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Finanzdienstleister, Fachverband

Wertpapiervermittler (WPV)

Lesedauer: 13 Minuten

12.03.2026

Welche Fragen behandelt der Artikel?

Der Artikel "Der Wertpapiervermittler (WPV)"  behandelt folgende Fragen:

  1. Welche Tätigkeiten umfasst die Wertpapiervermittlung?
  2. Welche Voraussetzungen sind notwendig, um die Gewerbeberechtigung des Wertpapiervermittlers zu erhalten?
  3. Darf ein WPV als juristische Person oder als Personengesellschaft organisiert sein?
  4. Wie viele Stunden an Weiterbildung muss ein Wertpapiervermittler absolvieren?
  5. Wie lange muss der Nachweis über die Absolvierung der Weiterbildung aufbewahrt werden?
  6. Welche Auswirkungen hat eine Ruhendmeldung auf die Weiterbildungsverpflichtung?
  7. Wem muss die Beendigung des letzten Vertretungsverhältnisses gemeldet werden?
  8. Dürfen nach vollständiger Anmeldung des Gewerbes WPV eigenständig Wertpapierdienstleistungen erbracht werden?
  9.  Welche Tätigkeiten dürfen WPV ausüben?
  10. Für wie viele Wertpapierunternehmen dürfen WPV tätig sein?
  11. Zu welchen Finanzinstrumenten dürfen WPV Dienstleistungen erbringen?
  12. Dürfen WPV Beratungen zu Unternehmensbeteiligungen erbringen?
  13. Für die Einhaltung welcher Vorschriften ist der WPV verantwortlich?
  14. In welchen Fällen kann es zu einer direkten Haftung des WPV kommen?
  15. Wer trägt die Verantwortung für WPV?
  16. Wo kann eingesehen werden, für wen ein Wertpapiervermittler konkret tätig ist?
  17. Darf ein Wertpapiervermittler gleichzeitig vertraglich gebundener Vermittler sein?
  18. Was sind die Unterschiede des Wertpapiervermittlers zum vertraglich gebundenen Vermittler?
Hinweis
Abgrenzungen zum Gewerbe "Gewerbliche Vermögensberatung" bzw. Unterschiede zum "vertraglich gebundenen Vermittler" finden Sie in eigenen Artikeln.1

1 Siehe beim Stichwort "Gewerblichen Vermögensberatung" und "Vertragliche gebundener Vermittler" auf www.wko.at/wissensdatenbank.


1. Wertpapiervermittlung

Fragen:
1. Welche Tätigkeiten umfasst die Wertpapiervermittlung?

Die Wertpapiervermittlung ist eine konzessionspflichtige Tätigkeit und unterteilt sich in zwei Dienstleistungsbereiche:

  • die Wertpapierberatung2 und
  • die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzdienstleistungen3.

Die Tätigkeit kann von Gewerbetreibenden niemals eigenständig ausgeübt werden. Gewerbetreibende benötigen ein konzessioniertes Unternehmen, für welches sie im Namen und auf Rechnung tätig werden dürfen.4 Im Fall des Wertpapiervermittlers kommen Wertpapierfirmen (WPF)5 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU)6 in Betracht (Kurzform für beide: "Wertpapierunternehmen").

Der Wertpapiervermittler (WPV) ist eine Tätigkeitsform im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018) und ein reglementiertes Gewerbe. Das reglementierte Gewerbe "Wertpapiervermittler"7 oder „Gewerbliche Vermögensberatung"8 ist Voraussetzung, um diese Tätigkeit des WAG 2018 ausüben zu dürfen. Die Gewerbliche Vermögensberatung ist das umfassendere Gewerbe, da mit dieser Berechtigung darüber hinaus gehende Tätigkeiten – beispielsweise Kreditvermittlung oder Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen – ausgeübt werden dürfen. Für diese Berufsangehörigen gelten andere gewerberechtliche Bestimmungen.9

2 § 1 Z 3 lit. e WAG 2018; Unter "Anlageberatung" versteht man "die Abgabe persönlicher Empfehlungen".

3 § 1 Z 3 lit a WAG 2018.

4 § 1 Z 45 und § 37 WAG 2018.

5 § 3 WAG 2018; "große Konzession".

6 § 4 WAG 2018; "kleine Konzession".

7 § 94 Z 77 GewO 1994.

8 § 94 Z 75 GewO 1994.

