Ansicht Unterboden eines Flugzeugs in der Luft, im Hintergrund Sonne, Wolken und blauer Himmel
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Reisebüros, Fachverband

Informationen zum Montrealer Übereinkommen

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften für die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Lesedauer: 2 Minuten

Anwendungsbereich

Das Übereinkommen regelt die internationale Luftbeförderung zwischen Vertragsstaaten, welche das Montrealer Übereinkommen ratifiziert haben. Es kommt aber auch zur Anwendung, falls es sich um einen Hin- und Rückflug aus einem bzw. in einen Vertragsstaat handelt, somit auch bei einem Hin- und Rückflug aus Österreich in einen Nichtvertragsstaat wie die Türkei oder Thailand.

Reiseveranstalter unterliegen dem Montrealer Übereinkommen

Anspruchsgegner ist der vertragliche Luftfrachtführer. Der vertragliche Luftfrachtführer ist die Person, die mit dem Passagier in eigenem Namen einen Beförderungsvertrag abschließt. Wird ein Flug im Rahmen eines Pauschalangebots bei einem Reiseveranstalter gebucht, so ist dieses Unternehmen vertraglicher Luftfrachtführer und für den Ablauf des Fluges verantwortlich. Damit haftet der Reiseveranstalter auch für die Handlungen des ausführenden Luftfrachtführers. Reisevermittler sind keine Luftfrachtführer, da sie den Beförderungsvertrag in fremden Namen abschließen.

Haftung für Personenschäden

Wird bei einem Luftverkehrsunfall ein Passagier getötet oder gesundheitlich geschädigt, haftet der Luftfrachtführer im Wege reiner Gefährdungshaftung (d.h. unabhängig vom Verschulden) bis zu einem Betrag von 128.821  Sonderziehungsrechten (SDR) des Internationalen Währungsfonds (entspricht ca. € 162.000,--) je Anspruchsteller. Darüber hinaus haftet der Luftfrachtführer für vermutetes Verschulden in unbegrenzter Höhe. Einer über 128.821 SDR hinausgehenden Haftung kann der Luftfrachtführer also nur durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entgehen. In Zusammenhang mit einer Körperverletzung können auch seelische Schäden geltend gemacht werden.

Beschädigung von Reisegepäck

Nach Art. 17 des Montrealer Übereinkommens haftet der Luftfrachtführer für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, sofern der Schaden nicht auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen bereits vorliegenden Mangel zurückzuführen ist.

Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, bei nicht aufgegebenem Reisegepäck („Handgepäck“) haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Die Haftung ist in beiden Fällen betragsmäßig mit 1.288 SDR (rund € 1.600,-) begrenzt, sofern der Luftfrachtführer den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine höhere Haftungsgrenze gilt auch, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

Schäden durch Verspätung

Nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens haftet der Luftfrachtführer für Schäden durch Verspätung von Reisenden und Reisegepäck, es sei denn, dass er beweisen kann, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen wurden oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war.

Die Haftung ist bei der Verspätung von Reisenden betragsmäßig mit 5.346 SDR (rund € 6.700,-) beschränkt, sofern der Luftfrachtführer den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei der Verspätung von Reisegepäck gilt eine Beschränkung von 1.288 SDR (rund € 1.600,-) pro Reisenden.

Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck muss der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich melden. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen schriftlich Anzeige erstatten.

Mitwirkendes Verschulden des Geschädigten führt in allen oben genannten Fällen zu vollständiger oder teilweiser Haftungsbefreiung des Luftfrachtführers.  

Gerichtsstand bei Personenschäden

Der Passagier hat unter bestimmten Voraussetzungen bei Personenschäden die Möglichkeit, insbesondere wenn ihm die möglichen Gerichtsstände als nicht ausreichend oder zweckdienlich erscheinen, das Luftfahrtunternehmen an seinem Wohnort zu verklagen (vgl. Artikel 33). Das Montrealer Übereinkommen enthält daneben Bestimmungen über die Beförderungsdokumente (Flugschein, Fluggepäckschein, Luftfrachtbrief), die den neuen technischen Entwicklungen vor allem im Bereich der elektronischen Buchungs- und Luftfrachtbriefverfahren entsprechen und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Luftfahrtunternehmen (z. B. im Bereich des “Code-Sharing”) Rechnung tragen.

Stand: 18.04.2024