Verwendung von überschüssigen Mitteln aus dem IAA
  3. Die Hauptversammlung ist mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten durch die Geschäftsführung einzuberufen. Über Anträge eines Mitgliedes ist die Hauptversammlung jedenfalls in angemessener Frist einzuberufen. Die Einladung zur Hauptversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu versenden.
  4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder der Hauptversammlung anwesend ist und die Einladung gem. Artikel VII. Pkt. 3, 2. Satz ordnungsgemäß erfolgt ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig, wobei zumindest jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied eines der beiden Trägerverbände anwesend sein muss. Beschlüsse über die Verwendung der Mittel gemäß Art. XI Punkt 2 und 4 haben einstimmig zu erfolgen. Nach Ablauf von 30 Minuten kann die Sitzung unabhängig von der gem. Zi. 4 1. Satz vorgesehenen Mindestanwesenheit durchgeführt werden, wenn zumindest ein stimmberechtigter Vertreter des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft und des Fachverbandes der L Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe anwesend ist.
  5. eine Stimmrechtsübertragung ist möglich.
  6. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder bzw. deren Vertreter. Stimmberechtigt sind weiters die Geschäftsführer der Trägerverbände. Fördernde Mitglieder können an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
  7. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt alternierend jeweils dem Obmann eines der beiden Trägerverbände.
  8. Umlaufbeschlüsse sind unter der Voraussetzung zulässig, dass alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgegeben haben. Der schriftlichen Äußerung ist eine Äußerung via Fax oder E-Mail gleich zu halten.

VIII. Geschäftsführer

  1. Die Geschäfte der ARGE Film und Kino werden alternierend jeweils vom GeschäftsführerIn des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft oder des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe oder von beiden gemeinsam geführt.
  2. Der Geschäftsführung obliegt die gemeinsame Besorgung aller laufenden Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung sowie die Berichterstattung über die finanzielle Gebarung.
  3. Die Geschäftsführung vertritt die ARGE Film und Kino nach außen.
  4. Die Geschäftsführung kann sich für die technisch-administrative Durchführung, insbesondere für damit verbundene Begutachtungen und Revisionstätigkeiten, nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung Dritter bedienen.

IX. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz bei den Fachverbänden der Film- und Musikwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien und beim Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, in der Wirtschaftskammer Österreich.

X. Rechnungsprüfer

  1. Die Hauptversammlung wählt für eine Funktionsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel sowie die Prüfung des Rechnungsabschlusses und die Berichterstattung an die Hauptversammlung.
  3. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder der Hauptversammlung sein.
  4. Die Prüfung erfolgt durch die gewählten Rechnungsprüfer und kann über Beschluss der Hauptversammlung auch einem beeidigten Wirtschaftsprüfer oder dem Kontrollausschuss der WKÖ übertragen werden.

XI. Finanzen

  1. Die AFK hat nach Maßgabe ihrer Finanzierungserfordernisse dafür Sorge zu tragen, dass den Trägerverbänden keine zusätzlichen Kosten durch Nachschlussverpflichtungen entstehen.
  2. Insoweit aufgrund besonderer Verhältnisse oder Sonderprojekte Kosten entstehen, kann die Hauptversammlung Mitgliedsbeiträge oder aktionsbezogene Zuschüsse der Mitglieder beschließen.
  3. Die Geschäftsstelle der gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder finanziert sich grundsätzlich durch die von den einreichenden Verleihunternehmen zu zahlenden Beträge.
  4. Die laufenden Administrationskosten für das IAA (ohne dem Revisionsbüro) werden als wirtschaftsfördernde Maßnahme bis zu einer Höhe von € 10.000 vom FV der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe subventioniert. Darüber hinaus gehende Administrationskosten werden anteilig von den Trägerverbänden getragen.

XII. Verwendung der Mittel aus dem Investabzugsabkommen

Die von der Arbeitsgemeinschaft verwaltenden Mittel gem. dem IAA sind für folgende Zwecke zu verwenden:

  1. Vorrangig zur Vornahme von Investitionen in die Kinowirtschaft zur Qualitätserhaltung und Verbesserung
  2. Zur Administration der AFK und der beauftragten Stellen gem. Artikel VIII Pkt. 3
  3. Für die Zwecke gem. Artikel III Pkt. 3 z.B. zur Schaffung eines Digitalisierungsfonds. Dafür können Mittel aus den gewährten Nachlässen aus den Filmvorführungsentgelten zweckgewidmet werden.
  4. Soweit über Beschluss der Hauptversammlung eine Zweckwidmung von Mitteln im Sinne des Artikel XII. Pkt. 3 stattfindet, kann vorgesehen werden, dass diese Mittel bei Nichtverwendung für den Widmungszweck anteilig rückerstattet werden.

