
Kleinunternehmerpauschalierung im Direktvertrieb
Direktberater können seit dem Kalenderjahr 2020 45 % der Einnahmen als Betriebsausgaben absetzen
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Nach langem Vorlauf wurde die konkretisierende Dienstleistungsbetriebe-Verordnung zur Kleinunternehmerpauschalierung aus dem Steuerreformgesetz 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Diese Verordnung regelt, ob eine Branche in den Dienstleistungsbereich (im Sinne des § 17 Abs. 3a Z 4 EstG) fällt und damit ein Betriebsausgabensatz von 20 % zur Anwendung kommt, oder ob 45 % abgesetzt werden können. Diese Unterscheidung richtet sich nach den in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung genannten Branchenkennzahlen.
Der Direktvertrieb mit der ÖNACE-Nr. 47.99 scheint in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung nicht auf, sodass daraus abgeleitet werden kann, dass für Unternehmen, die dem Direktvertrieb angehören, der Betriebsausgabensatz von 45 % zur Anwendung kommt.
Konkret bedeutet das: Direktberater, die als Kleinunternehmer gelten – also ab 2025 einen Jahresumsatz von maximal € 55.000 nicht überschreiten (weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr; bis 2024 lag die Netto-Umsatzgrenze bei € 35.000) – können ab dem Kalenderjahr 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen.
Diese erlaubt es ihnen, ohne Führung von Wareneingangsbüchern und Einnahmen-/Ausgabenrechnung 45 % der Einnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen. Für viele Direktberater ist dies eine wesentliche Arbeitserleichterung und Vereinfachung der Buchhaltung und mit der Absetzbarkeit von 45 % auch finanziell interessant.
Die neue Grenze von 55.000 EUR ist die Brutto-Grenze! Die fiktive Umsatzsteuer ist nicht herauszurechnen, wie es bis 31.12.2024 der Fall war. Im Detail zur Umsatzhöchstgrenze siehe unser Infoblatt "Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer".