Nahost: Fragen und Antworten
FAQ zu aktuellen Themen: Energie, Geschäftsreisen, Arbeitsrecht, Transport etc.
Lesedauer: 10 Minuten
Force Majeure
Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings nicht automatisch. Nach österreichischer Rechtsprechung ist „höhere Gewalt“ ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Maßgeblich ist daher, ob die zentralen Voraussetzungen der „Außergewöhnlichkeit“, „Unvermeidbarkeit“ bzw. „Unabwendbarkeit“ sowie „Unvorhersehbarkeit“ des Ereignisses erfüllt sind.
Vor diesem Hintergrund können eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnliche Zustände grundsätzlich als „höhere Gewalt“ eingestuft werden. Entscheidend ist jedoch stets, dass das Ereignis – etwa der Krieg - auch kausal dafür ist, dass die vertragliche Leistung nicht erbracht werden kann, bspw. infolge unterbrochener Lieferketten oder zerstörter Produktionsstätten. Daher ist in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung anhand des konkreten Sachverhalts notwendig. Zusätzlich ist zu beachten, dass in manchen Branchen und Konstellationen Spezialregelungen zur Anwendung kommen, etwa im Transport-, Miet- oder Versicherungsrecht. Vorgelagert ist zudem zu prüfen, ob überhaupt österreichisches Recht bzw. welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist und ob der Vertrag eine Force‑Majeure‑Klausel enthält, die den Begriff der „höheren Gewalt“ und die Rechtsfolgen konkret und autonom regelt.
- Sachverhalt vollständig erfassen
- Was ist konkret passiert (Ereignis, Ort, Zeitpunkt, Ablauf)?
- Welche Leistung konnte nicht erbracht werden?
- Welche Vertragsbeziehung ist betroffen (Kauf, Werk, Miete, Versicherung, Beförderung etc.)?
- Gibt es einen Auslandsbezug (Vertragspartner, Leistungsort, Schadenseintritt)?
- vertragliche Regelung abklären
- Enthält der Vertrag eine Force-Majeure-Klausel und beinhaltet sie:
- eine Definition (welche Ereignisse?)
- Auflistung der Rechtsfolgen (bspw. Leistungsbefreiung, Fristverlängerung, Rücktritt)?
- Zusätzliches wie bspw. Anzeige‑ oder Mitwirkungspflichten?
- Enthält der Vertrag eine Force-Majeure-Klausel und beinhaltet sie:
- Bei Auslandsbezug: anwendbares Sachrecht ermitteln
- Ist eine gültige Rechtswahl getroffen worden, wird das gewählte Recht angewandt (vgl. Art 3 Rom‑I‑VO)
- Ohne Rechtswahl wird das anwendbare Recht objektiv nach der anwendbaren IPR-Norm bestimmt (bspw. bei vertraglichen Schuldverhältnissen: Art 4 Abs. 1 lit a Rom I-VO: „Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“)
- Materielle Prüfung von nach dem anwendbaren Recht
- Ist österreichisches Recht anwendbar, geht es – vorbehaltlich der Anwendbarkeit von spezielleren Bestimmungen (siehe oben) – im Kern um drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen:
- Außergewöhnlichkeit (Wann hat ein solches Ereignis mit ähnlicher Intensität und Umfang im näheren Umkreis zuletzt stattgefunden?)
- Unvermeidbarkeit bzw. Unabwendbarkeit (Kann das Ereignis grundsätzlich nicht verhindert werden? / Wenn das Ereignis zwar grundsätzlich verhindert werden könnte: Kann es durch äußerste, den gegebenen Umständen angemessene und vernünftigerweise noch zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet oder in seinen Folgen unschädlich gemacht werden? / Wurden alle schadensrelevanten behördlichen Auflagen eingehalten? / Wurden bei den Sicherheitsvorkehrungen die Regeln des Standes der Technik eingehalten?
- Unvorhersehbarkeit (War der Eintritt des Ereignisses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar? Hat es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für sorgfältige Vertragsparteien Anzeichen gegeben, dass ein solches Ereignis stattfinden kann?)
- Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein wie bspw. die Kausalität: Es ist erforderlich, dass das Ereignis das Unternehmen bzw. die Geschäftsbeziehung und den Vertrag direkt und erheblich beeinflusst (z.B. Beschädigung der Produktionsstätten und Unterbrechung der Lieferkette).
- Ist österreichisches Recht anwendbar, geht es – vorbehaltlich der Anwendbarkeit von spezielleren Bestimmungen (siehe oben) – im Kern um drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen:
Geschäftsreisen
Ja, aufgrund der aktuellen militärischen Entwicklungen ist der Luftraum in Teilen der Region derzeit geschlossen. Der Flugverkehr ist eingestellt bzw. stark eingeschränkt. Die Lage ist komplex und volatil. Die Sicherheit der Reisenden steht für die gesamte Branche an vorderster Stelle.
Die Reisebranche verfolgt die Entwicklungen engmaschig und steht in laufendem Austausch mit Airlines, Partnern vor Ort und Behörden.
