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Norwegen: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 11 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

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Importbestimmungen

Die meisten Konsumgüter können nach Norwegen importiert werden, ohne dass eine Einfuhrlizenz oder Genehmigung erforderlich ist. Für eine Reihe von Waren und Warenarten werden jedoch Registrierungs- und Zulassungspflichten oder besondere Anforderungen an die Produkte gestellt.

Als allgemeine Regel gilt, dass bei der Einfuhr von Waren nach Norwegen die norwegische Mehrwertsteuer (MwSt.) hinzugefügt werden muss. Für einige Arten von Waren, wie Alkohol und Tabakwaren, werden bei der Einfuhr Verbrauchsteuern fällig. Auf einige Warenarten werden auch Zölle erhoben. Die Einfuhr von Textilien, Lebens- und Futtermitteln ist grundsätzlich zollpflichtig. Diese Steuern dürfen nicht mit der Gebühr verwechselt werden, die der Spediteur/Spediteur erhebt, um die Zollabfertigung durchzuführen, auch wenn diese Gebühr oft als Zollabfertigungsgebühr, Zollgebühr oder ähnliches bezeichnet wird.

Eine Übersicht über die Zolltarife finden Sie auf der Website des norwegischen Zolls.

Beim Import von PKWs sind hohe Eingangsabgaben zu entrichten.

Die Ein- und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist unbeschränkt möglich, ab einem Wert von 25.000 NOK aber registrierungspflichtig.
Für warenspezifische Auskünfte steht Ihnen unser AußenwirtschaftsBüro Oslo jederzeit gerne zur Verfügung.

Zollbestimmungen

Neues Zollrecht ab 1. Januar 2023: In Norwegen gelten seit 1. Januar 2023 neue Zollbestimmungen, wobei die meisten der bestehenden Rechtsvorschriften in neuer Form weitergeführt werden. Dennoch haben sich auch Änderungen bei den Zollverfahren und Zuständigkeiten ergeben. Alle rechtlichen Verweise werden neu sein, aber diese sind vorwiegend für Zollbehörden und -berater wichtig.

Für Exporteure nach Norwegen ist es wichtig, die neuen Rechtsvorschriften zu verstehen und entsprechende Änderungen in ihren logistischen Verfahren und IT-Systemen vorzunehmen, um Verzögerungen und Missverständnisse beim Versand von Waren nach Norwegen zu vermeiden.

Weiterhin erforderlich: Bescheinigung der Ausfuhr durch den Transporteur

In Norwegen muss der Spediteur bestätigen, dass die Waren z. B. aus Österreich ausgeführt werden, indem er einen Stempel, eine Unterschrift oder Ähnliches in einem bestimmten Feld der Ausfuhranmeldung einträgt. Diese sehr altmodische und unpraktische Vorschrift wird in der neuen Gesetzgebung beibehalten, auch wenn die Behörden mehrfach angeregt haben, die Gesetzgebung in dieser Hinsicht zu aktualisieren. Die Vorschrift ist für die Exporteure von besonderer Bedeutung, da die beglaubigte Ausfuhranmeldung eine Voraussetzung für die Umsatzsteuer-Nullbewertung von Ausfuhrverkäufen ist.

Einfuhranmeldungen: Berichtigungen, z. B. aufgrund von Transfer-Pricing-Anpassungen

Früher akzeptierten die norwegischen Zollbehörden, dass Änderungen an den angemeldeten Informationen vorgenommen werden konnten, indem sie in einem Schreiben über die Notwendigkeit von Berichtigungen informiert wurden, woraufhin die Zollbehörden eine einzige Berichtigungserklärung für den gesamten Zeitraum ausstellten. Dies ist z. B. relevant, wenn Transfer-Pricing-Anpassungen zu Änderungen des Zollwerts für Waren führen, die während eines ganzen Jahres eingeführt werden.

In den vergangenen Jahren sind die Zollbehörden in Norwegen dazu übergegangen, jede einzelne der in dem betreffenden Zeitraum eingereichten Anmeldungen zu berichtigen. Für Importeure, die häufig Waren nach Norwegen liefern, führt dies zu einem erhöhten Kosten- und Arbeitsaufwand. Diese bisherige Verwaltungspraxis scheint sich in den neuen Rechtsvorschriften fortzusetzen. Die Rechtsvorschriften enthalten zudem eine Bestimmung, die den Behörden in besonderen Fällen eine flexiblere Vorgehensweise ermöglicht. Der Begriff „Sonderfall“ wird jedoch nicht näher definiert.

Zollagenten vor neue Anforderungen

In dem Bestreben, das norwegische Zollrecht an das EU-Zollrecht anzugleichen, wurden die Vorschriften für die Zollvertretung geändert und erweitert. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Zollagenten und andere Dritte, die im Namen von Importeuren und Exporteuren handeln, nachweisen können, dass der Dritte tatsächlich vom Importeur bzw. Exporteur durch eine formelle oder informelle Vollmacht dazu bevollmächtigt ist.

