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Zwei Personen mit weißen Schutzanzügen und Helmen sowie Atemschutzmasken in Rückenansicht auf Wellblechdach vor blauer Wand stehend, eine Person hievt Wellblechpanel
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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

Neue Meldepflicht ab 2026: Ermächtigte Arbeitgeber für Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten

Was Unternehmen der Entsorgungswirtschaft über die bestehenden und neuen Meldepflichten iZm mit Asbestarbeiten wissen müssen.

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12.03.2026

Die Grenzwerteverordnung bringt Meldepflichten für Unternehmen mit sich, die Asbestarbeiten durchführen. Ziel dieser Regelungen ist es, Arbeitnehmer:innen besser vor gesundheitlichen Risiken durch Asbestexposition zu schützen und gleichzeitig eine klare behördliche Kontrolle solcher Arbeiten zu gewährleisten. Insbesondere Arbeitgeber in der Bau-, Sanierungs- und Entsorgungsbranche müssen beachten, wann eine Meldung an das Arbeitsinspektorat erforderlich ist und welche zusätzlichen Voraussetzungen ab 2026 nach der GKV §26 gelten.

Neue Meldepflicht für Asbestarbeiten ab 2026 – § 26 Grenzwerteverordnung 2025

Für Unternehmen, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, gelten darüber hinaus besondere Anforderungen: Nach § 26 Grenzwerteverordnung 2025 dürfen solche Arbeiten nur von ermächtigten Arbeitgebern durchgeführt werden.

Als ermächtigt gilt ein Arbeitgeber, wenn er in der neu geschaffenen Liste der Arbeitsinspektion beim Sozialministerium eingetragen ist. Voraussetzung für diese Eintragung ist eine sogenannte Erstmeldung.

In der Novelle zur Grenzwerteverordnung wurde in diesem Zusammenhang eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2026 festgelegt. Innerhalb dieser Frist dürfen Asbestarbeiten weiterhin durchgeführt werden, sobald der Antrag auf Eintragung in die Liste der Arbeitsinspektion übermittelt wurde – auch dann, wenn die Eintragung selbst noch nicht erfolgt ist.

Die zuständige Behörde hat anschließend acht Wochen Zeit, um die eingereichten Unterlagen zu prüfen. Wird der Antrag hingegen erst nach dem 31. März 2026 gestellt, dürfen Asbestarbeiten erst acht Wochen nach Antragstellung begonnen werden.

Formulare zur Eintragung in die Liste

Für die Aufnahme in die Liste der Abbruch- bzw. Asbestsanierungsunternehmen stehen zwei unterschiedliche Formulare zur Verfügung:

  • Formular für Arbeiten mit stark gebundenem Asbest
  • Formular für Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest

Die entsprechenden Formulare finden sich auf der Website des Sozialministeriums.

Meldungen nach § 22 Grenzwerteverordnung 2025

Gemäß § 22 Grenzwerteverordnung müssen Arbeitgeber vor Beginn von Asbestarbeiten eine schriftliche Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat übermitteln. Die Meldepflicht gilt grundsätzlich für jede Art von Asbestarbeiten. Unter den Begriff der Asbestarbeiten fallen neben Bau-, Abbruch- oder Sanierungsarbeiten auch Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft. Für Betriebe der Entsorgungswirtschaft besteht daher insbesondere dann eine Meldeverpflichtung, wenn eine Behandlung von Asbestabfällen erfolgt. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die Asbestabfälle behandeln (z.B. Deponien).

Da Deponien in der Regel ortsfeste Anlagen mit kontinuierlichem Betrieb sind, ist in der Praxis eine einmalige Meldung bei erstmaliger Durchführung solcher Tätigkeiten ausreichend.

Keine Meldepflicht besteht hingegen für Unternehmen, die ausschließlich den Transport von Asbestabfällen durchführen oder diese lediglich sammeln beziehungsweise (zwischen)lagern, ohne eine Behandlung des Materials vorzunehmen.

Unerwartete Freisetzung von Asbest während Arbeiten

Kommt es während laufender Arbeiten zu einer unerwarteten Freisetzung von asbesthaltigen Materialien, die zuvor nicht erkannt wurden, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Die Tätigkeiten dürfen erst fortgesetzt werden, nachdem geeignete Schutzmaßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer ergriffen wurden. Eine zusätzliche oder gesonderte Meldung an das Arbeitsinspektorat ist in diesem Fall jedoch nicht erforderlich.

Weiterführende Informationen

Grenzwerteverordnung 2025: RIS - Grenzwerteverordnung 2025 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 11.03.2026

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