Reisende werden dringend ersucht, in den vorgesehenen Unterkünften zu bleiben und den Anweisungen der lokalen Behörden sowie der Reiseleitung Folge zu leisten. Eigenmächtige Fahrten zu Flughäfen oder Ausreisen über Nachbarländer werden ausdrücklich nicht empfohlen.
Zudem wird empfohlen, sich in der Elektronischen Erreichbarkeitsmeldung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu registrieren:
Zur AuslandsregistrierungPauschalreisende, die über einen Reiseveranstalter gebucht haben, werden aktiv und proaktiv betreut. Die bewährten Sicherheits- und Krisenmechanismen der Reiseveranstalter greifen. Reisende vor Ort sind informiert, Unterkünfte sind organisiert und die Betreuung ist sichergestellt. Sobald die Luftraumsperre aufgehoben wird, werden die Reisenden umgehend über konkrete Rückreisemöglichkeiten informiert.
Kundinnen und Kunden, die sich in anderen Regionen aufhalten, jedoch über die betroffene Region umsteigen würden, werden von ihrem Reisebüro bzw. Reiseveranstalter informiert und – sofern notwendig – umgebucht.
Bei Abreisen innerhalb der nächsten Woche werden die betroffenen Reisenden aktiv informiert. Es wird geprüft, ob die Reise stattfinden kann. Ist eine Durchführung nicht möglich, besteht die Möglichkeit eines kostenfreien Stornos oder einer kostenfreien Umbuchung.
Reisende mit weiter in der Zukunft liegenden Abreiseterminen werden ersucht, die weitere Entwicklung abzuwarten. Sobald belastbare Informationen vorliegen, werden diese kommuniziert.
Die ursprüngliche räumliche Beschränkung auf den Bestimmungsort wurde durch den EuGH (C-299/22) erheblich erweitert:
"Für die Feststellung von 'unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen' kann auch eine Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten auftritt, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, wenn sie sich auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt."
Für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe “die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen”, kann auch eine Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten auftritt, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, wenn sie sich auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.
Diese Reisenden werden gebeten, die aktuellen Informationen ihrer Airline zu verfolgen und sich bei Bedarf direkt an die Fluggesellschaft zu wenden. Zusätzlich wird empfohlen, die Reise- und Sicherheitshinweise des Außenministeriums zu beachten.
Kriegshandlungen können sogenannte „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ (höhere Gewalt) darstellen. Liegen solche Umstände vor, kann dies zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen und eine kostenfreie Stornierung rechtfertigen.
Entscheidend dabei ist aber immer eine ex-ante-Betrachtung: Waren die Umstände zum Zeitpunkt der Buchung vorhersehbar oder vermeidbar? Nur wenn ein Ereignis objektiv unvorhersehbar war (zB. Einschränkungen im Luftraum sind zu erwarten, zum Buchungszeitpunkt gab es bereits in den Medien Hinweise auf eine bevorstehende kriegerische Handlung etc.), kann sich ein Gast darauf berufen und kostenfrei stornieren.
Eine pauschale Beurteilung der Frage ist daher nicht möglich – es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, da es keine gesicherte Judikatur dazu gibt und gegenteilige Auslegungen möglich sind.
Israel befindet sich seit 2023 im erklärten Kriegszustand im Zusammenhang mit dem Konflikt mit Palästina/Gaza. Am 10. Oktober 2025 trat auf amerikanische Initiative eine Waffenruhe im Gaza-Konflikt in Kraft, die jedoch laut Medienberichten nicht durchgehend eingehalten wurde. Zusätzlich kommt es derzeit aktuell zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und Iran, die Auswirkungen auf den Luftraum haben.
Dabei handelt es sich um eine neue militärische Eskalation zwischen USA/Israel/Iran mit überraschender Verhängung von Luftraumsperren und Ausreiseverboten, die in dieser Kurzfristigkeit objektiv zum Buchungszeitpunkt nicht vorhersehbar war. In solchen Fällen kann eine Berufung des Gastes auf „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ vertretbar sein.
Die Empfehlung lautet:
- Aktive Kontaktaufnahme mit dem Gast
- Suche nach einer einvernehmlichen Lösung: Angebot von Umbuchungen oder Gutscheinen
Keine kostenfreie Stornierung wäre ebenso rechtlich argumentierbar (neuerliche Luftraumsperren waren vorhersehbar, auch ohne Angriff auf den Iran, bspw. durch Bruch der Waffenruhe mit Palästina), müsste im Streitfall jedoch gerichtlich durchgesetzt werden.
Hier sind insbesondere der Herkunftsort des Gastes und die Transit- oder Zwischenstopps in den betroffenen Staaten zu berücksichtigen.
In vielen Fällen wird nicht argumentierbar sein, dass Gäste aus Drittstaaten zum Buchungszeitpunkt mit einer konkreten Eskalation und daher Auswirkungen auf ihre Reise rechnen mussten.