XIII. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt:
    Der Austritt ist jeweils mit Jahresende möglich und ist der Hauptversammlung schriftlich spätestens mit 6-monatiger Frist vor dem Austritt anzuzeigen.
  2. mit Ausschluss durch Beschluss der Hauptversammlung
  3. bei natürlichen Personen mit dem Tod
  4. bei juristischen Personen oder juristischen Personen des Handelsrechtes mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit

XIV. Auflösung der AFK

Wenn einer oder beide Trägerverbände aus der Arbeitsgemeinschaft austreten, ist diese jedenfalls aufzulösen.

Bei Auflösung ist das vorhandene Vermögen anteilig zwischen dem Fachverband der Film- und Musikwirtschaft / Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften und dem Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe aufzuteilen.

XV.

Soweit nichts anderes bestimmt, gilt für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft die Geschäftsordnung der Wirtschaftskammer Österreich sinngemäß.

XVI. Schlussbestimmungen

  1. Die Statuten der Arbeitsgemeinschaft AFK treten am 1.1.2008 in Kraft.
  2. Die Trägermitgliedschaft sowie sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder beziehen sich auf den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft / Berufsgruppe Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften und den Fachverband Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie auf deren allfällige Nachfolgeorganisationen innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation, soweit diese die zum Zeitpunkt der Gründung vertretenen Mitgliedsunternehmen repräsentativ vertreten.

Anhang I

Geschäftsordnung  der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder (GFBK) 

§ 1

  1. Die Geschäftsstelle hat Anträge auf Begutachtung eines in Österreich noch nicht öffentlich aufgeführten Films zu behandeln, wenn der Antragsteller
    1. nachweist, dass der Film aus österreichischer Erzeugung stammt oder unter Beachtung der geltenden Vorschriften eingeführt wurde,
    2. den Film unentgeltlich zur Begutachtung zur Verfügung stellt,
    3. schriftlich erklärt, zur Abgeltung der anfallenden Kosten ein pauschaliertes Entgelt in der Höhe von € 0,28 pro Laufmeter (Basis 35 mm Filmbreite) zu entrichten,
    4. schriftlich erklärt, dass der Film nur in der vorgelegten Fassung öffentlich vorgeführt wird und Änderungen im Titel, Format oder im Verleih der Geschäftsstelle unverzüglich angezeigt werden,
    5. bei fremdsprachigen Filmen ohne deutsche Untertitel eine kurze Inhaltsangabe sowie eine schriftliche Übersetzung des Originaltextes vorlegt,
    6. bei einem bereits begutachteten Film, der in einer geänderten Fassung neuerlich begutachtet werden soll, die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung angibt.
  2. Die Geschäftsstelle ist ferner verpflichtet, Anträge auf nochmalige Begutachtung (Art. 3 Abs. 5 der Vereinbarung) zu behandeln, wenn die Bestimmungen des Abs.1 lit. b und c erfüllt sind. Das für eine nochmalige Begutachtung zu entrichtende Entgelt ist rückzuerstatten, wenn eine höhere Bewertungsstufe erreicht wird als bei der ursprünglichen Begutachtung.
  3. Anträge auf Begutachtung eines Films, der in Österreich bereits öffentlich aufgeführt worden ist, sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu behandeln.

§ 2

  1. Die Begutachtungen finden über Einladung der Geschäftsstelle statt.
  2. Ein bereits begutachteter Film, der in einer geänderten Fassung neuerlich begutachtet wird, ist nach Möglichkeit denselben Mitgliedern vorzuführen, die den Film das erste Mal begutachtet haben.
  3. Die einzelnen Teile eines Gesamtfilmwerkes, die getrennt verliehen werden und deshalb gesondert begutachtet werden müssen, sind nach Möglichkeit denselben Mitgliedern vorzuführen.

§ 3

  1. Den Vorsitz bei den Begutachtungen führt auf die Dauer eines Vierteljahres in alphabetischer Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land bestimmte oder für dieses Land allein an der Begutachtung teilnehmende Mitglied.
  2. Ist kein Mitglied jenes Landes erschienen, das gemäß Abs. 1 den Vorsitz zu führen hätte, geht der Vorsitz für die Dauer der Sitzung auf das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied über.
  3. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Begutachtungssitzung (Beratung und Abstimmung).

§ 4

  1. Mit dem Prädikat „sehenswert” ist ein Film zu bewerten, der ein Thema so gestaltet, dass eine Hervorhebung gerechtfertigt ist.
  2. Mit dem Prädikat „wertvoll” ist ein Film zu bewerten, der sein Thema schöpferisch gestaltet und es durch seine filmische Form eindringlich darstellt.
  3. Mit dem Prädikat „besonders wertvoll” ist ein Film zu bewerten, der ein für die menschliche Existenz im persönlichen oder gesellschaftlichen Bereich relevantes Thema in seiner filmischen Gesamtheit außergewöhnlich gestaltet, so dass seine Einstufung unter dem Begriff Spitzenfilm gerechtfertigt erscheint.

