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Mineralölindustrie, Fachverband

Merkblatt "Abfälle auf Tankstellen"

Info-Service des Fachverbands der Mineralölindustrie 

Lesedauer: 8 Minuten

Die gesetzlichen Vorgaben über den richtigen Umgang mit Abfällen sind im Abfallwirtschaftsgesetz (kurz AWG 2002) und den zugehörigen Verordnungen zu finden. Für Tankstellen (TS) sind diese am relevantesten:

  • Abfallverzeichnisverordnung: legt gefährliche und nicht gefährliche Abfälle fest
  • Verpackungsverordnung: regelt die Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten
  • Abfallnachweisverordnung: regelt das Begleitscheinsystem sowie Abfall-Aufzeichnungen für gefährliche Abfälle
  • Abfallbehandlungspflichtenverordnung: regelt Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung, den Transport und die Behandlung wichtiger Abfallströme

Übersicht der abfallrechtliche Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen und EU-Vorgaben)

1. Arten von Abfällen

Beim Betrieb einer Tankstelle fallen gefährliche und nicht gefährliche Abfälle an. Als gefährliche Abfälle gelten beispielsweise Altöle, mineralölverunreinigte Abfälle wie nicht restentleerte Ölbehälter, ölverschmutztes Papier/Putzlappen, Inhalte der Mineralölabscheider und des Auffangschachts, Altbatterien. Nicht gefährliche Abfälle sind Abfälle wie beispielsweise (restentleerte) Verpackungen und Lebensmittelabfälle.

Die Zuordnung in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle legt die Abfallverzeichnisverordnung 2020 in dem Abfallverzeichnis fest, das jedem Abfall eine Schlüsselnummer zuweist.

Für die Lagerung, Sammlung und Übergabe von gefährlichen Abfällen sind besondere Vorschriften sowie Melde- und Aufzeichnungspflichten zu beachten. Für gefährliche Abfälle gilt darüber hinaus die Begleitscheinpflicht. Für alle nicht gefährlichen Abfälle müssen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten beachtet werden.

Weiters gelten für den Abfallbesitzer auch die Behandlungspflichten des Abfallrechts wie beispielsweise Trennpflichten, Übergabepflichten und Verwertungspflichten.

2. Rolle des Tankstellenbetreibers (Partner, Stationär)

Der Tankstellenbetreiber, wie TS Unternehmer bei COCO, TS Pächter bei CODO, TS Eigenhändler bei DODO, ist sowohl Abfallersterzeuger als auch erlaubnisfreier Rücknehmer. In beiden Fällen ist der Tankstellenbetreiber „Abfallbesitzer“, in der Regel jedoch kein Abfallsammler oder –behandler.

Im Sinne des AWG ist der Abfallbesitzer damit der Abfallersterzeuger aus eigener Tätigkeit sowie hat Abfälle inne, die Tankstellen-Nutzer (Kunden) zurücklassen.

In Bezug auf die Rücknahme von Abfällen an der Tankstelle von gleichen oder gleichwertigen Produkten, die dieselbe Funktion erfüllen und an einen berechtigten Abfallsammler und -behandler übergeben werden, ist der Tankstellenbetreiber erlaubnisfreier Rücknehmer.


Beispiele:

  • Für alle beim Betrieb der Tankstelle (z.B. Ölwechsel durch Mitarbeiter, ölgetränkte Putzlappen, Ölabscheiderinhalte) entstehenden Abfälle gilt der Betreiber als „Abfallersterzeuger“.
  • Für von Kunden zurückgegebene Abfälle wie restentleerte Verpackungen, zB Schmierstoffe oder Scheibenreiniger, von die die Tankstelle als Produkt selbst verkauft, gelten Tankstellen als „erlaubnisfreie Rücknehmer“.
  • Für von Kunden zurückgegebene Abfälle wie Ölbehälter, Altöl, Batterien, Bleiakkus, die die Tankstelle als Produkt selbst verkauft, gelten Tankstellen als „erlaubnisfreie Rücknehmer gefährlicher Abfälle“. Dabei darf die zurückgenommene Menge nicht unverhältnismäßig größer sein als die Menge der abgegebenen Produkte.

