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Aktionärsrechte-Richtlinie

Information für Vermögensverwalter und institutionelle Anleger zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie im Börsegesetz 2018

Lesedauer: 8 Minuten

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Stand: 22.05.2023

Die Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828 zielt auf eine Erhöhung der Transparenz und eine Stärkung der Mitbestimmungsrechte von Aktionären börsennotierter Unternehmen ab.

Welche Fragen behandelt der Artikel?

Der Artikel "Die Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828 - Umsetzung im Börsegesetz 2018" beantwortet folgende Fragen:

  1. Was ist die Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828?
  2. Bis wann muss die Aktionärsrechte-Richtlinie umgesetzt werden?
  3. Welche wesentlichen Neuerungen bringt die Aktionärsrechte-Richtlinie?
  4. Wo wurde die Aktionärsrechte-Richtlinie im BörseG 2018 umgesetzt?
  5. Wen betrifft die Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie?
  6. Welches Ziel verfolgt der 3. Abschnitt des 5. Hauptstücks des BörseG 2018?
  7. Welche Pflichten haben Vermögensverwalter und institutionelle Anleger durch die Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie im BörseG zu beachten?
  8. Welche Transparenzpflichten haben Vermögensverwalter zu beachten?
  9. Welche Sanktionen können bei Nichtbeachtung der Pflichten drohen?

1. Die Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828

Fragen:
1. Was ist die Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828?
2. Bis wann muss die Aktionärsrechte-Richtlinie umgesetzt werden?
3. Welche wesentlichen Neuerungen bringt die Aktionärsrechte-Richtlinie?

Im Mai 2017 wurde von der EU die Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828 beschlossen. Wie die Bezeichnung der Richtlinie – "Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre" – schon verrät, zielt die Richtlinie insbesondere auf eine Erhöhung der Transparenz und eine Stärkung der Mitbestimmungsrechte von Aktionären börsennotierter Unternehmen ab.

Die Aktionärsrechte-Richtlinie war innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht endete am 10.6.2019. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgte im 5. Hauptstück des Börsegesetzes sowie im Aktiengesetz. Die Änderungen des Börsegesetzes 2018 wurden mit BGBl. I Nr. 64/2019 am 23.7.2019 verlautbart, wobei §§ 177 und 178, §§ 182 bis 188 sowie §§ 190 bis 195 mit 10. Juni in Kraft getreten sind. Hingegen treten §§ 179 bis 181 und § 189 Z 1 bis 4 erst mit 3. September 2020 in Kraft.

Durch die Aktionärsrechte-Richtlinie werden vier völlig neue Themenbereiche geregelt:

  • • Im Börsegesetz
    • die Identifikation der Aktionäre (know your shareholder)
    • die Transparenzpflicht bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern
  • • Im Aktiengesetz
    • die Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht
    • die Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen (related party transactions).

2. Anwendungsbereich der Aktionärsrechte-Richtlinie

Fragen:
4. Wo wurde die Aktionärsrechte-Richtlinie im BörseG 2018 umgesetzt?
5. Wen betrifft die Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie?

Im BörseG 2018 wurde in Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie ein weiteres 5. Hauptstück eingeführt. Der neue § 177 BörseG 2018 definiert den Anwendungsbereich: hier werden die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften festgelegt, die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

Achtung

Auf Gesellschaften, deren Sitz nicht in Österreich ist, findet das Hauptstück daher keine Anwendung.

Es legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die – insbesondere langfristige – Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

Neben einem Verweis auf die Definition des AktienG werden im neuen § 178 BörseG 2018 eigene Begriffsdefinitionen festgelegt, z.B.:

Unter anderem wird als Intermediär eine Person, wie etwa eine Wertpapierfirma1 bezeichnet, die Dienstleistungen der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt. Österreichische Wertpapierfirmen können keine Intermediäre sein, da die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft) ein Bankgeschäft darstellt und daher Kreditinstituten vorbehalten ist.2