§ 5

  1. Die Abstimmung erfolgt unter Verwendung eines vorgedruckten Stimmzettels.
  2. Stimmzettel, die nicht ausgefüllt sind (leere Stimmzettel) oder aus denen die Bewertungsstufe nicht eindeutig hervorgeht, sind ungültig und werden nicht gezählt. Über die Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Vorsitzende.

§ 6

  1. Über die Begutachtung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat die Namen der stimmberechtigten Mitglieder und die sie entsendenden Länder sowie das für den einzelnen Film erzielte Begutachtungsergebnis samt Begründung zu enthalten. Der Vorsitzende hat darauf zu achten, dass die in das Protokoll aufzunehmende Begründung die anlässlich der Beratung von den einzelnen Mitgliedern vorgebrachten wesentlichen Beurteilungsmerkmale widerspiegelt. Die schriftliche Bekanntgabe des mit einer Begründung versehenen Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller und die Länder erfolgt ausschließlich durch die Geschäftsstelle.
  2. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können bei der Begutachtung anwesend sein. Der Vorsitzende ist überdies berechtigt, den Begutachtungen Auskunftspersonen und Sachverständige (Vertreter der Filmwirtschaft, Künstler, Wissenschaftler, Pädagogen usw.) zuzuziehen. Im Übrigen sind Filmvorführungen und Begutachtungen nicht öffentlich.

§ 7

Die an der Begutachtung teilnehmenden Mitglieder erhalten für jede Begutachtung eine Aufwandentschädigung von € 20 der Vorsitzende eine solche von € 25,-.

Sind die bei einer Begutachtung zur Vorführung gelangenden Filme länger als 3.500 m (Basis 35 mm Filmbreite), erhöht sich die Aufwandentschädigung für jeweils weitere angefangene 1.500 m um € 7,-.

Wien, 1.1.2001

Anhang II

Investabzugsabkommen

(im Folgenden IAA) im Rahmen von Filmaufführungsverträgen mit Kinounternehmen.

abgeschlossen zwischen dem FV der Film- und Musikwirtschaft / Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften und dem FV der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe

I. Präambel

  1. Das Investabzugsabkommen dient zur Förderung des Kinobesuchs in Österreich und zur Steigerung der Attraktivität des Mediums Film in den österreichischen Kinos.
    Dadurch sollen vor allem Investitionen in eine dem heutigen Stand der Technik (Digitalisierung) entsprechende technische Ausstattung für Bild- und Tonübertragung, eine hochwertige Ausstattung von Saal- und Publikumsräumen sowie der gesamten Ausgestaltung von Kinos ermöglicht werden.
  2. Das IAA regelt die Verwaltung jener Mittel, die durch den von den Verleihunternehmen gewährten bedingten Nachlass auf das Filmaufführungsentgelt zu Gunsten der dem IAA beigetretenen Kinos aufgebracht werden.

II. Pflichten der Verleihunternehmen / Nachlass des Filmaufführungsentgeltes

  1. Zur Erreichung dieser Zwecke und Ziele sind die im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft / Berufsgruppe Verband der Filmverleih- und Vertriebsunternehmen vertretenen Verleihunternehmen bereit, in Form des IAA einen Beitrag zur Finanzierung von Investitionen in österreichischen Kinos dadurch zu leisten, dass sie auf Basis dieser Richtlinien einen namhaften Betrag zu Lasten ihrer Forderungen aus den Filmaufführungsentgelten zur Verfügung stellen.
  2. Die Verleihunternehmen gewähren auf Basis der bisherigen Abrechungsusancen auf ihre Forderungen auf Filmaufführgsentgelte einen bedingten Nachlass derart, dass die teilnehmenden Kinos je Besucher € 0,22 vom geschuldeten Filmaufführungsentgelt einbehalten dürfen.
  3. Zur Erreichung bestimmter Zwecke wie Einrichtung eines Digitalisierungsfonds ist auch die Anhebung dieses bedingten Nachlasses möglich.

III. Pflichten der Geschäftsstelle AFK

  1. Die AFK richtet für jedes Kino ein virtuelles Subkonto ein und hat eine bestmögliche Gesamtverzinsung anzustreben.
  2. Jedes Kino verfügt gemeinsam mit der AFK gem. den Richtlinien über die angesparten Beträge.
  3. Eine Zustimmung zur widmungsgemäßen Verwendung der Mittel darf nicht verweigert werden.
  4. Über jede Kontenbewegung ihrer Aktivkonten erhalten die Kinos einen Bankauszug.
  5. Für sämtliche zahlungsrelevanten Vorgänge obliegt der Geschäftsstelle AFK das Recht auf jederzeitige Überprüfung, wobei gem. den Statuten der AFK auch Dritte mit der Überprüfung beauftragt werden können.