 


3. Meldepflicht bei Anfall von Altöl und gefährlichen Abfällen

Meldepflichtig gemäß AWG 2002 ist jeder, bei dem wiederkehrend, mindestens einmal jährlich gefährliche Abfällen (keine Mengenbegrenzung) oder Altöle ab einer Jahresmenge von 200 Liter anfallen.

Beispiele für gefährliche Abfälle an Tankstellen

Abfallart Schlüsselnummer
Heizöle und Kraftstoffe mit Flammpunkt über 55 °C (zB Dieselöle) 54108
Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55°C (zB Benzine) 54104
Altöle 54102
Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei 12601
feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle)

54930

 

gebrauchte Öl- und Luftfilter, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften 54928
Gebrauchte Ölbindematerialien 54926
Bleiakkumulatoren 35322
Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstofflampen) 35339
Sandfanginhalte, öl-und kaltreinigerhaltig 54701
Ölabscheiderinhalte 54702
Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten 18714 / 18715

Weitere Abfallarten finden Sie auf www.edm.gv.at unter „Aktuelles Abfallverzeichnis“.

Bei Neueröffnung eines Betriebs muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit die Registrierung im EDM-Portal vorgenommen werden. Auch Änderungen der gemeldeten Daten oder die Schließung des Betriebs sind innerhalb von 14 Tagen zu melden. Tankstellenbetreiber haben sich im EDM (elektronisch Meldung) wie nachstehend angeführt zu registrieren.

Registrierung

Im EDM-Portal wählen Sie den Punkt „Registrierung“ und folgen den Anweisungen.

Das Umweltbundesamt übersendet Ihnen nach Übermittlung des Registrierungsantrags die 13-stellige Identifikationsnummer (GLN - Global Location Number) und die Benutzerkennung.

Das für die weitere Bearbeitung und Eingabe notwendige Passwort wird in einem gesonderten Brief zugesandt.


Hinweis:

Zu den Eingabefeldern kann durch Anklicken des Feldes „I“ ein Hilfetext aufgerufen werden!



Wichtig! 

Nach Übermittlung des Benutzernamens und des Passworts müssen die Daten (z.B. Angaben zu Standorten) ergänzt werden, um die Registrierung abzuschließen! Erst danach scheint der Betrieb im EDM auf.


Die GLN-Nummer ist bei allen abfallwirtschaftlichen Belangen anzugeben ist (z.B. Begleitschein, Meldungen gemäß Batterienverordnung, Verpackungsverordnung).


Wichtig!

Hat Ihr Unternehmen mehrere Standorte, so ist nur EINE Registrierung erlaubt! Wir empfehlen die Registrierung der Zentrale vorzunehmen. Nachdem die Zentrale Benutzernamen und Passwort erhalten hat, müssen die anderen Standorte angelegt werden.


Eine Registrierung als Abfallsammler oder -behandler ist in der Regel für einen Tankstellenbetreiber nicht erforderlich. Übernimmt jedoch der Tankstellenbetreiber weitere Abfälle von Dritten, so müsste eine Bewilligung für das Sammeln/Behandeln von Abfällen eingeholt werden.

3. Aufzeichnungspflicht

Jeder Abfallbesitzer (also sowohl Abfallersterzeuger, als auch erlaubnisfreier Rücknehmer) ist dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle zu führen. Die Aufzeichnungen sind getrennt von anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

Für rückgenommene Abfälle sind Aufzeichnungen erst bei der Übergabe an einen Abfallsammler oder -behandler zu führen (nicht bereits bei der Übernahme)

Bei nicht gefährlichen Abfällen, Problemstoffen und bei Altöl bis zu 200 Liter pro

Kalenderjahr sind Aufzeichnungen über Art (unter Angabe der Abfallschlüsselnummer), Menge und Verbleib zu führen. Die Art der Aufzeichnungen kann in beliebiger Form erfolgen, z.B. als Sammlung von Kopien von Rechnungen, Lieferscheinen, Belegen oder in Form von EDV-Aufzeichnungen.

