EU-Gegenmaßnahmen in Reaktion auf US-Zölle
Umfangreiche EU-Gegenmaßnahmen am 25. Juli 2025 in Kraft gesetzt und mit 6. August 2025 für 6 Monate ausgesetzt
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Seit März 2025 haben die USA eine Reihe von Zusatzzöllen auf Importe aus der EU eingeführt. Als Reaktion darauf hat die EU mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 am 25. Juli 2025 umfangreiche Gegenmaßnahmen in Kraft gesetzt, die ab 7. August 2025 gelten sollten.
Am 27. Juli 2025 erzielten die EU und die USA eine politische Einigung, die aber derzeit noch nicht rechtlich bindend ist.
Nachdem die USA die ersten Schritte zur Umsetzung des Deals mit 7. August 2025 ergriffen haben, hat auch die EU mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1727 (Amtsblatt L vom 5. August 2025) ihre Gegenmaßnahmen mit 6. August 2025 für 6 Monate ausgesetzt.
Was sehen die derzeit ausgesetzten EU-Gegenmaßnahmen vor:
Die gewählten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen der Schutzmaßnahmen der USA, sind nicht unverhältnismäßig und bergen das Potenzial, bei den Wirtschaftszweigen der EU, die von den Schutzmaßnahmen der USA betroffen sind, für Abhilfe zu sorgen.
Die Maßnahmen spiegeln
- die Stahl- und Aluminium-Schutzmaßnahmen der USA von 2018 in Form zusätzlicher Wertzölle auf die Einfuhren von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung u.a. in der EU in der ursprünglichen Höhe von 25 % bzw. 10 % des Werts wider (Gesamtwert der theoretisch erhobenen Zölle auf Einfuhren aus der EU in die USA in Höhe von 1,6 Mrd. Euro im Jahr 2017),
- die Schutzmaßnahmen der USA von 2020 in Form zusätzlicher Wertzölle auf die Einfuhren derivativer Stahl- und Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung u.a. in der EU in der ursprünglichen Höhe von 25 % bzw. 10 % wider (Gesamtwert der theoretisch erhobenen Zölle auf Einfuhren aus der EU in die USA in Höhe von 9 Mio. Euro im Jahr 2019),
- die von 10 % auf 25 % erhöhten Wertzölle der USA auf Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen und derivativen Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der EU wider (Gesamtwert der theoretisch erhobenen Zölle auf Einfuhren aus der EU in die USA in Höhe von 215 Mio. Euro im Jahr 2024),
- die Schutzmaßnahmen der USA von 2025 gegenüber den Einfuhren zusätzlicher Stahl- und Aluminiumerzeugnisse und zusätzlicher derivativer Stahl- und Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in der EU wider (Gesamtwert der theoretisch erhobenen Zölle auf Einfuhren aus der EU in die USA in Höhe von 4,5 Mrd. Euro im Jahr 2024),
- die Zölle der USA auf Kraftfahrzeuge in Form von zusätzlichen Zöllen wider, die sich auf rund 16,7 Mrd. Euro an theoretisch erhobenen Zöllen auf Einfuhren aus der EU in die USA im Jahr 2024 belaufen,
- die Zölle der USA auf Dosen wider, die sich auf rund 255 Mio. Euro an theoretisch erhobenen Zöllen auf Einfuhren aus der EU in die USA im Jahr 2024 belaufen,
- die Gegenzölle der USA in Höhe von 10 % (ad valorem), die die USA seit dem 5. April 2025 anwenden und am 1. August 2025 auf 30 % (ad valorem) erhöht wurden, auf die Einfuhren aus der EU in die USA wider, die sich auf rund 57,2 Mrd. Euro an theoretisch erhobenen Zöllen auf Einfuhren aus der EU in die USA im Jahr 2024 belaufen.
Die EU wird gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 auf die Einfuhren von Waren mit Ursprung in den USA in die EU folgende zusätzlichen Zölle erheben:
- ab dem 7. August 2025
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 % bzw. 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten und spezifizierten Waren;
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 4,4 % bzw. 7 % oder 20 % auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten und spezifizierten Waren;
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 % bzw. 25 % auf die Einfuhren der in Anhang III aufgeführten und spezifizierten Waren;
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 % bzw. 25 % auf die Einfuhren der in Anhang IV aufgeführten und spezifizierten Waren;
- ab dem 7. September 2025
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 % bzw. 30 % auf die Einfuhren der in Anhang VI aufgeführten und spezifizierten Waren;
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 % bzw. 25 % oder 30 % auf die Einfuhren der in Anhang VII aufgeführten und spezifizierten Waren;
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 % auf die Einfuhren der in Anhang VIII aufgeführten und spezifizierten Waren;
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 % bzw. 7,5 %, 10 %, 14,2 %, 15 % oder 30 % auf die Einfuhren der in Anhang IX aufgeführten und spezifizierten Waren;
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 30 % auf die Einfuhren der in Anhang X aufgeführten und spezifizierten Waren;
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 30 % auf die Einfuhren der in Anhang XI aufgeführten und spezifizierten Waren;
- ab dem 1. Dezember 2025
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 % auf die Einfuhren der in Anhang V aufgeführten und spezifizierten Waren;
- ab dem 7. Februar 2026
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 % bzw. 10 % oder 30 % auf die Einfuhren der in Anhang XII aufgeführten und spezifizierten Waren;
- zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 % bzw. 30 % auf die Einfuhren der in Anhang XIII aufgeführten und spezifizierten Waren.
Die oben angeführten Zölle werden im Hinblick auf die Einfuhren von Waren mit Ursprung in den USA vollständig ausgesetzt,
- wenn die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren dieser Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 150/2003 vollständig ausgesetzt sind,
- wenn die eingeführten Waren in den Anhängen VII, X oder XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 150/2003 sinngemäß erfüllt sind.
Ab dem 7. September 2025 ist die direkte oder indirekte Ausfuhr von in Anhang XIV aufgeführten Waren mit Ursprung in der EU in die USA verboten.
Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr von ausschließlich zur Verwendung für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen bestimmte Waren. Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in den USA.
Die bisherigen Durchführungsverordnungen für EU-Gegenmaßnahmen (Durchführungsverordnungen (EU) 2018/724, (EU) 2018/886, (EU) 2020/502 und (EU) 2025/778) werden aufgehoben.
Stand: 05.08.2025