IV. Pflichten der Kinounternehmen

  1. Die sich aus Art. II/2 ergebenden Beträge sind monatlich bei der Geschäftsstelle der AFK zu erklären und auf ein Subkonto der AFK einzubezahlen.
  2. Die so angesparten Mittel stehen weiter im Miteigentum des Kinos und der Verleiher.
  3. Über die Mittel kann nur gemeinschaftlich verfügt werden wobei die Verleiher durch die AFK vertreten werden.
  4. Bei Auflösung des Subkontos verpflichten sich die Vertragspartner die angesparten Mittel gegenseitig nicht zu blockieren und die Gegenzeichnung eines bei der Errichtung des Kontos nominierten Dritten für das gemeinsame Konto zu akzeptieren. Für diesen wird eine Berechtigung zur Gegenzeichnung eingerichtet.
  5. Das Kino, welches IAA-Beträge zu verwenden wünscht hat der Geschäftsstelle der AFK die entsprechenden Kostenvoranschläge rechtzeitig zu übermitteln. Wenn dieses den Arbeitsbeginn nachweist (z.B. durch Auftragsbestätigung) sind bis zu 50 % der vorgesehenen Investitionen im Voraus zu akontieren, sofern die angesparten Beträge dazu ausreichen. Nach Vorlage und Prüfung der Abschlussrechnungen wird der entsprechende Restbetrag freigegeben.
  6. Bei bereits durchgeführten Investitionen genügt die Vorlage der Originalrechnung samt Zahlungsbeleg. Die zur Anrechnung auf das IAA eingereichten Rechnungen dürfen nicht älter als ein Jahr ab Beendigung des Investitionsvorhabens sein. Endabrechnungen, deren Datum länger als ein Jahr zurück liegen, werden nicht anerkannt.
  7. Das Kino hat Überprüfung gem. Art. III/5 zu gestatten.
  8. Um in den Genuss des Nachlasses des Filmaufführungsentgeltes gemäß Art II Zif 2 zu gelangen, müssen die teilnehmenden Kinounternehmen täglich ihre filmbezogenen Umsatz- und Besuchermeldungen, über eine Schnittstelle aus dem eingesetzten Kassen- oder Abrechnungssystem an Rentrak/Comscore übertragen. Diese Verpflichtung gilt ab 1.1.2023 für Kinoeinnahmen mit einem Jahresumsatz über € 35.000,-.
  9. Ein Anspruch auf Weitergeltung der durch das IAA in Anspruch genommene Vorteile, insbesondere des bedingten Filmaufführungsentgeltnachlasses über den Zeitpunkt einer vorzeitigen Auflösung eines Einzelvertrages oder der Kündigung des IAA hinaus besteht nicht. In beiden Fällen erlischt der Anspruch.

V. Investitionen

  1. Die Liste der anzuerkennenden Investitionen ist in der Beilage / Anhang III enthalten,
  2. Für laufende Betriebsausgaben wie beispielsweise Heizmaterial und sonstige Betriebsregien aber auch für sonstige Investitionen, die die Voraussetzungen der Präambel / Pkt. 2 nicht erfüllen, besteht kein Anspruch auf Mittel aus dem IAA.
  3. Für Kinoneubauten an Standorten an denen noch kein Kinobetrieb existierte und deren Baubewilligung mit einem Datum nach dem 31.12.1998 ausgefertigt wurde, gilt:
    1. sämtliche Investitionen, die von der Planung bis zum spielfertigen Kinobetrieb getätigt wurden, sind von der Förderung durch das IAA ausgeschlossen.
    2. Es steht dem Kinounternehmen frei, mit der Eröffnung des Kinos dem IAA beizutreten und gem. der Richtlinien IAA-Beträge für Investitionen anzusparen, die nach Fertigstellung und Inbetriebnahme angefallen sind.

VI. Passivkonten

  1.  Kinos, die Investitionen auf das IAA anrechnen wollen, ohne noch über entsprechende Mittel auf dem IAA-Konten zu verfügen, sind Inhaber so genannter Passivkonten.
  2. Die Anrechnung von Investitionen ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Geschäftsführung des AFK bzw. einer Entscheidung durch die Schiedskommission.
  3. Passivkonteninhaber sind auf Antrag von der Einzahlung der Beiträge gem. Art. II/2 so lange befreit, bis die nachgewiesene und bewilligte Investitionssumme erreicht wurde.