Mit der Aufbewahrung der Begleitscheine getrennt nach Abfallart erfüllen Sie die Aufzeichnungspflicht für gefährliche Abfälle.

4. Entsorgungsverpflichtung und Entsorgung

Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass die Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder –behandler übergeben werden. Die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung ist diesem explizit aufzutragen (Vertrag).

Haftung

Bei widerrechtlicher Übergabe der Abfälle, kann der Abfallbesitzer zur Kostenübernahme einer späteren Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle verpflichtet werden. Außerdem drohen dem Abfallbesitzer Strafen.


Empfehlung:

Eine Möglichkeit den Umfang der Berechtigung zu prüfen, ist das Abrufen der Liste der Abfallsammler und –behandler nach Abfallarten im EDM. Sollten Sie Ihren Abfallsammler,-behandler nicht im EDM finden, empfiehlt es sich nach seiner aktuellen Berechtigung (Bescheid) zu fragen. 


Entsorgungsverpflichtung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle

Das AWG sieht in § 15 Abs. 5 vor, dass Abfälle zur Verwertung bzw. zur Beseitigung mindestens einmal innerhalb von 36 Monaten einem befugten Abfallsammler oder –behandler zu übergeben sind. Bei längerer Lagerung wird der Abfall altlastenbeitragspflichtig.

Ob der Abfall verwertet oder beseitigt wird, erfragen Sie am besten beim Übernehmer (Abfallsammler oder –behandler).

Folgende Schritte sind für eine rechtskonforme Übergabe erforderlich:

  • Überprüfung der Berechtigung des Abfallsammlers/-behandlers

Empfehlung: 

Zumindest einmal jährlich sollte der Genehmigungsumfang des Übernehmers geprüft werden. Die Auswertung aus dem EDM-Portal soll als Nachweis für die Einhaltung der Sorgfalt abgespeichert oder ausgedruckt werden.


  • Eine ordnungsgemäße Deklaration der Abfälle bedeutet, dass gegebenenfalls auch Abfalluntersuchungen durchgeführt werden müssen. Dazu ist eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu betrauen.

Hinweis: 

Untersuchungsergebnisse sind als Teil der Abfallaufzeichnungen anzusehen. Daher ist auch dafür die Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren einzuhalten.


  • Weiters ist ein expliziter Auftrag für eine umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung zu geben.
  • Zur Absicherung empfiehlt es sich, auch die Übermittlung einer Durchführungsbestätigung zu vereinbaren.

Entsorgung

  • Nicht gefährliche Abfälle sind je nach Abfallart getrennt zu sammeln und an berechtigte Abfallsammler bzw. kommunale Abfallsammelzentren zu übergeben. Verpackungsabfälle, die bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet wurden, sind getrennt zu sammeln und können den Sammelstellen übergeben werden. Allfällig wird von diesen die Abholung (z.B. Geschäftsstraßenentsorgung) organisiert. Ob und bei welchem Sammel- und Verwertungssystem Verpackungen lizensiert sind, erfahren Sie durch Rückfrage beim Lieferanten).
  • Gefährliche Abfälle müssen an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler für gefährliche Abfälle übergeben werden.

Detailfragen zu Lagerung, Sammlung, Abholung und Transport besprechen Sie bitte mit Ihrem Entsorger.

Begleitscheinpflicht für gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle dürfen nur an befugte Abfallsammler oder -behandler übergeben werden. Abfallbesitzer von gefährlichen Abfällen bzw. Altölen haben vor jeder Übergabe einer Abfallart einen Begleitschein gemäß Abfallnachweisverordnung auszufüllen. Kopien sind als solche zu kennzeichnen. 