Auch hier gilt:
- Aktive Kontaktaufnahme mit dem Gast
- Suche nach einer einvernehmlichen Lösung: Angebot von Umbuchungen oder Gutscheinen
Energie
Die Straße von Hormus ist eine international wichtige Verkehrsroute für den globalen Energiehandel. Sie grenzt im Norden an den Iran und im Süden an Oman und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und verbindet den Persischen Golf mit dem Arabischen Meer. Sie ist am Eingang und Ausgang nur etwa 50 km breit und geht an der schmalsten Stelle auf etwa 33 km zusammen.
Seit dem 28. Februar 2026 ist der Schiffsverkehr durch die Straße von Hormus, die den Persischen Golf mit dem Golf von Oman, dem Arabischen Meer und dem Indischen Ozean verbindet, nahezu zum Erliegen gekommen. Die iranische Führung hat gedroht, dass „kein einziger Tropfen Öl die Region“ verlassen werde (Quelle). Entsprechend schwer ist die weitere Entwicklung abschätzbar.
Die Bedeutung für die internationale Energieversorgung wird durch folgende Zahlen unterstrichen. Rund 19 % des global gehandelten LNGs (Hauptabnehmer sind China, Japan, Korea, Taiwan, Indien und Europa) und etwa 27 % des weltweiten Erdöltransports (80 % davon nach Asien) werden über die Seeroute geführt. Dies entspricht etwa 20 Millionen Barrel Erdöl (etwa ein Fünftel des weltweiten Verbrauchs) bzw. USD 600 Mio. pro Tag. Dieses Erdöl kommt neben dem Iran auch aus anderen Golfstaaten, nämlich dem Irak, Kuwait, Qatar, Saudi Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Knapp 3000 Schiffe passieren diese Meeresenge monatlich. Dies macht die Straße von Hormus zur wichtigsten Öl-Transitroute der Welt. Damit hat eine Blockade der Seeroute einen großen Einfluss auf weltweite Öl- und Gaspreise. Es existieren kaum kurzfristige Umgehungsrouten, Pipeline‑Bypässe sind nur begrenzt verfügbar.
Österreich bezog über die Straße von Hormus im Jahr 2025 rund 16 % seiner gesamten Importe (d.h. aller Produkte) aus Saudi-Arabien und dem Irak. Ein Umgehen dieser Route ist zwar möglich, jedoch nicht unbedingt ohne Komplikationen. In welchem Umfang Energieexporte nach Österreich durch diese Sperre betroffen sind, wird aktuell noch untersucht.
Die OMV ging unmittelbar nach Beginn der kriegerischen Auseinandersetzung in einer offiziellen Stellungnahme davon aus, dass die Versorgung der Kunden mit Öl und Gas in Österreich gesichert sei und „betroffene Mengen über alternative Bezugsquellen ersetzt werden können“. Für den Fall von längerfristigen Einschränkungen der Schifffahrtsroute bereite man alternative Szenarien vor (Quelle).
Nein, mit dem Iran bestehen nur geringe wirtschaftliche Abhängigkeiten. Nach Schätzung werden laut BBC knapp 90% der iranischen Ölexporte nach China verschifft. Österreich importiert weder Öl noch Gas noch sonstige strategische Rohstoffe aus dem Iran. Heimische Importe bestehen hauptsächlich aus Gemüse und Früchten.
Die Lage der österreichischen Industrie kann nicht von globalen Entwicklungen abgekoppelt betrachtet werden. Die aktuellen geopolitischen Spannungen wirken auf die globalen Preisbildungsmechanismen von Energie, was Energie ohne physische Knappheit teurer macht.
Längerfristige Effekte auf die globalen Energiepreise hängen maßgeblich vom Umfang und der Dauer des Konflikts ab. Dazu gehören auch mögliche Einschränkungen auf den Schiffsverkehr durch die Straße von Hormus. Kurzfristig wird sich der Konflikt vor auf die Preisbildung an den der Öl- und Gasmärkten auswirken. Sollte der Konflikt jedoch andauern, könnten zusätzliche Konsequenzen, insbesondere deutlich stärkere Preisaufschläge, nicht ausgeschlossen werden.
Arbeitsrecht
Ja, wenn Mitarbeiter:innen unverschuldet verhindert sind, zum Beispiel durch Festsitzen in einem Krisengebiet, Straßensperren oder Evakuierungen, gilt dies rechtlich als Dienstverhinderung.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Entgeltfortzahlung: Es besteht weiterhin Anspruch auf Gehalt, sofern kein Eigenverschulden vorliegt. Dies ist der Fall, wenn bei der Ausreise aus Österreich keine Reisewarnung der Stufe 3 für das betroffene Gebiet vorlag.
- Dauer: Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur für eine „verhältnismäßig kurze Zeit“, was in der Praxis meist auf einige Tage begrenzt ist.
- Informationspflicht: Mitarbeiter:innen müssen den Arbeitgeber umgehend informieren, wenn sie zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen können (per Telefon, E-Mail oder üblichen Kanälen wie WhatsApp). Eine unterlassene Meldung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung nach sich ziehen.