VII. Administrationskosten

  1. Die laufenden Administrationskosten werden als wirtschaftsfördernde Maßnahme bis zu einer Höhe von € 10.000 vom Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe subventioniert.
  2. Die Kinos tragen zur laufenden Administration durch Zahlung von Manipulationsgebühren bei, die jeweils beim Verfahren zur Anerkennung einer Investition zu entrichten sind. Die Höhe dieser Manipulationsgebühren wird durch die Hauptversammlung der ARGE Film und Kino unter Berücksichtigung der Gesamtkosten der Administration und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Lichtspieltheater festgelegt. *

*Zum Zeitpunkt der Änderung des Statuts (Dezember 2013) betrugen die Manipulationskosten € 20,-- pro Kinosaal bei Einmeldung einer Investition.“

VIII. Schiedskommission

  1. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem IAA ist eine Schiedskommission, bestehend aus je drei Vertreter der Berufsgruppe „Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften“ im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe gemeinsam mit den Geschäftsführern zuständig.
  2. Die Formalerfordernisse der Abstimmung sind analog zur Regelung über die Hauptversammlung der Statuten der AFK durchzuführen.
  3. Es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen.

IX. Kündigung des Einzelvertrages zwischen AFK und Kinounternehmen

  1. Die vorzeitige Auflösung eines Einzelvertrages ist bei Verletzung von Bestimmungen der Richtlinien des IAA nach Mahnung und schriftlicher* Aufforderung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes sowie Setzung einer Nachfrist binnen Monatsfrist möglich.

    * Der Schriftform ist Email und Fax gleichzuhalten.
  2. Ebenso kann der Einzelvertrag aufgelöst werden, wenn das Kino
    1.  den laufenden Kinobetrieb gänzlich einstellt,
    2.  keinen kontinuierlichen Kinobetrieb (Ruhetage, Saisonbetrieb, übliche Betriebsurlaube, ortsübliche spielfreie Tage und Renovierungsperioden ausgenommen) aufrecht erhält,
    3. bei Kündigung des IAA gem. Art. XII
  3. Tritt die Kündigung eines Einzelvertrages in Kraft und besteht ein Aktivguthaben, so sind 50 % der Anteile des aktiven Subkontos (Art. VII Aktiv-Kinos) dem Kino rück zu überweisen. Die restlichen 50 % der Konten erhält der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft überwiesen. Inhaber von Passivkonten gemäß Artikel VI. haben bei Kündigungen ihres Einzelvertrages keine darüber hinaus gehenden Ansprüche gegenüber der AFK, deren Trägerverbände oder deren allfälligen Nachfolgeorganisationen.
  4. Im Streitfall entscheidet die Schiedskommission.

X. Kündigung des IAA

  1. Das IAA wird zeitlich unbefristet abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, durch einen der beiden Trägerverbände jeweils mit Jahresende aufgekündigt werden.
  2. Die aktiven Guthaben, mit Ausnahme jener von Art. IV sind je zur Hälfte dem Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und dem Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe zu überweisen.
  3. Beide Fachverbände verpflichten sich, die gem. Art. /2 erhaltenen Mittel auch nach Auflösung des IAA im Interesse der Verleihwirtschaft bzw. der österreichischen Kinowirtschaft und zur Förderung einschlägiger Aktivitäten im Sinne der Präambel Art I/II und der Ziele gem. Statut der AFK zu verwenden.
  4. Inhaber von Passivkonten gemäß Artikel VI. haben über die Auflösung des IAA hinaus keine weiteren Ansprüche gegenüber dem IAA, der AFK oder den Trägerverbänden bzw. ihren Nachfolgeorganisationen.

Anhang III

Anrechenbare Investitionen gem. Investabzugsabkommen neu (vormals Investschillingabkommen)

Zur Qualitätserhaltung und Qualitätsverbesserung von Kinos

Erstausstattungen, Reparaturen oder Ersatzinvestitionen können dann gefördert werden, wenn sie der Qualitätserhaltung und Qualitätsverbesserung dienen. Laufende Wartungsverträge oder ähnliche Kosten werden im Rahmen des Investabzugabkommens nicht berücksichtigt. Analog zu Kaufverträgen werden nun auch Ratengeschäfte, die denselben wirtschaftlichen Zweck verfolgen, anerkannt. Leasingraten unterliegen daher den anrechenbaren Investitionen.

Jene Investitionen, die für die Digitalisierung aufgewendet wurden bzw. werden, sind in jenem Ausmaß, in dem sie auf dem jeweiligen VPF-Konto geführt werden, beim Investabzugsabkommen nicht mehr  absetzbar.

AKUSTIK

z.B. Dolby und sonstige derzeitige oder neue bereits erprobte Tonanlagen

ANKÜNDIGUNGSTAFELN, SCHAUKÄSTEN

AUSMALEN

Streichen und Tapezieren der Kinoräume und Foyers

BAULICHE VERÄNDERUNGEN IM KINOBEREICH

kein Neubau oder Zukauf

BEHINDERTEN GERECHTE BESTUHLUNG, TONANLAGEN, TREPPEN, EINGÄNGE, AUFZÜGE UND TOILETTEN

BELEUCHTUNG FÜR SAAL ODER KINORÄUME SOWIE REIHENBELEUCHTUNG

BELÜFTUNGS- UND KLIMAANLAGEN

BESTUHLUNG

Kino- und Warteraum, jedoch nicht Buffetbereich

BILDWAND

Erneuerung, Neubeschichtung und Reinigung

BODENBELÄGE

in Kinoräumen, Foyer und Gangbereich

DIGITALES KIN0

Investitionen für die Digitalisierung von Kinos, inkl. der Kosten des Leasings von Projektoren. Diese Bestimmung gilt ab dem Inkrafttreten des Digitalisierungsmodells nicht, soweit das Kino dem Digitalisierungsmodell gemäß Anhang IV beigetreten ist.