Als Vermögensverwalter gilt eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringt (Portfolioverwalter im Sinn des WAG 2018), einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) iSd Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der RL 2011/61/EU, der die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Art. 3 der genannten RL nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft iSd Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der RL 2009/65/EG oder eine Investmentgesellschaft, die gemäß der RL 2009/65/EG zugelassen ist und keine für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat.3

Institutioneller Anleger sind

  • Unternehmen, die Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG und der Rückversicherung im Sinne von Art. 13 Nr. 7 der genannten Richtlinie ausüben, sofern diese Tätigkeiten sich auf Lebensversicherungs­verpflichtungen beziehen, und das nicht nach der genannten Richtlinie ausgeschlossen ist sowie
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Art. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in deren Anwendungsbereich fallen (es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Art. 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden).

Der zweite Abschnitt des 5. Hauptstücks findet Anwendung auf Intermediäre, hingegen ist der dritte Abschnitt des 5. Hauptstücks auf Vermögensverwalter, institutioneller Anleger und Stimmrechtsberater anwendbar.

Hinweis
In weiterer Folge wird aufgrund der Betroffenheit lediglich auf den dritten Abschnitt des 5. Hauptstückes, insbesondere auf die Pflichten des Vermögensverwalters iSd Aktionärsrechte-Richtlinie eingegangen.

1 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU.

2 gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG.

3 § 178 Z 3 BörseG 2018.


3. Anforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalter

Fragen
6. Welches Ziel verfolgt der 3. Abschnitt des 5. Hauptstücks des BörseG 2018?
7. Welche Pflichten haben Vermögensverwalter und institutionelle Anleger durch die Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie im BörseG zu beachten?

Der 3. Abschnitt des 5. Hauptstück soll die Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern erhöhen.

Vermögensverwalter und institutionelle Anleger müssen gemäß § 185 Abs. 1 BörseG eine Mitwirkungspolitik ausarbeiten und öffentlich bekannt machen (kostenlos auf der Website des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters), in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren.

Dabei haben sie anzugeben,

  • wie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf Strategie, finanzielle und nichtfinanzielle Leistungen und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance,
  • wie sie Dialoge mit Gesellschaften führen,
  • wie sie Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben,
  • wie sie mit anderen Aktionären zusammenarbeiten,
  • wie sie mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und
  • wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrem Engagement umgehen.4

Vermögensverwalter und institutionelle Anleger müssen auch jährlich öffentlich bekannt machen, wie sie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt haben, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern.5

Des Weiteren haben sie öffentlich bekannt zu machen, wie sie Stimmen in Hauptversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind.6

Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder diese Anforderungen zu erfüllen oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt zu geben, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen (comply or explain).

4 § 185 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018.

5 § 185 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018.

6 § 185 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018.


4 Transparenz bei Vermögensverwaltern

Fragen
8. Welche Transparenzpflichten haben Vermögensverwalter zu beachten?

Für den Fall, dass ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers - sei es mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen – investiert und mit diesem eine Vereinbarung schließt, hat der Vermögensverwalter institutionellen Anlegern gegenüber jährlich offenzulegen, wie seine Anlagestrategie und deren Umsetzung mit der Vereinbarung im Einklang steht. Auch hat der Vermögensverwalter zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder des Fonds beizutragen.

  • Darüber hinaus hat der Vermögensverwalter eine Berichtserstattung über die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind,
  • über Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,
  • über den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie
  •  über die Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Hauptversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde, offenzulegen.

Zu den Offenlegungspflichten des Vermögensverwalters gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Vermögensverwalter mit diesen umgegangen sind.7

7 § 187 Abs. 1 BörseG 2018.


5. Strafbestimmungen

Fragen:
9. Welche Sanktionen können bei Nichtbeachtung der Pflichten drohen?

Die Verletzung der neuen Verpflichtung durch Intermediäre, Gesellschaften, institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater werden als Verwaltungsübertretung geahndet (Geldstrafen bis zu EUR 25.000).8

8 § 189 BörseG 2018.


[1] Richtlinie (EU) 2017/828 – Aktionärsrechte-Richtlinie

[2] Änderung des Börsegesetzes 2018


Haftungsausschluss:
Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels und dem Anhang ist ausgeschlossen.

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