Trinkgeldpauschale für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat neue, bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt
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Ab 1.01.2026 gelten neue, bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für alle Bundesländer.
- Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure Verlautbarung
Höhe der Trinkgeldpauschalen
Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
- 2026: € 65,00
- 2027: € 85,00
- 2028: € 100,00
Für gewerbliche Lehrlinge beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
- 2026: € 20,00
- 2027: € 20,00
- 2028: € 25,00
Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des angeführten Betrages heranzuziehen.
Auch während Abwesenheiten bis zu einem Monat (Urlaub, Krankenstand) sind die Pauschalen weiter zu gewähren und abzurechnen. Die Dauer der Weitergewährung wird jeweils mit einem Monat festgesetzt. Dies gilt auch für Zeiten eines Berufsschulbesuches. Kürzere als einen Monat dauernde Abwesenheiten sind nicht zusammen zu rechnen.
An die Stelle des oben angeführten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1.1.2029, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1. ASVG) vervielfachte auf volle Cent gerundete Betrag.