ELEKTROINSTALLATIONEN

FEUERLÖSCHER UND BRANDMELDER

GEBÄUDEFASSADEN

Renovierungen und Erneuerungen im Kinobereich (z.B. Eingang und Ausgang)

INTERNETINSTALLATIONEN

Internet: pro Jahr wird den Kinos automatisch ein Freibetrag von € 3.000,- pro Jahr und Kinostandort bzw. € 6.000,- pro Jahr für Betreiber mit mehreren Standorten (mehr als zwei Standorte) gutgeschrieben, soweit diese nachweislich über eine dem Kino zurechenbaren* Internetauftritt verfügen und diesen der Geschäftsstelle bzw. der mit der Administration betreuten Einheit (Art. VIII Z. 4 Statut Arbeitsgemeinschaft „Film und Kino“ )unter Nachweis des Bestehens eines entsprechenden Internet-Auftritts melden.

* z.B. Programmankündigungen, Online-Kartenverkauf, Spiele usw.

KASSENCOMPUTER UND KARTENDRUCKER

nicht Zentralcomputer

KASSETTENREKORDER, VIDEOREKORDER, MONITORE FÜR TRAILER IM VORRAUM UND PROGRAMMANKÜNDIGUNGEN BZW. INFORMATIONEN FÜR KINOKUNDEN, NICHT JEDOCH FÜR ÜBERWACHUNG

KINO AUSSEN

Programmanzeigen auch mit Lichteffekten

KINOMASCHINEN

OPTIKEN

TÜREN

Tischler- und Schlosserarbeiten

WASSER- UND HEIZUNGSINSTALLATIONEN

Kinoräume, Sanitärräume

INVESTITIONEN IN TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUR HINTANHALTUNG VON ILLEGALER FILMKOPIE UND DGL. (FILMPIRATERIE)

bauliche oder technische Investitionen zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Vorschreibungen

Anhang IV

Digitalisierungsmodell der Arbeitsgemeinschaft Film und Kino
gemäß Zi.III / 3 der Statuten

I. Präambel

Die österreichische Kinowirtschaft steht mit der flächendeckenden Einführung der digitalen Vorführtechnologie vor einer großen technologischen Umwälzung. Insbesondere jene Kinos die nicht in ein sogenanntes Integratoren-Modell eingebunden sind, können in der Regel die Finanzierung einer dem DCI-Standard entsprechenden digitalen Vorführtechnologie ohne öffentliche Förderung und Refinanzierung über sogenannte Virtual-print-fee-Modelle (im Folgenden: VPF) aus eigenen Mitteln nicht bewältigen. Im Interesse der wirtschaftlich notwendigen, schnellen, flächendeckenden Digitalisierung des gesamten Kinobereichs unterstützen die auf freiwilliger Basis teilnehmenden Verleihunternehmen die dem Abkommen beigetretenen Kinos in einem zeitlich und der Höhe nach begrenztem Refinanzierungsmodell (VPF-Modell).

Das freiwillige Digitalisierungsmodell regelt die Verwaltung jener Mittel, die als VPF (Virtual-print-fee) von den Verleihunternehmen an die, dem Modell beigetretenen Kinos  gewährt werden.

II. Pflichten der Verleihunternehmen

  1. Die teilnehmenden Verleiher werden bis zur Erreichung der im Punkt I genannten Ziele über eine Laufzeit von maximal 7 Jahren, beginnend mit dem Inkrafttreten des Abkommens, solange einen Beitrag zur Refinanzierung der Investitionen in digitale Vorführtechnologie gemäß dem DCI-Standard für Kinos leisten, bis die jeweilige Gesamtinvestition refinanziert ist. Der jeweilige Refinanzierungsanteil besteht aus den zur Digitalisierung eines Kinos aufgewendeten Kosten  - abzüglich des Eigenanteils der Kinos und  der dem Kino zum Zweck der Digitalisierung zugehenden öffentlichen Förderungen von Bund- u. Länder- oder sonstigen öffentlichen Stellen - zuzüglich der Finanzierungskosten  - bis zur maximalen Pauschalsumme gemäss Art.V / 3
  2. Spätestens mit Ablauf von 7 Jahren gilt die Gesamtinvestition als refinanziert und erlischt damit jegliche Verpflichtung der Verleiher zur Zahlung einer VPF.