Dies wird in vielen Einfuhrsituationen schwierig sein, da es üblich ist, dass der ausländische Verkäufer den Transport nach Norwegen organisiert und der Transporteur oft auch die Zollabfertigung durchführt. In diesen Fällen gibt es keine Vereinbarung zwischen dem Zollagenten und dem Importeur.

Wenn der Zoll nicht nachweisen kann, dass das Unternehmen berechtigt ist, im Namen des Einführers zu handeln, kann der Zollagent direkt für eine möglicherweise fehlerhafte Zollabfertigung verantwortlich gemacht werden, einschließlich möglicher zusätzlicher Abgaben und Einfuhrumsatzsteuer. Dies kann indirekt auch Auswirkungen auf den Verkäufer im Ausland haben, da der Verkäufer dem Zollagenten Informationen zur Verfügung gestellt hat, die für die Anmeldung der Waren verwendet werden, und der Zoll den Verkäufer wahrscheinlich für etwaige Fehler bei der Anmeldung verantwortlich machen wird.

Das Einfuhrverfahren wird erheblich verändert

Das Verfahren für die Anmeldung von Waren zum freien Verkehr in Norwegen wird sich erheblich ändern. Nach den derzeitigen Vorschriften können Waren, die sich im Versandverfahren befinden, innerhalb von zehn Tagen nach Ankunft beim norwegischen Kunden verzollt werden. Künftig müssen die Waren vor der Einfuhr nach Norwegen verzollt werden. Der Versand von Waren nach Norwegen, bei dem zum Zeitpunkt der Abreise nicht alle Papiere in Ordnung sind, ist daher nicht mehr möglich. Die Änderung geht mit einer völlig neuen elektronischen Meldepflicht in Bezug auf die physischen Sendungen und die Transportmittel als solche einher. Die neue Meldepflicht kommt zur Verpflichtung hinzu, die Waren zu verzollen und möglicherweise ein Versandverfahren in Norwegen abzuschließen.

Die Umsetzung dieses Teils der neuen Zollvorschriften wird schrittweise erfolgen, und zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht klar, wann die verschiedenen Teile des neuen Einfuhrverfahrens verbindlich werden. Spediteure, Zollagenten und Importeure haben gefordert, dass die neuen Vorschriften ab 2025 verbindlich werden, während die Zollbehörden mitgeteilt haben, dass sie ab September/Oktober 2023 eine obligatorische Zollabfertigung vor der Einfuhr vorsehen wollen.

Die Änderungen der Rechtsvorschriften und Verfahren werden sowohl Importeure in Norwegen als auch Lieferanten im Ausland, Spediteure und Zollagenten betreffen. Höchstwahrscheinlich müssen sowohl die Versandverfahren (einschließlich Informationsaustausch) als auch die Dokumentation und die IT-Systeme geändert werden.

Ausführliche Informationen stellt auch die norwegische Zollbehörde auf ihrer Webseite (norwegisch) zur Verfügung.

Carnet ATA

Ein Carnet ATA besteht aus diversen Fomularen, die für die vorübergehende Einfuhr nach Norwegen verwendet werden können. Bei der Einreise wird das Einreiseblatt bei der jeweiligen norwegischen Zollstelle abgegeben, die dieses verwahrt. Das Zollamt muss auch das Wiederausfuhrblatt bescheinigen, das bei der Ausreise übermittelt werden muss.

Wenn man sich dafür entscheidet, diese Waren endgültig nach Norwegen zu importieren, muss einen Antrag auf Verzollung an die Zollbehörde gestellt werden. Es gibt kein besonderes Formular für diesen Antrag, es kann das Kontaktformular auf der Webseite verwendet werden oder eine E-Mail an post@toll.no gesendet werden. Der Antrag wird auf Norwegisch oder Englisch gestellt inkl. der eingescannten Dokumente des Carnets.

Handelsabkommen

Handelsabkommen EU-EFTA - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR), bilaterale Abkommen der EU mit der Schweiz sowie Assoziierungsabkommen der EU mit den europäischen Ländern mit kleinem Territorium, insbesondere Andorra, Monaco und San Marino.

Muster

Bei der Einfuhr bestimmter Warenarten und Warenmuster wird keine Mehrwertsteuer berechnet. Steuerbefreit sind:

  • Proben, Modelle und Muster von vernachlässigbarem Wert
  • bestimmte Arten von Werbemitteln (begrenzt auf 1 Kilogramm) und Werbefilme
  • Informationsmaterial von Tourismusbehörden anderer Länder
  • Dokumente und Drucksachen von Behörden anderer Länder
  • Verpackung und Ladepaletten sowie Ausrüstung zum Schutz der Fracht (die Befreiung gilt nicht für Verpackungen, die für den Inlandsgebrauch importiert werden).

