EU-Entwaldungsverordnung: Informationen für Kunsthandwerksbetriebe
EU Deforestation Regulation bzw. EUDR
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Verordnung (EU) über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
Entwaldungsfreie Lieferketten – Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verfolgt das Ziel, die weltweite Entwaldung und Waldschädigung einzudämmen. Künftig sollen bestimmte Produkte und Rohstoffe nur dann auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich nicht aus entwaldeten oder geschädigten Waldflächen stammen. Man bezeichnet Produkte, die diesen Vorgaben entsprechen als „entwaldungsfrei“. Entwaldungsfrei sind die Produkte und Erzeugnisse dann, wenn die Waldflächen, die zur Herstellung benötigt wurden, seit dem 31. Dezember 2020 nicht zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung umgewandelt wurden.
Die Verordnung betrifft insbesondere Materialien wie Holz und Holzprodukte, aber auch weitere Naturrohstoffe [unter anderem Rinder, Ölpalmen, Soja, Kautschuk, Holzkohle aber auch daraus hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Reifen, Schokolade, Leder oder Holzrahmen].
Grundsätzlich gilt, dass ein Betrieb von der EUDR betroffen ist, sobald ein EUDR-betroffenes Material (z.B. Leder, Holz) verwendet wird. Kernelement der neuen Verordnung ist eine Verbotsregelung für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und die Ausfuhr.
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann innerhalb der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
- sie sind entwaldungsfrei,
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt („Legalitätsanforderung“)
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Das Kriterium „Legalitätsanforderung“ legt fest, dass nur Produkte in die EU kommen dürfen, die unter Einhaltung der Gesetze des Herkunftslandes produziert wurden.
Der Nachweis der Entwaldungsfreiheit wird insgesamt durch eine Kombination aus Dokumentation, Plausibilitätsprüfung und ggf. Risikominderungsmaßnahmen erbracht, die im Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann. Für KMU reicht in der Regel eine saubere Lieferantenliste, Rechnungen und Lieferantenbestätigungen, ergänzt um eine kurze Risikoabschätzung, solange kein hohes Risiko besteht.
Gilt die EUDR schon? Wen treffen die Pflichten nach der EUDR?
Die Verordnung selbst ist seit 29. Juni 2023 rechtskräftig, aber die Bestimmungen über die praktischen Verpflichtungen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar.
Grundsätzlich gilt, dass für jedes EUDR-betroffene Material (z.B. Leder, Holz) die Nachweispflichten bestehen - unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die konkreten Pflichten zum Nachweis entwaldungsfreier Lieferketten gelten nach der derzeitigen Rechtslage ab folgenden Zeitpunkten gestaffelt:
- Ab dem 30. Juni 2027 gelten die Pflichten für KMU.
- Ab dem 30. Dezember 2026 gelten die Pflichten für „große Unternehmen“;
Große Unternehmen sind jene, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten (nach Art. 3(4) Richtlinie 2013/34/EU):
- Bilanzsumme: 20 000 000 EUR;
- Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR;
- durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250
Ab diesen Zeitpunkten müssen betroffene Betriebe ihre Waren so in Verkehr bringen bzw. anbieten, dass sie die EUDR-Vorgaben erfüllen (z.B. Nachweis, dass kein Entwaldungsrisiko vorliegt).
Warum das Thema jetzt schon relevant ist
Auch wenn für viele Kunsthandwerker:innen aktuell keine unmittelbaren Verpflichtungen nach der Verordnung bestehen, lohnt es sich, die EUDR im Blick zu behalten und die längere Vorlaufzeit zur Vorbereitung nutzen.
Dies betrifft nicht nur die rechtliche Entwicklung, sondern auch Qualität, Glaubwürdigkeit und Nachhaltigkeit im Handwerk.
Weitere Informationen / Webinare zum Thema
- Infoseite der WKÖ: EUDR: EU-Entwaldungsverordnung
- Information des österreichischen Bundesamts für Wald: EUDR - Entwaldungsfreie Produkte, Bundesamt für Wald
- Webinar: Entwaldungsfreie Lieferketten | Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen - YouTube | Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen WKO-Webinar mit BML und BFW vom 18.12.2025
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Gerne stehen wir für Ihre konkreten Fragen persönlich zur Verfügung. Bitte senden Sie diese an diekunsthandwerke@wko.at.