III. Pflichten der Kinos

  1. Beitrittsberechtigt sind Kinos unabhängig von der Anzahl der Säle, die nicht in ein Integratoren-Modell eingebunden sind.
  2. Die dem Modell beitretenden Kinos sind damit einverstanden, dass die AFK zu diesem Zwecke ein Treuhandkonto pro Kino errichtet.
  3. Die Kinos verpflichten sich anlässlich des Beitrittes zur Einhaltung der Meldepflichten und zum Nachweis des Erwerbs der digitalen Vorführgeräte, inklusive der Bekanntgabe der tatsächlich aufgewendeten Investitions- und Finanzierungskosten sowie der erhaltenen Förderungen des Bundes und/oder der Länder und anderer öffentlicher Stellen
  4. Die Kinos verpflichten sich zu monatlichen Meldungen gemäß den Vorgaben der AFK sowie zur Übermittlung der AKM-Meldung.
  5. Bei einer Verletzung der Meldeverpflichtung erlischt der Anspruch des Kinos auf die anfallende VPF. Nach Mahnung ist das die Meldepflichten verletzende Kino aus dem freiwilligen Digitalisierungsmodell durch einen einstimmigen Beschluss der AFK auszuschließen. Damit verliert es jeglichen Anspruch auf weitere VPF-Zahlungen und das Treuhandkonto wird zu Gunsten des ausscheidenden Kinos aufgelöst.
  6. Die Kinos haben Überprüfungen zu gestatten.
  7. Die Kinos ermächtigen die AFK, die für eine Evaluierung des Modells notwendigen Daten aufzubereiten und für statistische Zwecke zu verwenden.
  8. Die beteiligten Kinos verpflichten sich, bei jenen Filmen, die in Österreich regulär verliehen werden und bei welchen in Österreich digitale Kopien angeboten werden, keine analoge Vorführung durchzuführen. Sollten dennoch analoge Vorführungen stattfinden, vermindert dies den im Investitionskonto des Kinos angenommenen Refinanzierungsanteil um den Betrag der VPF.
  9. Für jene Kinos, die während der Laufzeit eines Filmes zwischen Sälen mit verschiedenen Integratormodellen wechseln, wird von der Geschäftsstelle der AFK wegen des Einzelfallcharakters eine individuelle Regelung angeboten.

IV. Pflichten der Geschäftsstelle der AFK

  1. Die AFK richtet für jedes beitretende Kino ein Treuhandkonto ein.
  2. Das Kino kann über die angesparten Beträge im Rahmen dieser Bestimmungen verfügen.
  3. Die AFK verpflichtet sich die Beträge dem Kino regelmäßig - jedenfalls aber vierteljährlich - vom Treuhandkonto auf ein vom Kino zu benennendes Konto zu übermitteln.
  4. Für sämtliche zahlungsrelevanten Vorgänge obliegt der Geschäftsstelle AFK das Recht auf jederzeitige Überprüfung, wobei gemäß den Statuten der AFK auch Dritte mit der Überprüfung beauftragt werden können.
  5. Mit Auflösung der AFK sind die Konten zu Gunsten der jeweiligen Mitgliedskinos aufzulösen oder die Verwaltung auf eine Nachfolge-Organisation zu übertragen.
  6. Die angesparten Mittel stehen im alleinigen Eigentum des Kinos.

V. Eigenmittelanteil / Pauschalierte Investitionskosten

  1. Die Kinos haben einen Eigenmittelanteil von der pauschalen Investitionssumme in der Höhe von 25 % der Investitionssumme (ohne Finanzierungskosten) bis zu den in Abs.3. genannten Höchstgrenzen zu erbringen.
  2. Maximal  50% des Eigenanteils können mit den Fördermitteln abgedeckt werden.
  3. Die Investitionssumme für den digitalen Projektor werden pro Saal insgesamt mit maximal € 80.000,-- (70.000.-€ für Investitionen und € 10.000.- Finanzierungskosten) pauschaliert.

VI. Höhe der VPF

  1. Die Verleihunternehmen bezahlen über Rechnungslegung der AFK eine VPF in der Höhe von € 500,-- pro Kopie (als Programmverbund pro Betreiber und Stadt sowie für Abspielringe gemäß VII/ Zi.7 ) auf das Treuhandkonto des jeweiligen Kinos.
  2. Bei Filmen mit geringen Besucherzahlen beträgt die VPF 1.- € pro Besucher, max. jedoch € 500,--
  3. Ab der 2. Woche verringert sich die VPF degressiv bis zum Erreichen der 8.Woche wie folgt:
ProzentMax. BetragPro Besucher
1. Wo.100%5001,00
2. Wo.100%5001,00
3. Wo.80%4000,80
4. Wo.60%3000,60
5. Wo.40%2000,40
6. Wo.20%1000,20
7. Wo.10%500,10

4. Für Filme, deren letzte Vorstellung vor 16 Uhr beginnt, beträgt die Höhe der VPF ein Drittel.
Für Filme nach 23 Uhr ist kein VPF zu entrichten.

