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Sparte Gewerbe und Handwerk

EmpCo-Richtlinie: Regeln für Nachhaltigkeitswerbung im Gewerbe und Handwerk

Was Handwerksbetriebe bei Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig beachten müssen

Lesedauer: 6 Minuten

20.10.2026
Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel, kurz EmpCo-Richtlinie (EmpCo-RL), verfolgt das Ziel, Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel zu stärken und irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ("Greenwashing") einzudämmen. Dazu werden die Anforderungen an die Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation von Unternehmen deutlich verschärft.

Was regelt die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie verschärft insbesondere die Vorgaben für:

  • Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung,
  • Nachhaltigkeitssiegel und Labels,
  • Angaben zur Haltbarkeit von Waren,
  • Angaben zur Reparierbarkeit von Waren.

Wie wurde die Richtlinie in Österreich umgesetzt?

Die Umsetzung erfolgte durch zwei Gesetzesinitiativen:

  • Novellierung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
  • Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz (VerbRÄG).

Die wesentlichen Bestimmungen der EmpCo-Richtlinie bzw. der Umsetzung durch das UWG sind seit 27. September 2026 anzuwenden. Eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für Werbung, Websites, Social-Media-Auftritte, Broschüren oder sonstige Kommunikation gibt es nicht.

Für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht das UWG jedoch eine bis 27. September 2029 geltende Übergangsregelung vor. Dadurch sollen bereits am Markt befindliche Altbestände nicht allein deshalb vom Markt genommen oder vernichtet werden müssen, weil auf ihnen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen aufgedruckt sind, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr zulässig wären. Diese Regelung betrifft ausschließlich solche Altbestände von Waren, nicht jedoch Dienstleistungen.

Websites, Online-Shops, Social-Media-Auftritte und Werbespots müssen seit 27. September 2026 den neuen Anforderungen entsprechen.

Betrifft die EmpCo-Richtlinie bzw. die UWG-Novelle mein Unternehmen?

Die neuen Bestimmungen sind für alle Unternehmen der Bundessparte Gewerbe und Handwerk relevant, die Klima-, Umwelt-, Nachhaltigkeits- oder soziale Aussagen über ihre Produkte, Dienstleistungen oder ihr Unternehmen verwenden oder mit solchen Aussagen werben. Für viele Betriebe betrifft dies die tägliche Marketing- und Vertriebspraxis.

Im Mittelpunkt stehen dabei Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, mit denen Unternehmen bestimmte ökologische Eigenschaften eines Produkts, einer Dienstleistung oder ihres gesamten Unternehmens hervorheben. Erfasst werden insbesondere Aussagen, wonach Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen

  • positive Auswirkungen auf die Umwelt haben (z. B. "umweltfreundlich"),
  • keine Auswirkungen auf das Klima haben (z. B. "klimaneutral") oder
  • im Vergleich zu anderen Produkten oder Unternehmen weniger umweltschädlich seien (z. B. "ressourcenschonender als vergleichbare Produkte").

Für Gewerbe- und Handwerksbetriebe kann dies beispielsweise Aussagen auf Verpackungen, Produktetiketten, Websites, Online-Shops, Social-Media-Kanälen, Werbefoldern, Broschüren, Produktkatalogen, Fahrzeugbeschriftungen oder sonstigen Werbemitteln betreffen.

Besondere Aufmerksamkeit sollten Unternehmen sogenannten allgemeinen Umweltaussagen widmen. Darunter fallen insbesondere Begriffe wie "nachhaltig", "umweltfreundlich", "grün", "klimaneutral", "bio", "ökologisch", "CO₂-freundlich", "biologisch abbaubar" oder "recycelt". Solche pauschalen Aussagen sind künftig nur mehr unter engen Voraussetzungen zulässig.

Allgemeine Umweltaussagen bleiben grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn sie auf anerkannten hervorragenden Umweltleistungen beruhen. Darunter fallen insbesondere:

  • Umweltkennzeichenregelungen des EU-Umweltzeichens,
  • nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I sowie
  • einschlägige Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (z. B. Energieeffizienzklasse A).

Davon zu unterscheiden sind spezifische Umweltaussagen, die sich auf einen konkreten, überprüfbaren Umweltaspekt beziehen. Solche Aussagen bleiben weiterhin zulässig, sofern sie zutreffen und entsprechend belegt werden können.

Dazu zählen beispielsweise Angaben wie "100 % der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ oder "Dieses Produkt besteht zu 80 % aus Recyclingmaterial“.

Für Betriebe des Gewerbes und Handwerks bedeutet dies, dass konkrete und nachweisbare Umweltleistungen weiterhin kommuniziert und zu Werbezwecken genutzt werden können, während allgemeine „grüne“ Werbeaussagen künftig nur mehr eingeschränkt zulässig sind.

Verbot der Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten und irrelevanten Vorteilen

Die EmpCo-Richtlinie verbietet es, Eigenschaften als besonderen Umwelt-, Nachhaltigkeits- oder Gesundheitsvorteil hervorzuheben, wenn diese ohnehin gesetzlich für alle Produkte derselben Kategorie vorgeschrieben sind. Unternehmen dürfen daher keine Merkmale als Besonderheit bewerben, die bereits aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben verpflichtend sind.