9 Für Wertpapiervermittler relevant sind die §§ 136b bis 136d GewO 1994, für GVB ist bezogen auf die Tätigkeit als Wertpapiervermittler § 136a GewO 1994 relevant.


2. Voraussetzungen

Fragen:
2. Welche Voraussetzungen sind notwendig, um die Gewerbeberechtigung des Wertpapiervermittlers zu erhalten?
3. Darf ein WPV als juristische Person oder als Personengesellschaft organisiert sein?
4. Wie viele Stunden an Weiterbildung muss ein Wertpapiervermittler absolvieren?
5. Wie lange muss der Nachweis über die Absolvierung der Weiterbildung aufbewahrt werden?
6. Welche Auswirkungen hat eine Ruhendmeldung auf die Weiterbildungsverpflichtung?
7. Wem muss die Beendigung des letzten Vertretungsverhältnisses gemeldet werden?
8. Dürfen nach vollständiger Anmeldung des Gewerbes WPV eigenständig Wertpapierdienstleistungen erbracht werden?


2.1. Reglementiertes Gewerbe

Der Wertpapiervermittler darf nur als natürliche Person etabliert sein. Eine Tätigkeit als juristische Person oder als Personengesellschaft ist nicht möglich. Mitarbeitern von juristischen Personen oder Personengesellschaften ist es erlaubt, zusätzlich als Wertpapiervermittler tätig zu sein. Dazu ist eine auf die natürliche Person lautende Gewerbeberechtigung notwendig.

Hinweis
Bei Fehlen der Gewerbeberechtigung kann eine eventuell abgeschlossene Vermögensschadenhaftpflicht die Deckung verweigern, da die Tätigkeit gewerberechtlich nicht erlaubt war.

Wertpapiervermittlertätigkeiten dürfen entweder als Wertpapiervermittler (WPV) oder mit der Berechtigung Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) ausgeübt werden. Beides sind reglementierte Gewerbe.

Reglementiert bedeutet, dass bereits bei der Gewerbeanmeldung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen - entweder in Form der absolvierten Befähigungsprüfung oder dem individuellen Nachweis der Kenntnisse.

Die Befähigungsprüfung umfasst für das Gewerbe Wertpapiervermittler die Themenbereiche Wertpapierdienstleistungen, Allgemeiner Teil und Unternehmensführung und wurde mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) abgeklärt.10

Zusätzlich bestehen eine Weiterbildungsverpflichtung sowie der Nachweis des Vertretungsverhältnisses.

10 Nähere Informationen zur Befähigungsprüfung.


2.2. Die Weiterbildungsverpflichtung

Die Weiterbildungsverpflichtung beträgt für Inhaber der Gewerbeberechtigung "Wertpapiervermittler" 40 Stunden innerhalb von drei Jahren, Gewerbliche Vermögensberater haben grundsätzlich eine Weiterbildungsverpflichtung in der Höhe von 20 Stunden pro Jahr. Der Lehrplan über den Schulungsinhalt wurde vom Fachverband Finanzdienstleister erstellt und mit der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie dem BMDW abgeklärt.11

Zusätzlich zu beachten ist, dass seit Anfang 2018 das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) als Umsetzung der MiFID II in Kraft ist. Die FMA hat bereits 2017 veröffentlicht, dass Rechtsträger eine angemessene Weiterbildung der relevanten Mitarbeiter sicherstellen müssen und festgelegt, dass die im Ausmaß von mindestens 15 Stunden (à 60 Minuten) pro Jahr zu erfolgen hat.12 Dafür gelten die Anforderungen für unabhängige Ausbildungsinstitutionen nicht – das heißt, dass auch Schulungen durch den eigenen Rechtsträger erfasst sind.

Es gibt also einerseits die gewerbliche und andererseits die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Weiterbildung. Erstere überprüft die Gewerbebehörde, die andere die FMA im Rahmen ihrer Aufsicht über Wertpapierunternehmen.

Hinweis
Zu den Aus- und Weiterbildungsinstitutionen siehe auch unter Stichwort "Weiterbildung" auf www.wko.at/wissensdatenbank sowie den dazugehörigen Praxisf
Hinweis
Die Dreijahresfrist der Weiterbildungsverpflichtung beginnt grundsätzlich mit Gewerbebeginn als Wertpapiervermittler, während die Weiterbildungspflicht des GVB als Wertpapiervermittler erst mit der Eintragung ins GISA folgendem Kalenderjahr beginnt. Die Weiterbildung sollte möglichst laufend und zeitgerecht erfolgen, da bei Verstoß der Weiterbildungsverpflichtung der Gewerbeentzug droht bzw der Rechtsträger aufsichtsrechtliche Konsequenzen zu tragen hat.

Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Verpflichtung, sich einer Schulung zu unterziehen, kann zu einem Gewerbeentzug führen.

Achtung

Bis dato gibt es keine eindeutige Auslegung, welche Auswirkung die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung Wertpapiervermittler auf die Weiterbildungsverpflichtung hat. Nach Ansicht des Fachverbands hat bei Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung die Gewerbebehörde die Weiterbildungsverpflichtung aliquot zu prüfen, da die Frist (analog zum Gewerblichen Vermögensberater) gehemmt wird13. D.h., wenn ein WPV seine Tätigkeit nach 1,5 Jahren ruhend meldet, dann prüft die Behörde unseres Erachtens, ob der WPV aliquot in den 1,5 Jahren die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nachgekommen ist, also im Beispiel 20 Stunden. Die aliquote Prüfung nehmen wir auch für den Wiederbetrieb an.

11 Die Lehrpläne sind auf der Website des Fachverbands abrufbar – GVB, WPV.

12 Siehe FMA-Rundschreiben "Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen (§ 55 WAG 2018)".

13 § 93 Abs 5 GewO 1994.


2.3. Nachweis des Vertretungsverhältnisses

Bei Anmeldung des Gewerbes ist der Nachweis eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Das Vertretungsverhältnis muss bei neuen Gewerbetreibenden mit der Bedingung der Gewerbeerlangung ausgestellt sein, da das Wertpapierunternehmen ein Vertretungsverhältnis erst mit aufrechter Gewerbeberechtigung vergeben darf. Weitere Änderungen über Vertretungsverhältnisse sind der Gewerbebehörde nicht anzuzeigen. Diese werden über das Register der Erfüllungsgehilfen der FMA abgewickelt.

Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren einzuleiten. Die Gewerbeberechtigung ist in diesem Fall längstens binnen zweier Monate zu entziehen. Nach Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses ist daher keine Ruhendmeldung des Gewerbes Wertpapiervermittler möglich, die Berechtigung ist in diesem Fall durch die Behörde zu entziehen. Zu beachten ist, dass bei Gewerblichen Vermögensberatern in so einem Fall nur der Tätigkeitsbereich "Wertpapiervermittler" entzogen wird und nicht die gesamte Gewerbeberechtigung wegfällt.


3. Tätigkeitsumfang

Fragen:
9. Welche Tätigkeiten dürfen WPV ausüben?
10. Für wie viele Wertpapierunternehmen dürfen WPV tätig sein?
11. Zu welchen Finanzinstrumenten dürfen WPV Dienstleistungen erbringen?
12. Dürfen WPV Beratungen zu Unternehmensbeteiligungen erbringen?

Wertpapiervermittler dürfen im Namen und auf Rechnung eines oder bis zu drei Wertpapierunternehmen in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente Wertpapierberatungen durchführen oder Aufträge annehmen und übermitteln.14

Im Namen und auf Rechnung bedeutet, dass diese nicht eigenständig, sondern nur als Erfüllungsgehilfen tätig werden dürfen. Dieser Umstand muss deutlich gegenüber dem Anleger offengelegt werden.15

Der Wertpapiervermittler ist ein Mehrfachvermittler und kann gleichzeitig für mehrere Rechtsträger tätig sein. Die Tätigkeit darf zu jedem Zeitpunkt nur für bis zu maximal drei unterschiedliche Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgeübt werden. Dies wird über das Register der Finanzmarktaufsicht überprüft. Es macht keinen Unterschied, ob die Tätigkeit nur für Wertpapierfirmen oder nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder in einer Kombination der Unternehmen ausgeübt wird. Eine Tätigkeit für Kreditinstitute oder Versicherungen (ebenfalls Rechtsträger nach dem WAG 2018) ist nicht erlaubt.16

Wertpapierberatungen sind individuelle Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Bei Wertpapierberatungen ist der Eignungstest des WAG 2018 durchzuführen.17

Beispiel: Ein Kunde kommt zu Ihnen und möchte Aktien im Wert von Euro 10.000,- kaufen. In diesem Fall ist ein Eignungstest durchzuführen, bevor eine Empfehlung abgegeben werden kann.