5. Nach der 7. Woche sind Filme generell VPF-frei. Zwischenzeitlich versetzte Wieder- u. Sonderaufführungen sind ebenfalls VPF-frei.

6. Die eingehende VPF reduziert  den im Investitionskonto des Kinos angenommenen Refinanzierungsanteil.

7. Verweigert das Verleihunternehmen die Zahlung, so erfolgt eine Mitteilung an das Kino, dass keine VPF Zahlung erfolgen wird. Der für die Aufführung ermittelte Betrag vermindert den im Investitionskonto des Kinos angenommenen Refinanzierungsanteil.

8. a) Hat ein Betreiber in einer Stadt mehrere Standorte oder ist er ein Abspielring (mehrere Standorte innerhalb eines sonstigen Verbundes), so werden alle im Rahmen des Modells digitalisierten Säle dieser Standorte in einem VPF-Verrechnungskonto zusammengeführt. Das Wechseln eines Films zwischen diesen Standorten wird genauso bewertet wie der Wechsel zwischen verschiedenen Sälen desselben Standortes.

c. Ein Abspielring ist bei der Geschäftsstelle der AFK* unter Bekanntgabe jenes Kinos, an welches die VPF bezahlt werden soll, zu melden.

10. Mit Beschluss der Hauptversammlung der AFK kann zur Verringerung der Aministrationskosten und zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für die beteiligten Verleih- und Kinounternehmen die Höhe der VPF anstelle der in den Zif. 1 bis 4 genannten Beträge auf einen Fixbetrag umgestellt werden.

* gemäss VIII/4 Statut der AFK wird sich diese für das Melde- und Abrechnungswesen eines dritten Unternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen.

VII. Administrationskosten

  1. Der VPF wird ein Betrag von € 50,--, der ausschließlich der Deckung der Administrationskosten dient, zugeschlagen; für Filme mit geringen Besucherzahlen 10% des jeweiligen VPF- Betrags.
  2. Sollten aus den Administrationskosten Überschüsse entstehen, sind diese gemäß den Richtlinien der ARGE Film und Kino im Rahmen der Beschlüsse der Hauptversammlung zu verwenden.
  3. Mit Beschluss der Hauptversammlung der AFK kann der Administrationskostenanteil auch verringert werden, wenn die eingehenden Zahlungen die tatsächlichen Administrationskosten übersteigen.

VIII. Alternativer Content

  1. Alternativer Content  filmkulturellen – und filmhistorischen Hintergrunds sowie Werke des aktuellen Filmschaffens, die in Österreich keinen Verleih haben (z.B.: Spiel-, Dokumentar- und Kurzfilme), können von den beteiligten Kinos für 75 Vorstellungen pro Saal und Jahr  VPF-frei gespielt werden. Darüber hinaus vermindern sie den im Investitionskonto des Kinos angenommenen Refinanzierungsanteil um den Betrag von jeweils € 50,-- pro max. 3 Stunden Spieldauer.
  2. Anderer Alternativer Content  (z.B.: Entertainment, Sport, Musikaufführungen usw.) ist zu melden und vermindert den im Investitionskonto des Kinos angenommenen Refinanzierungsanteil um den Betrag von jeweils  € 70,-- pro max. 3 Stunden Spieldauer.
  3. Die Ziffern 1-3 gelten nur für digitalen Content; beim Abspielen analogen alternativen Contents sind die Kinos mit Ausnahme von Zi.III /8 VPF frei.

IX. Sonstige Bestimmungen / In-Kraft-Treten / Übergangsbestimmung

  1. Diese Bestimmungen treten mit 1.3.2012 in Kraft.
  2. Die VPF-Berechnung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, wo das Kino die Investition in digitale Vorführtechnologie nachweislich getätigt hat und digitale Kopien einsetzt.
  3. Kinos, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Investition in digitale Vorführtechnologie getätigt haben und auf die die Voraussetzungen gem. Ziffer III/1 zutreffen, können das VPF-Modell ebenfalls in Anspruch nehmen. Die Gesamtlaufzeit von max. 7 Jahren wird gemäss Art.IX /zi.2 berechnet und verringert sich daher im Vergleich zu den mit 2012 beigetretenen Kinos. Gleiches gilt für den Refinanzierungsanteil, der in entsprechendem Ausmaß ( pari passu) reduziert wird. Alle anderen Bestimmungen gelten sinngemäß.
  4. Kinos können diesem Abkommen längstens bis 31.12.2012 beitreten. Über Beschluss der Hauptversammlung kann diese Frist für später beitretende Kinos erstreckt werden. Bei Berechnung des Refinanzierungsanteils und der Laufdauer ist Artikel IX Ziffer 3 sinngemäß