Agent-Letter 1/2026
Informationen des Fachverbandes der Versicherungsagenten
Lesedauer: 6 Minuten
Liebe Mitglieder,
das neue Jahr startet mit einer Reihe wichtiger Entscheidungen auf Bundes- und EU-Ebene, die direkte Auswirkungen auf Ihre tägliche Arbeit als Versicherungsagent:innen haben können. Besonders hervorzuheben ist das Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Entbürokratisierung, das insgesamt 114 Reformschritte umfasst und unter anderem Erleichterungen bei der elektronischen Kommunikation, der digitalen Gewerbeanmeldung und der Anerkennung beruflicher Kompetenzen vorsieht.
Darüber hinaus informieren wir Sie über weitere relevante Neuerungen: die Senkung der Verzugszinsen ab 2026, Erweiterungen bei Gruppen-Krankenversicherungsverträgen, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Hinweise zu Kaufkraftprämien und Betriebsveranstaltungen sowie die Förderung des Zuverdiensts im Alter durch neue steuerliche Anreize.
Nutzen Sie diese Informationen, um Ihre Praxis gut vorbereitet in das Jahr zu starten und rechtzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen zu reagieren.
Aktuelle Entwicklungen: Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Entbürokratisierung
Die Bundesregierung hat bereits seit Längerem umfassende Entbürokratisierungsmaßnahmen angekündigt. Am 3. Dezember 2025 wurde nun das entsprechende Maßnahmenpaket präsentiert, das insgesamt 114 – überwiegend kleinteilige – Reformschritte umfasst, die verschiedene Bereiche betreffen.
Einen Überblick über das Maßnahmenpaket und die einzelnen Reformschritte finden Sie unter folgendem Link:
Bürokratieabbau: Diese 113 Maßnahmen hat Schellhorn präsentiert | Kurier
Die Bundesregierung betont, dass Bürokratie zunehmend zu einer Wachstumsbremse geworden sei. Ziel des Pakets ist es daher, Teuerung zu dämpfen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und den Wirtschaftsstandort Österreich nachhaltig zu unterstützen.
Das Bundesgremium hat das Maßnahmenpaket mit großem Interesse gesichtet und möchte auf die Punkte hinweisen, die für unsere Branche besonders relevant sein könnten. Dazu zählen insbesondere:
Elektronische Kommunikation im Versicherungsrecht:
Das VersRÄG 2012 sieht Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation im Versicherungsbereich vor, die sich mittlerweile als nicht mehr praktikabel erweisen. Die gesetzlichen Vorgaben sollen daher angepasst werden, um die elektronische Kommunikation zwischen Versicherern und Versicherungsnehmer:innen zu erleichtern und nicht mehr von einer gesonderten Vereinbarung abhängig zu machen. Gleichzeitig sollen Mindeststandards für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmedien festgelegt und der Schutz der Versicherungsnehmer:innen gewährleistet werden.
Das Bundesgremium der Versicherungsagenten begrüßt die geplanten Reformen und fordert, die rechtlichen Rahmenbedingungen so anzupassen, dass die elektronische Kommunikation sowohl zwischen Versicherungsagenten und Versicherern als auch zwischen Agenten und Versicherungsnehmern deutlich verbessert wird.
Vereinfachte und digitale Gewerbeanmeldung
Ab 1.1.2026 soll die Gewerbeanmeldung vollständig digital möglich sein, inklusive Anmeldung über das Smartphone über das neue GISA-Express-System. Ziel ist die Reduktion manueller Nachweisprüfungen und Medienbrüche, um den Einstieg in die Selbstständigkeit zu erleichtern.
Für Versicherungsagenten bedeutet dies eine erhebliche Zeit- und Bürokratieersparnis, da die Anmeldung schneller und unkomplizierter erfolgt und administrative Hürden deutlich reduziert werden.
Anhebung der Buchführungsgrenzen
Aufgrund der Teuerung sollen die Schwellenwerte für die Buchführungspflicht angepasst werden. Daher sollen die bestehenden Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht in § 189 UGB von 700.000 EUR bzw. 1 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR bzw. 1,5 Mio. EUR erhöht werden. Zudem soll die Umsatzgrenze in § 125 BAO von 700.000 EUR auf 1 Mio. EUR erhöht werden.
Verlängerung der Pickerl-Intervalle
Die Prüfhäufigkeit wiederkehrender Begutachtungen soll von derzeit 3:2:1-Jahren auf 4:2:2:2:1-Jahre ausgeweitet werden, um Bürokratie zu reduzieren, ohne die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Wir sehen diese Schritte positiv und blicken der Umsetzung der Maßnahmen mit Erwartung entgegen.
Neuer Vorschlag zur Offenlegungsverordnung – Auswirkungen für Versicherungsagenten
Wir möchten Sie über einen aktuellen Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Offenlegungsverordnung informieren, der für Versicherungsagenten relevant ist. Auf der WKO-Homepage finden Sie den Link zur Offenlegungsverordnung in der derzeit geltenden Fassung, wie sie aktuell für Versicherungsagenten relevant ist.
Nach der derzeit geltenden Fassung der Offenlegungsverordnung fallen unter „Finanzberater“ noch Versicherungsvermittler, also implizit auch Versicherungsagenten. Unter „Finanzmarktteilnehmer“ werden unter anderem Versicherungsunternehmen eingeordnet.