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Waren von geringem Wert sind.
Das Produkt kann entweder an sich von vernachlässigbarem Wert sein oder für andere Zwecke als Demonstrationszwecke unbrauchbar gemacht werden. Ein Beispiel für letzteres sind Muster von gelochten Schuhen. 
Informationen hierzu (auf Norwegisch) stellt die norwegische Zollbehörde zur Verfügung.

Es ist auch möglich, alkoholhaltige Musterwaren zu versenden, nur muss hier der Empfänger alle Alkoholabgaben und Steuern bezahlen. Daher ist es wichtig, dass eine Proforma-Rechnung mit dem tatsächlichen Wert der Alkholika in Euro der Sendung beigefügt wird. Der Warenwert wird von der Spedition benötigt, um die Mehrwertsteuer und Abgaben korrekt berechnen zu können. Weiterhin ist es wichtig, dass der Empfänger als lizenzierter Importeur beim norwegischen Finanzamt registriert ist.

Solche Art von Mustersendungen sollte aufgrund der hohen Abgaben erst nach Absprache mit dem Empfänger nach Norwegen gesendet werden. Geschenksendungen zu Marketingzwecken an Personen, die keine Bewilligung zum Handel mit Alkohol haben, sind verboten.

E-Commerce

Für ausländische Lieferanten, welche direkt an Konsumenten in Norwegen verkaufen, besteht seit dem 1. April 2020 die Pflicht, die norwegische Mehrwertsteuer (moms) einzuheben und an die norwegische Steuerbehörde abzuführen.

Ausführliche Informationen bietet Ihnen unsere Fachinformation Norwegen „Rahmenbedingungen für österreichische Online-Händler“. Diese ist auf Anfrage per E-Mail erhältlich.

Paketversand

Da es sich bei Norwegen im Gegensatz zu anderen skandinavischen Ländern um kein Mitglied der Europäischen Union handelt, gelten beim Warenimport nach Norwegen deutlich strengere Regeln.

Wenn ein Paket nach Norwegen versendet wird, wird eine sogenannte Zollinhaltserklärung benötigt. Diese Zollinhaltserklärung informiert den Zoll darüber, was sich im Paket nach Norwegen befindet, so dass dieser prüfen kann, ob das Paket überhaupt nach Norwegen importiert werden darf und welche Abgaben, beziehungsweise Steuern, anfallen. Die Zollinhaltserklärung muss in zweifacher Ausführung erstellt werden. Ein Exemplar wird in einer speziellen Klarsichtfolie an die Außenseite des Pakets angebracht, ein weiteres Exemplar kommt in das Innere des Pakets.

Auf der Zollinhaltserklärung wird die passende Zolltarifnummer (auch bekannt als HS-Code) abgefragt. Außerdem erforderlich für ein Paket nach Norwegen: Die Handelsrechnung.

Die Handelsrechnung fasst alle wichtigen Informationen über den Absender sowie die Art der Sendung zusammen und ist im besten Falle in dreifacher, mindestens aber in zweifacher Ausführung, zu erstellen. Mindestens eine Ausführung wird an der Außenseite des Pakets angebracht, ein Exemplar kommt in das Paket hinein. 

Ihr Paketversender ist Ihnen gerne behilflich. Zudem empfiehlt sich im Zweifelsfall die Kontaktaufnahme mit dem norwegischen Zoll oder dem AußenwirtschaftsBüro Oslo.

Verpackungsvorschriften

Seit 2017 gilt, dass auch Unternehmen, die mehr als 1.000 kg Verpackungsabfälle produzieren oder importieren, Mitglied eines zugelassenen Rücknahmeunternehmens sein müssen. Die Anforderungen an Hersteller und Importeure, Mitglied eines zugelassenen Rücknahmeunternehmens zu sein, sowie Anforderungen an die zugelassene Sammlung und Behandlung gesammelter Abfallmengen gelten seit dem 1. Januar 2018.

Gemäß dieser Vorschriften ist der Hersteller oder Importeur verpflichtet zu:

  • Mitgliedschaft in einem zugelassenen Rückführungsunternehmen
  • Abfallvermeidung und Berichterstattung darüber

Die Rücknahmeunternehmen müssen von der norwegischen Umweltbehörde genehmigt werden und sind verpflichtet zu:

  • Sammlung
  • Entgegennahme
  • Behandlung
  • Information
  • Berichterstattung

Um eine korrekte Mengenmeldung zu gewährleisten, wurden auch die Sammler von Verpackungen, die einer stofflichen Verwertung zugeführt werden, die nicht Teil einer Vereinbarung mit einem Rücknahmeunternehmen ist, in eine Meldepflicht aufgenommen.

