Sparte Bank und Versicherung
Vollthesaurierer–Erklärung
Freiwilliges Musterschreiben zur Erfüllung der Nachweispflicht im Sinne des § 58 Absatz 2 Investmentfondsgesetz 2011
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02.03.2026
Mit dem Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) werden die Depotbanken verpflichtet, sicherzustellen, dass vollthesaurierende Anteilscheine gemäß § 58 Absatz 2 InvFG 2011 nur an berechtigte Anteilsinhaber ausgegeben bzw. von diesen gehalten werden.
Diese von der Branche erarbeitete „Vollthesaurierer–Erklärung“ zur Erfüllung der Nachweispflicht im Sinne des § 58 Abs 2 InvFG 2011 versteht sich als Musterschreiben. Die Beurteilung, ob dieses Musterschreiben angewandt wird oder ob Abweichungen als erforderlich gesehen werden, obliegt jedem Institut selbst.
Download: Vollthesaurierer–Erklärung