Die Annahme und Weiterleitung von Aufträgen über Finanzinstrumente sind die reine Entgegennahme und Weiterleitung des Auftrages. Jede Form der Empfehlung oder Entscheidungshilfe wäre bereits eine Beratung. Bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen ist der Angemessenheitstest des WAG 2018 zu beachten.18

Beispiel: Ein Kunde kommt zu Ihnen und möchte 15 Aktien von Microsoft kaufen. In diesem Fall ist ein Angemessenheitstest durchzuführen, bevor der Auftrag angenommen und übermittelt werden darf.

Der Wertpapiervermittler darf Wertpapierdienstleistungen nur für Finanzinstrumente erbringen, die im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und offenen Fonds stehen.

1. Übertragbare Wertpapiere nach § 1 Z 5 WAG 201819 sind wie folgt definiert:

"die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie insbesondere

a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate gemäß Z 9;

b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird".

Übertragbare Wertpapiere sind folglich Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, und sonstige Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen.20

2. Offene Fonds21 nach dem WAG 2018 sind:

"Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen;"

Typische offene Fonds sind Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds. Keine offenen Fonds - und daher nicht im Dienstleistungsspektrum der Wertpapiervermittler - sind Unternehmensbeteiligungen (auch "geschlossene Fonds" genannt) oder andere Beteiligungen nach dem Kapitalmarktgesetz.22 Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen sind Gewerblichen Vermögensberatern oder Kreditinstituten vorbehalten.

Daher dürfen Wertpapierunternehmen und Wertpapiervermittler, die keine Gewerbeberechtigung als Gewerblicher Vermögensberater haben, keine solchen Beteiligungen vermitteln.

14 § 1 Z 45 WAG 2018 iVm § 136a Abs. 3 GewO 1994 (GVB) bzw. § 136d GewO 1994 (WPV).

15 § 136a Abs. 7 GewO 1994 (GVB) bzw. § 136d GewO 1994 (WPV).

16 Rechtlich ist unklar, wie die Differenzierung zwischen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Sinne des Gleichheitssatzes gerechtfertigt werden kann.

17 Siehe auch Stichwort "Eignungstest" auf www.wko.at/wissensdatenbank.

18 Siehe auch Stichwort "Angemessenheitstest" auf www.wko.at/wissensdatenbank.

19 Dies entspricht § 1 Z 7 lit. a WAG 2018.

20 Die FMA bestätigte auf offizielle Anfrage des Fachverbands Finanzdienstleister, dass es hier grundsätzlich nur auf die Übertragbarkeit der Wertpapiere ankommt. Wertpapiervermittler dürfen daher auch Zertifikate vermitteln, die andere Finanzinstrumente wie Derivate erhalten.

21 § 1 Z 7 lit. c WAG 2018.

22 Unabhängig davon, ob diese Unternehmensbeteiligungen der Prospektpflicht nach § 1 Abs 1 Z 3 KMG unterliegen oder nicht.


4. Haftungssituation von Wertpapiervermittlern

Fragen:
13. Für die Einhaltung welcher Vorschriften ist der WPV verantwortlich?
14. In welchen Fällen kann es zu einer direkten Haftung des WPV kommen?

Der WPV erbringt seine Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB. Ein WPV muss daher, um seine gewerberechtliche Tätigkeit ausüben zu können, eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen finden, das die Rolle des Haftungsträgers übernimmt. Dies hat zwei wesentliche Folgen: Erstens muss der WPV dem Kunden immer deutlich offenlegen, in wessen Namen und Auftrag er handelt.23 Zweitens haftet der Haftungsträger für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes. Dies bedeutet nicht nur ein Auswahlverschulden nach § 1315 ABGB, sondern der Vertragspartner wird haftungstechnisch so gestellt, als hätte er keinen Erfüllungsgehilfen.

Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 37 Abs. 7 WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

Achtung

Zwar besteht aufgrund der Erfüllungsgehilfenhaftung prinzipiell keine direkte Haftung gegenüber dem Anleger, jedoch können Wertpapiervermittler trotzdem in folgenden Fällen zur Haftung herangezogen werden:

Der WPV haftet in folgenden Fällen direkt:

1) Höheres eigenwirtschaftliches Interesse: d.h. wenn der Erfüllungsgehilfe ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hat, wobei dieses Eigeninteresse nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen ist, sondern im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden muss.