  • Die Werbeaussage „frei von Stoff X“ wäre unzulässig, wenn der betreffende Stoff für sämtliche Produkte dieser Produktkategorie innerhalb der Europäischen Union bereits gesetzlich verboten ist.

Darüber hinaus ist auch die Hervorhebung von Eigenschaften unzulässig, die bei Produkten dieser Art üblicherweise gar nicht vorkommen und daher keinen tatsächlichen Vorteil darstellen. Verbraucher:innen sollen dadurch nicht den Eindruck erhalten, ein Produkt verfüge über einen besonderen Mehrwert, obwohl die beworbene Eigenschaft für die betreffende Produktkategorie selbstverständlich ist.

  • Problematisch wäre etwa die Bewerbung eines Holzproduktes als „frei von Mikroplastik“, wenn diese Eigenschaften bei solchen Produkten ohnehin selbstverständlich sind und keinen besonderen Umweltvorteil darstellen.

Die neuen Regelungen erfassen darüber hinaus auch Nachhaltigkeitssiegel, Umweltlabels und Gütesiegel. Diese dürfen grundsätzlich nur mehr verwendet werden, wenn sie

  • auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder
  • von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.

Ein solches Zertifizierungssystem muss alle folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Bedingungen müssen transparent, lauter und diskriminierungsfrei sein und allen Gewerbetreibenden offenstehen.
  • Die Anforderungen des Zertifizierungssystems werden mit den einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern entwickelt.
  • Bei Verstößen sind Sanktionen inkl. Verfahren vorgesehen (insb. Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels und Entzug) und
  • die Einhaltung der Anforderungen wird von kompetenten und unabhängigen Dritten nach internationalen, EU- oder nationalen Standards überwacht.

Bei Logos, Marken und anderen Unternehmenskennzeichen sollte der Eindruck eines Nachhaltigkeitssiegels vermieden werden.

Gewerbe- und Handwerksbetriebe sollten daher prüfen, ob verwendete Nachhaltigkeits- oder Umweltkennzeichnungen den neuen rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Besondere Vorsicht ist auch bei Aussagen zur Klimaneutralität sowie bei klima- und CO₂-bezogenen Werbeaussagen geboten. Aussagen wie "klimaneutral", "CO₂-neutral", "klimaschonend" oder "Produkt mit reduziertem CO₂-Fußabdruck" sind künftig unzulässig, wenn die behauptete Klimawirkung ausschließlich oder überwiegend auf Kompensationsmaßnahmen beruht.

Zulässig bleiben hingegen Aussagen über tatsächliche Emissionsreduktionen, sofern diese auf nachweisbaren Verbesserungen innerhalb des Produkts oder der eigenen Wertschöpfungskette beruhen. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen daher noch stärker als bisher auf konkreten und belegbaren Umweltleistungen basieren.

EmpCo-Praxischeck: Was sollten Betriebe des Gewerbes und Handwerks jetzt tun?

1. Ihre Kommunikation auf Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen prüfen

Überprüfen Sie, wo Ihr Betrieb mit Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitsaspekten wirbt. Das betrifft insbesondere Ihre Website, Ihren Online-Shop, Social-Media-Kanäle, Werbefolder, Produktbeschreibungen, Verpackungen, Fahrzeugbeschriftungen sowie verwendete Gütesiegel und Labels.

2. Allgemeine Umweltaussagen hinterfragen

Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb allgemeine Begriffe wie "nachhaltig", "grün", "umweltfreundlich", "ökologisch" oder "klimafreundlich" verwendet. Solche Aussagen sind künftig nur mehr eingeschränkt zulässig. Diese können durch konkrete, nachvollziehbare und belegbare spezifische Umweltaussagen ersetzt werden.

3. Nachweise bereithalten

Stellen Sie sicher, dass Sie die Grundlagen Ihrer Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen dokumentieren können. Zertifikate, Prüfberichte, Lieferantenbestätigungen oder andere Nachweise sollten nachvollziehbar aufbewahrt werden.

4. Verwendete Siegel und Labels kontrollieren

Überprüfen Sie, ob verwendete Nachhaltigkeits- oder Umweltkennzeichen den neuen Anforderungen entsprechen. Nachhaltigkeitssiegel dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.

5. Klima- und Zukunftsaussagen besonders sorgfältig prüfen

Kontrollieren Sie bestehende Aussagen wie "klimaneutral", "CO₂-neutral" oder ähnliche Klimaaussagen. Auch Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, etwa "klimaneutral bis 2030", sollten auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft werden.

Unser Tipp für Gewerbe- und Handwerksbetriebe

Die EmpCo-Richtlinie verbietet Nachhaltigkeitskommunikation nicht. Nachhaltigkeitsleistungen können weiterhin kommuniziert werden. Gerade Gewerbe- und Handwerksbetriebe können ihre konkreten Umweltleistungen hervorheben, beispielsweise den nachweisbaren Einsatz von Recyclingmaterialien oder messbare Energieeinsparungen.

Entscheidend ist, dass Aussagen konkret, nachvollziehbar und belegbar sind. Wer seine Werbung und Unternehmenskommunikation frühzeitig überprüft und an die neuen Anforderungen anpasst, schafft Rechtssicherheit und stärkt gleichzeitig seine Glaubwürdigkeit gegenüber Kundinnen und Kunden.