Im aktuellen Vorschlag der Kommission sollen Versicherungsvermittler künftig nicht mehr als „Finanzberater“ im Sinne der Offenlegungsverordnung gelten. Die Offenlegungspflichten sollen dann generell nur noch für „Finanzmarktteilnehmer“ gelten. Das würde bedeuten, dass Versicherungsvermittler und Versicherungsagenten zukünftig grundsätzlich keine Offenlegungspflichten nach dieser Verordnung hätten.
Das Bundesgremium der Versicherungsagenten begrüßt die Änderungen im Sinne der Versicherungsagenten.
Hinweis: Es handelt sich derzeit lediglich um einen Entwurf, der noch Änderungen unterliegen kann. Das Bundesgremium wird Sie selbstverständlich über weitere Entwicklungen informieren.
Verzugszinsen 2026 sinken auf 5,53 %
Die Verzugszinsen für rückständige Beiträge werden ab 1. Jänner 2026 auf 5,53 % gesenkt. Im Jahr 2025 lagen die Verzugszinsen noch bei 7,03 %. Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkten (§ 59 Abs. 1 ASVG). Maßgebend ist der am 31.10. eines Kalenderjahres geltende Basiszinssatz für das nächste Kalenderjahr. Am 31.10.2025 betrug der Basiszinssatz 1,53 %. Auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Berechnung werden für rückständige Beiträge ab 01.01.2026 somit Verzugszinsen in der Höhe von 5,53 % in Rechnung gestellt.
Erweiterung der Gruppen-Krankenversicherungsverträge
Dem Bundesgremium der Versicherungsagenten ist es gelungen, bei den Gruppen-Krankenversicherungsverträgen der UNIQA Personenversicherung AG und Merkur Versicherung Aktiengesellschaft eine Erweiterung des versicherbaren Personenkreises zu erwirken. Der Kreis der versicherbaren Personen wird nun auch auf die Arbeitnehmer der Versicherungsagenten und deren Angehörige ausgeweitet. Der Nachweis des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers hat seitens des Arbeitgebers zu erfolgen.
>>Übersicht über die Gruppen-Krankenversicherungsverträge
Nutzen Sie die ersten Wochen des Jahres, um gut informiert zu starten und Ihre Praxis auf die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen vorzubereiten.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Kaufkraftprämien sowie Betriebsveranstaltungen
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert über die korrekte Verrechnung kollektivvertraglich vereinbarter Einmalzahlungen und wiederkehrender Prämien, insbesondere im Zusammenhang mit Kaufkraftsicherungsprämien.
Gerade zum Jahreswechsel ist es für Versicherungsagentinnen und -agenten wichtig, die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser Zahlungen korrekt zu berücksichtigen – etwa im Rahmen der Lohnverrechnung oder bei nachträglichen Prüfungen.
Auch Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen (zB Weihnachtsgeschenke) unterliegen klaren gesetzlichen Regelungen. Auch wenn Weihnachtsfeiern und Weihnachtsgeschenke für das Jahr 2024 bereits abgeschlossen sind, empfiehlt es sich, die geltenden Bestimmungen frühzeitig für das neue Jahr im Blick zu behalten.
Die ÖGK stellt dazu detaillierte Informationen zur Verfügung, insbesondere zu Kaufkraftsicherungsprämien sowie zu Betriebsveranstaltungen und Geschenke.
Ministerrat beschließt Maßnahmen zur Förderung des Zuverdiensts im Alter und steuerlicher Anreize
Im Ministerrat wurden heute mehrere wichtige Forderungen der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) beschlossen. Ein wesentlicher Erfolg ist, dass das Arbeiten im Alter attraktiver gestaltet wird – und zwar für unselbstständig wie auch selbstständig Erwerbstätige.
Zentrale Punkte im Überblick:
Steuerlicher Freibetrag für Zuverdienst in der Pension
Bis zu 15.000 Euro jährlich sollen unselbstständig und selbstständig Erwerbstätige über das Regelpensionsalter hinaus steuerfrei hinzuverdienen können. Voraussetzung ist, dass 40 Versicherungsjahre in der Pensionsversicherung geleistet wurden. Damit wird der Zuverdienst gefördert und gleichzeitig ein Anreiz geschaffen, später in Pension zu gehen.
Entfall des Dienstnehmerbeitrags zur Pensionsversicherung beim Zuverdienst
Auch Selbstständige profitieren von dieser Regelung, die einen weiteren Anreiz für längeres Arbeiten bietet. Die Umsetzung erfolgt allerdings erst ab 1. Jänner 2027, später als ursprünglich beim Flat-Tax-Modell geplant.
Steuerliche Begünstigungen für Feiertags- und Überstundenentgelt
Das Feiertagsarbeitsentgelt wird wieder steuerbegünstigt. Zusätzlich gibt es ab 2026 eine neue Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge: 15 Überstunden pro Monat bzw. maximal 170 Euro sind steuerfrei. Ziel ist es, die Leistungsbereitschaft zu fördern und dem Trend zu geringeren Arbeitszeiten entgegenzuwirken.
Verlängerung der steuerlichen Übergangsregelung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen
Die bis 31.12.2025 befristete Regelung, die die Umwandlung virtueller Gesellschaftsanteile in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen begünstigt, wird um ein weiteres Jahr bis 31.12.2026 verlängert.
Weitere Informationen zum Ministerratsvortrag vom 17. Dezember und zum Initiativantrag vom 16. Dezember finden Sie auf den Homepages des Bundeskanzleramtes und des Österreichischen Parlaments.
Hinweis: Die Forderungen wurden erst in Gang gesetzt. Das Bundesgremium der Versicherungsagenten wird Sie über den weiteren Gang informieren bzw. darüber, ob und wann entsprechende Gesetze erlassen werden.