In vielen Fällen bietet der Entsorger das Ausfüllen des Begleitscheins an. Der Abfallbesitzer ist aber jedenfalls dazu verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben auf dem Begleitschein zu überprüfen und dies durch Unterschrift zu bestätigen! Beim Ausfüllen des Begleitscheins ist jedenfalls die Identifikationsnummer des Abfallerzeugers notwendig.

Am vom Übernehmer retournierten Begleitschein für gefährliche Abfälle ist die Art der Behandlung im ausgefüllten Feld „R/D – vorgesehenes Behandlungsverfahren“ erkennbar.

Eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheines hat beim Übergeber (Abfallbesitzer) zu verbleiben, der Übernehmer muss dem Übergeber eine Abschrift oder Durchschrift des bestätigten Begleitscheines innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des Monats des Transportes übermitteln. Diese Abschriften bzw. Durchschriften müssen vom Tankstellenbetreiber sieben Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

Für die Verbringung von Abfällen außerhalb von Österreich ist die Abfallverbringungsverordnung zu beachten.

5. Spezielle Regelungen für Gebinde von Motoröle, Ölfilter, Altöle

Umgang mit leeren Ölgebinden

„Restentleerte“ Gebinde sind vollständig entleerte tropffreie Gebinde (müssen nicht gereinigt sein). Wenn eine qualitätsgesicherte Restentleerung durchgeführt wurde, dürfen diese Gebinde in ein Sammelsystem eingebracht werden.

Zu unterscheiden davon sind Gebinde mit Restinhalten von Ölen, oder andere gefährliche Abfälle, diese müssen als gefährlicher Abfall entsorgt werden.


Wichtig!

Verpackungen von Produkten, die mit folgenden Symbolen gekennzeichnet sind, gelten auch restentleert als gefährlicher Abfall:


6. Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter

Die Tankstelle ist gemäß AWG 2002 §12 unter folgenden Bedingungen berechtigt, gewerbsmäßig Motoröle oder Ölfilter an Letztverbraucher abzugeben:

  • Inhaber von Tankstellen müssen vom Letztverbraucher zurückgebrachte Motoröle bis zu einer Menge von 24 Liter unentgeltlich zurücknehmen.
  • Abgabe eines Ölfilters an private Letztverbraucher ist nur erlaubt bei gleichzeitiger unentgeltlicher Rücknahme des gebrauchten mitsamt der darin befindlichen Ölmenge oder Einhebung eines Pfandbetrages von 3 €. Dieser Pfand wird bei Rückgabe des gebrauchten Ölfilters rückerstattet.

7. Weitere Regelungen

Abfallbeauftragter

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern sind ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002 sowie ein Stellvertreter zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Ein Unternehmen mit mehreren – rechtlich unselbstständigen - Filialen oder Zweigstellen ist als ein Betrieb zu sehen. Bei Überschreitung der Gesamtarbeitnehmerzahl von 100 bei diesen Filialen/ Zweigstellen ist am Hauptsitz des Unternehmens ein Abfallbeauftragter zu bestellen.

Nur wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen ausgeübt wird, ist es erforderlich, einen abfallrechtlicher Geschäftsführer oder eine verantwortliche Person für die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle zu bestellen.

Abfallwirtschaftskonzept

Der Betreiber einer Anlage, bei dessen Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist verpflichtet ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3 zu erstellen und dieses alle sieben Jahre zu überarbeiten. Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die gesetzlichen Vorgaben über den richtigen Umgang mit Abfällen sind im Abfallwirtschaftgesetz (kurz AWG) und den zugehörigen Verordnungen (VerpackungsVO, AbfallnachweisVO, AbfallbehandlungspflichtenVO,…) zu finden.

Stand: 30.11.2022