2) Vertrauensmissbrauch, d.h. wenn der Erfüllungsgehilfe das persönliche Vertrauen des Anlegers in besonderem Maß in Anspruch nimmt. Dieses Vertrauen besteht häufig bei familiären Nahebeziehungen.

3) Schadensregress: Dem Wertpapierunternehmen stehen Regressansprüche gegen WPV zu, wenn das Wertpapierunternehmen aufgrund der Tätigkeit des WPV einen Schaden erleidet.24

23 Diese wurde auch in § 136a Abs. 7 (GVB) bzw § 136d (WPV) GewO 1994 als gewerberechtliche Pflicht des WPV statuiert.

24 Im Fall des Regressanspruches ist zu überprüfen, ob das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anwendbar ist. Dies ergibt sich durch die weit über den klassischen Dienstnehmerbegriff hinausgehende Definition des Anwendungsbereichs des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.


5. Exkurs: Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

Fragen:
15. Wer trägt die Verantwortung für WPV?

Wertpapierunternehmen tragen die Verantwortung für die Einhaltung des WAG 2018 durch WPV.25 In diesem Zusammenhang sind Wertpapierunternehmen auch dafür verantwortlich, dass diese nur gewerberechtlich legitimierte WPV heranziehen.26 Die Tätigkeit der WPV ist von den Wertpapierunternehmen zu überwachen.27

Selbst zu verantworten haben WPV die Einhaltung der Gewerbeordnung, dies gilt daher insbesondere für die Erfüllung der Offenlegungspflichten der Gewerbeordnung bzw. der Weiterbildungspflicht.28

25 § 95 Abs 8 WAG 2018; Wer als Verantwortlicher eines Wertpapierunternehmens gegen die Vorschriften des WPV (§ 37 Abs. 4 bis 8 WAG 2018) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 50.000,- zu bestrafen.

26 § 37 Abs. 4 WAG 2018.

27 § 37 Abs. 5 WAG 2018.

28 § 1 Z 45 WAG 2018 iVm § 136a Abs. 3 bis 7 (GVB) bzw. § 136d (WPV) GewO 1994.


6. Das Register der FMA

Fragen:
16. Wo kann eingesehen werden, für wen ein Wertpapiervermittler konkret tätig ist?

WPV müssen im Register der Finanzmarktaufsicht eingetragen sein.29

Der Eintrag kann auf der Website der Finanzmarktaufsicht wie folgt eingesehen werden: www.fma.gv.at unter "Aufsicht/ Finanzdienstleister/ Wertpapierdienstleister/ Vermittler Abfrage". Dort können Anleger die Einträge für die bei ihnen auftretenden Erfüllungsgehilfen kontrollieren.

WPV sollten kontrollieren, ob sie ihr(e) Haftungsträger korrekt eingetragen haben, da sonst beim Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses ein Gewerbeentziehungsverfahren droht.

29 § 37 Abs. 6 und 7 WAG 2018.


7. Unterschiede zwischen vgV und WPV

Fragen:
17. Darf ein Wertpapiervermittler gleichzeitig vertraglich gebundener Vermittler sein?
18. Was sind die Unterschiede des Wertpapiervermittlers zum vertraglich gebundenen Vermittler?

Ein Wertpapiervermittler darf nicht gleichzeitig als vertraglich gebundener Vermittler tätig sein.30

vertraglich gebundener Vermittler (vgV)Wertpapiervermittler (WPV)

handlungsfähig als juristische oder natürliche Person

Nur als natürliche Person Benötigte Gewerbeberechtigung:

juristische oder natürliche Personnur als natürliche Person
Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich)
  • Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder
  • Wertpapiervermittler (WPV)
Tätigkeit in Bezug aufAlle Finanzinstrumente des RechtsträgersNur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit)Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit HaftungsdachNicht möglich
Rechtsträgerfür WPF, WPDLU oder Kreditinstitute (strittig: VU)für WPF oder WPDLU
Tätig für maximaleinen Rechtsträger (Exklusivvermittler)drei Rechtsträger

Weiterbildungspflicht gewerberechtlich:

20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert)
  • Wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert)
  • Wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister
Weiterbildungspflicht aufsichtsrechtlich:15 Stunden pro Jahr (FMA)15 Stunden pro Jahr (FMA)

Näheres zum vertraglich gebundenen Vermittler finden Sie in einem eigenen Artikel.

30 § 37 Abs. 10 WAG 2018.


Haftungsschluss:
Sämtliche Angaben in diesem Artikel erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels ist ausgeschlossen.

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