Tachographenpflicht ab 1. Juli 2026: Was Marktfahrer:innen wissen müssen
Smart Tacho 2: Pflichten und Anforderungen für Marktfahrer:innen und wann Ausnahmen für Werkverkehr oder unter der Handwerkerregelung greifen
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Einleitung
Mit 1. Juli 2026 kommt es zu einer wesentlichen Ausweitung der Tachographenpflicht im europäischen Güterverkehr. Erstmals werden auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) erfasst, sofern sie grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Davon können auch Marktfahrer:innen betroffen sein, da diese regelmäßig Waren transportieren und dabei – etwa im Grenzraum – gelegentlich auch Staatsgrenzen überschreiten. Gleichzeitig bestehen für den Markthandel wichtige Ausnahmen, die in der Praxis von zentraler Bedeutung sind.
Ausweitung der Tachographenpflicht ab 1. Juli 2026
Ab 1. Juli 2026 gilt: Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,5 t hzG müssen mit einem digitalen Kontrollgerät der neuesten Generation (Smart Tacho 2) ausgerüstet sein, wenn sie grenzüberschreitend zur Güterbeförderung eingesetzt werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Davon erfasst sind:
- Bestands- und Neufahrzeuge,
- Gewerbsmäßige Güterbeförderung und Werkverkehr,
- gelegentliche grenzüberschreitende Fahrten,
- Transitfahrten (z. B. Durchfahrt durch Deutschland).
Mit der Tachographenpflicht gehen u.a. einher:
- Anwendung der EU-Lenk- und Ruhezeiten,
- Verpflichtung zur Fahrerkarte und Unternehmenskarte,
- Daten-Download-, Archivierungs- und Schulungspflichten.
Marktfahrer:innen und Werkverkehr – rechtliche Einordnung
Marktfahrer:innen führen ihre Transporte in der Regel im Werkverkehr durch, da eigene Waren mit eigenen Fahrzeugen durch eigenes Personal transportiert werden und der Transport lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Markttätigkeit darstellt.
Werkverkehr ist auch grenzüberschreitend zulässig, jedoch nicht automatisch von der Tachographenpflicht ausgenommen. Maßgeblich sind das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination, der Einsatzbereich (innerstaatlich oder grenzüberschreitend) sowie das Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahme.
Begriff des Werkverkehrs nach EU-Recht
Werkverkehr liegt gemäß Art. 1 Abs. 5 lit. d Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;
- die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen;
- die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde;
- die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erfüllen müssen; und
- diese Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist von Werkverkehr auszugehen.
Abgrenzung: Werkverkehrsausnahme und Handwerkerausnahme
Für Marktfahrer:innen ist zu beachten, dass das EU-Recht zwei eigenständige Ausnahmen von der Tachographenpflicht vorsieht, die getrennt zu prüfen sind:
- die Werkverkehrsausnahme gemäß Art. 3 lit. ha Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie
- die Handwerkerausnahme gemäß Art. 3 lit. aa Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Werkverkehrsausnahme für Marktfahrer:innen
Keine Tachographenpflicht besteht, wenn
- das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination mehr als 2,5 t, aber höchstens 3,5 t hzG aufweist,
- grenzüberschreitend im Werkverkehr eingesetzt wird und
- das Lenken nicht die Haupttätigkeit der lenkenden Person ist.
Das Lenken gilt insbesondere dann nicht als Haupttätigkeit, wenn es im Verhältnis zur übrigen betrieblichen Tätigkeit – wie etwa Verkauf, Warenpräsentation, Auf- und Abbau von Marktständen oder sonstigen markttypischen Tätigkeiten – zeitlich und wirtschaftlich klar untergeordnet ist und im Wesentlichen der An- und Abreise zum Markt dient.
In der Praxis wird häufig davon ausgegangen, dass keine Haupttätigkeit vorliegt, wenn das Lenken weniger als ca. 30 % der monatlichen Arbeitszeit ausmacht. Die endgültige Beurteilung erfolgt jedoch im Anlassfall durch Kontrollbehörden.
Zur Glaubhaftmachung sollten geeignete Unterlagen mitgeführt werden, z. B.:
- Dienst- oder Arbeitsvertrag,
- Tätigkeitsbeschreibung,
- Eigene Aufzeichnungen zur Arbeitszeitverteilung.
Keine Änderung bei rein innerstaatlichem Werkverkehr
Für ausschließlich innerstaatlichen Werkverkehr in Österreich gilt weiterhin:
- Keine Tachographenpflicht.
- Anwendung von Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG).
- Lenkprotokollpflicht, sofern keine Ausnahme greift.
Dies gilt auch nach dem 1. Juli 2026, solange:
- keine Staatsgrenze überschritten wird und
- das hzG 3,5 t nicht überschreitet.
Handwerkerausnahme für Fahrzeugkombinationen und Anhänger
Fahrzeugkombinationen der Klassen N1 oder M1 mit Anhänger überschreiten in der Praxis häufig ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t. In diesen Fällen besteht bereits nach geltender Rechtslage im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Werkverkehr grundsätzlich Kontrollgerätpflicht, sofern keine gesetzliche Ausnahme zur Anwendung kommt.
