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Seitliche Aufnahme einer Person auf einem Motorrad. Das Motorrad ist auf einer asphaltierten Straße. Die Person trägt einen Helm und Handschuhe. Links von der Straße ist eine grüne Wiese. Am Horizont steht die Sonne
© Photocreo Bednarek | stock.adobe.com
Fahrzeughandel, Bundesgremium

Erfolg für den 2Radhandel: Keine Zufahrtsbeschränkungen für Motorräder, Roller und Mopeds!

Starke Neuigkeiten, die uns alle betreffen – und vor allem ein echtes Signal, dass sich Engagement lohnt.

Lesedauer: 1 Minute

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08.05.2026

Mit der 36. StVO-Novelle kommen mehrere Änderungen, die für den Zweiradhandel wichtig sind. Die wichtigste Botschaft vorweg: Motorräder, Roller und Mopeds bleiben auch künftig von automatisierten Zufahrtsbeschränkungen ausgenommen.

Ein starkes Zeichen für Freiheit auf zwei Rädern

Das ist kein Zufall, sondern ein Erfolg unseres gemeinsamen Einsatzes. Als Fachausschuss Zweiradhandel haben wir uns gemeinsam mit dem Verband der österreichischen Zweiradhändler VÖ2R und der Arge2Rad mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass einspurige Fahrzeuge nicht in die neue kameragestützte Zufahrtskontrollen in Innenstädte einbezogen werden – mit Erfolg. Im neuen §98h Abs. 1 StVO ist nun ausdrücklich festgelegt: Die Überwachung darf sich nur auf mehrspurige Fahrzeuge beziehen.

Was heißt das konkret? Auch künftig können unsere Kundinnen und Kunden weiterhin mit Motorrad, Motorroller oder Moped zufahren. Keine kamerabasierte Kennzeichenerfassung. Keine automatisierten Strafen. Keine Einschränkungen für einspurige Mobilität.

Ein starkes Zeichen für Freiheit auf zwei Rädern – und ein wichtiger Erfolg für unsere Branche.

Weitere Neuerungen der 36. StVO-Novelle

  • Neue Fahrzeugkategorie für E-Klein- und Miniroller
    Mit der Novelle wird eine neue Kategorie geschaffen: elektrisch betriebene Klein- und Miniroller. Diese Fahrzeuge gelten nicht als Kraftfahrzeuge und sind klar definiert – einspurig, elektrisch betrieben, bis 600 Watt, maximal 25 km/h, mit Lenkstange und Trittbrett, ohne Sitz.
  • Ausweitung der Helmpflicht
    Auch bei der Sicherheit gibt es Neuerungen: Für unter 16-Jährige gilt künftig Helmpflicht auf E-Klein- und Minirollern. Bei Fahrrädern und E-Bikes wird die Helmpflicht für Kinder erweitert – ein wichtiger Schritt für mehr Schutz im Alltag.
  • Klare Abgrenzung bei E-Bikes und Kleinkrafträdern
    E-Bikes bis 250 Watt bzw. 25 km/h bleiben Fahrräder. Fahrzeuge der Klasse L1e-B hingegen werden ausdrücklich nicht mehr als Fahrräder behandelt – eine wichtige Klarstellung für Handel und Praxis.

Die Änderungen in der StVO treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.

Diese Novelle bringt nicht nur neue Regeln, sondern vor allem einen bedeutenden Erfolg für den Zweiradhandel. Dort, wo Einschränkungen drohten, bleibt Mobilität auf zwei Rädern frei.

Dafür haben wir uns eingesetzt. Und das zeigt Wirkung.

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