Ursprungszeugnis

Für eine bevorzugte Zollabwicklung benötigt man ein gültiges Ursprungszeugnis. Aufgrund der Freihandelsabkommen, die Norwegen abgeschlossen hat, ist es möglich, zwei verschiedene Ursprungszeugnisse zu verwenden.

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (EUR-MED)

Dies ist ein Formular, das von allen Exporteuren verwendet werden kann und keine Wertbegrenzung hat. Die Bescheinigung muss vom Ausführer ausgefüllt und immer von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes, in der Regel der Zollbehörde, beglaubigt werden.

Das Zeugnis wird in einer der Amtssprachen der Länder, die Teil der Einzelvereinbarung sind, oder in Englisch ausgestellt.

Ursprungserklärung

Dies erfolgt auf der Rechnung (oder einem anderen Handelsdokument) des Exporteurs und gibt die Ursprungseigenschaft an.

Es ist nicht erforderlich, dass die Ursprungserklärung von den Zollbehörden oder einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.

Die Verwendung der Ursprungserklärung kann in zwei Teile untergliedert werden:

  • sie können von jedem Exporteur verwendet werden (nur wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse 65.000 NOK (ca. 6.500 Euro) nicht übersteigt) oder
  • Verwendung durch eine authorisierten Exporteur (keine Wertobergrenze)

Der Wortlaut in einer Ursprungserklärung ist in beiden Fällen gleich. Alle Vereinbarungen enthalten die Sprachversionen, die in der aktuellen Vereinbarung verwendet werden dürfen.

Damit eine Ursprungserklärung gültig ist, müssen einige formale Anforderungen beachtet werden:

  • Sie muss auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument korrekt angegeben werden.
  • Sie muss vom Exporteur erstellt werden.
  • Eine handschriftliche Erklärung muss mit Tinte und Druckbuchstaben verfasst werden.
  • Es muss klar angegeben werden, welche Produkte von der Deklaration erfasst oder nicht erfasst werden.
  • Am Ende der ursprünglichen Ursprungserklärung müssen Ort und Datum eingetragen werden, sofern diese Angaben nicht an anderer Stelle im Dokument erscheinen.

Sie muss im Original unterschrieben werden. Die Unterschrift des Unterzeichners ist ebenfalls aufzuzeichnen. Authorisierte Exporteure können von der Unterzeichnungspflicht befreit werden.

Die Erklärung hat eine Gültigkeit von vier Monaten.

Wir weisen darauf hin, dass die vollständigen Formvorschriften für Ursprungserklärungen in den jeweiligen Freihandelsabkommen zu finden sind.

Der Exporteur ist dafür verantwortlich, das entsprechende Abkommen und die geltenden Anforderungen zu prüfen. Für die Präferenzbehandlung im Rahmen des APS-Systems sind die Anforderungen in der Zollsatzungsverordnung festgelegt.

Überprüfung

Alle ausgestellten Ursprungsnachweise können nach dem Import überprüft werden. Wird dem Zoll von ausländischen Zollbehörden mitgeteilt, dass die eingeführten Waren keine Ursprungseigenschaft aufweisen, muss der Importeur die Waren voll verzollen.

Ausführliche Informationen (auf Englisch) stellt die norwegische Zollbehörde zur Verfügung.

Begleitpapiere

Beim Export in ein Nicht-EU-Land wie Norwegen müssen einer Warensendung durch den Versender bestimmte Dokumente beigefügt werden. Diese richten sich nach Inhalt der Sendung, Warenwert und Zielland.

Grundsätzlich müssen allen Sendungen mindestens die folgenden Dokumente beiliegen:

  1. eine Handelsrechnung (unabhängig vom Wert der Sendung); und
  2. gegebenenfalls ein ausgefülltes Formular EUR 1 bzw. (bei einem Handelswert unter 6.000 USD) eine Erklärung auf der Originalrechnung zur Bestätigung des Warenursprungs. Eines dieser Dokumente muss zwingend neben der entsprechenden Zollerklärung vorgelegt werden, wenn eine bevorzugte Zollbehandlung für Exporte nach Norwegen beantragt wird.

Das Nichtvorliegen der notwendigen Dokumente für Sendungen nach Norwegen kann die Zollabwicklung verzögern und/oder Zusatzkosten verursachen.

Restriktionen

Vor der Einfuhr von Waren nach Norwegen ist zu prüfen, ob diese Beschränkungen oder Verboten unterliegen.

Waren, die Beschränkungen unterliegen, können dazu führen, dass vor der Einfuhr eine Genehmigung beantragt werden muss oder besondere Bedingungen für die Einfuhr der Waren gelten.

Waren, die nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügen, können vom norwegischen Zoll einbehalten und im schlimmsten Fall beschlagnahmt und vernichtet werden.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsBüro Oslo hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 17.01.2017