In der Praxis ist die sogenannte „Handwerkerausnahme“ von besonderer Bedeutung. Demnach sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 t hzG von der Kontrollgerätpflicht ausgenommen, wenn sie innerhalb eines Umkreises von 100 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens
- entweder zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen verwendet werden, die der Fahrer bzw. die Fahrerin zur Ausübung seines bzw. ihres Berufes benötigt,
- oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern verwendet werden,
- UND das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit der lenkenden Person darstellt.
Sind diese Voraussetzungen bei einer einzelnen Fahrt nicht erfüllt (z.B. Überschreiten des 100-km-Umkreises), besteht für diese Fahrt Kontrollgerätpflicht.
Hinweis zum Ministerialerlass 2015 (Handwerkerausnahme)
Für den österreichischen Markthandel besteht seit einem Erlass des zuständigen Bundesministeriums aus dem Jahr 2015 eine verwaltungsinterne Klarstellung, wonach Marktfahrer:innen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Handwerkerausnahme in Anspruch nehmen können; dies gilt auch über den 1. Juli 2026 hinaus.
Dieser Erlass richtet sich als Verwaltungsanweisung ausschließlich an österreichische Kontrollorgane und gilt daher nur im innerstaatlichen Vollzug. Er ändert weder die unionsrechtlichen Voraussetzungen noch entfaltet er Bindungswirkung für Behörden anderer Mitgliedstaaten.
Bei grenzüberschreitenden Fahrten ist daher stets eine Einzelfallprüfung nach EU-Recht erforderlich.
Kennzeichnung als Werkverkehr im Zulassungsschein (Kennziffer 19)
Für Marktfahrer:innen ist neben der Frage der Tachographenpflicht auch die korrekte Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein von Bedeutung.
Fahrzeuge im Werkverkehr sind im Zulassungsschein gekennzeichnet durch
- den Text „Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ oder
- die Kennziffer 19 (Feld A4).
Gesetzliche Verpflichtung
- Über 3,5 t hzG: Eintragung verpflichtend; fehlt sie, ist dies strafbar.
- Bis 3,5 t hzG (inkl. Anhänger): rechtlich nicht verpflichtend, aber dringend empfohlen.
Bei Kontrollen – insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr – erleichtert die Kennziffer 19 die Einordnung als Werkverkehr und hilft, unnötige Beanstandungen oder die falsche Annahme einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung zu vermeiden. Sie unterstützt zudem die Anwendung von Ausnahmen von der Tachographenpflicht (z. B. „Lenken ist nicht die Haupttätigkeit“).
Die Eintragung der Verwendungsbestimmung „Werkverkehr“ (Kennziffer 19) ist kostenlos bei jeder Kfz-Zulassungsstelle möglich. Erforderlich sind Zulassungsschein, Genehmigungsdokument (z.B. Typenschein) und Gewerbeberechtigung.
Typische Fallbeispiele aus dem Markthandel
Fall 1
Marktfahrer fährt mit 3,2-t-Fahrzeug im Werkverkehr zu einem Markt im Ausland, Verkaufstätigkeit steht klar im Vordergrund.
- Keine Tachographenpflicht (Werkverkehrsausnahme, Lenken nicht Haupttätigkeit).
Fall 2
Marktfahrer fährt regelmäßig grenzüberschreitend mit 3,4-t-Fahrzeug; das Lenken des Fahrzeugs stellt die Haupttätigkeit der lenkenden Person dar.
- Smart Tacho 2 verpflichtend (keine Ausnahme anwendbar).
Fall 3
Marktfahrer fährt ausschließlich zu Märkten innerhalb Österreichs (bis 3,5 t hzG, kein Grenzübertritt).
- Keine Tachographenpflicht.
Fazit
Die neue Tachographenpflicht ab 1. Juli 2026 betrifft Fahrzeuge über 2,5 t hzG, die grenzüberschreitend eingesetzt werden, soweit das Lenken die Haupttätigkeit der Fahrer:innen darstellt.
Für viele Marktfahrer:innen greift jedoch die Werkverkehr- und Handwerkerausnahme. Da die tägliche Tätigkeit von Marktfahrer:innen überwiegend aus Auf- und Abbau, Verkauf und organisatorischen Tätigkeiten besteht, ist das Lenken häufig nicht die Haupttätigkeit.
Eine sorgfältige Einzelfallprüfung bleibt dennoch erforderlich, insbesondere bei:
- grenzüberschreitenden Fahrten,
- Anhängerbetrieb,
- Fahrzeugen nahe der Gewichtsgrenze.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber/Kontrollgerät);
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Grenzüberschreitender Güterverkehr/Werkverkehr);
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften/Lenk- und Ruhezeiten);
- Erlass des BMIMI (seinerzeit BMVIT) über die Anwendung der Handwerkerregelung auf Marktfahrer.