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Finanzdienstleister, Fachverband

Trilogeinigung zur PSR/PSD 3

Die wesentlichen Inhalte der vorläufigen Trilogeinigung zur PSR/PSD 3 vom 27.11.2025

Lesedauer: 4 Minuten

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27.02.2026

Bekämpfung von Zahlungsbetrug und Verbraucherschutz:

  • Identitätsbetrug: In Fällen, bei denen ein Betrüger sich als Mitarbeiter eines Zahlungsdienstleisters ausgibt und den Kunden dazu verleitet, eine Zahlung zu genehmigen, soll der Zahlungsdienstleister den gesamten Betrag zurückerstatten müssen, sofern der Kunde den Betrug bei der Polizei meldet und seinen Zahlungsdienstleister informiert.
  • Online-Plattformen sollen gegenüber Zahlungsdienstleistern, die betrogene Kunden entschädigt haben, haften, wenn sie über betrügerische Inhalte auf ihrer Plattform informiert wurden und diese nicht entfernt haben. Dies soll auf dem Schutz durch das Gesetz über digitale Dienste aufbauen und ihn ergänzen.
  • Wenn ein Betrüger eine Transaktion initiiert oder ändert, soll diese als nicht autorisierte Transaktion behandelt werden und der Zahlungsdienstleister für den gesamten betrügerischen Betrag haften. Darüber hinaus soll der empfangende Zahlungsdienstleister jede Transaktion, die ihm verdächtig erscheint, sperren müssen.
  • Zahlungsdienstleister sollen Ausgabenlimits und Sperrmaßnahmen anbieten müssen, um das Betrugsrisiko zu verringern. Zahlungsdienstleister sollen haften müssen, wenn sie ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Nutzung einiger Präventionsinstrumente nicht nachkommen.
  • Große Online-Plattformen und Suchmaschinen sollen Finanzdienstleistungen nur dann bei Verbrauchern in einem bestimmten Mitgliedstaat bewerben dürfen, wenn das Unternehmen, das diese Dienstleistungen anbietet, in diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß reguliert und zugelassen (oder offiziell ausgenommen) ist, oder dass es im Auftrag einer Person wirbt, die dazu berechtigt ist.
  • Nutzer sollen Zugang zu menschlichem Kundensupport (nicht nur zu Chatbots) haben müssen.
  • Öffentliche Mittel sollen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Vermeidung von Betrug bereitgestellt werden.
  • Zahlungsdienstleister sollen untereinander Informationen austauschen müssen.
  • Die IBAN-Nummern von Zahlungskonten sollen vor jeder Überweisung mit dem entsprechenden Bankkontonamen abgeglichen werden müssen, wie dies bereits bei Sofortüberweisungen in Euro der Fall ist.
  • Zahlungsdienstleister sollen eine starke Kundenauthentifizierung sicherstellen und eine Risikobewertung durchführen müssen.

Gebührentransparenz und Bargeldzugang:

  • Der Zugang zu Bargeld soll insbesondere für Menschen in abgelegenen und ländlichen Gebieten verbessert werden. Nach dem neuen Rahmen sollen Einzelhändler Bargeldabhebungen von mindestens 100,00 Euro und maximal 150,00 Euro oder dem Gegenwert in Landeswährung ohne Kauf anbieten können. Um Missbrauch zu verhindern, sollen für solche Abhebungen Chip- und PIN-Technologie erforderlich sein.
  • Händler sollen sicherstellen müssen, dass ihr normaler Handelsname mit dem Namen übereinstimmt, der auf den Kontoauszügen der Kunden erscheint. Dies soll den Verbrauchern helfen, Belastungen auf ihren Konten leicht zu erkennen und Verwirrung zu vermeiden.
  • Unternehmen, die Händlern Kartenzahlungsdienste anbieten, sollen die für ihre Dienstleistungen erhobenen Gebühren klar darlegen müssen.
  • Die neuen Vorschriften sollen für mehr Transparenz bei Transaktionen an Geldautomaten sorgen. Die Anbieter sollen verpflichtet sein, dem Nutzer vor der Transaktion alle anfallenden Gebühren und Wechselkurse anzuzeigen. Sie sollen beispielsweise Informationen über Währungsumrechnungsgebühren oder feste Gebühren für Bargeldabhebungen an Geldautomaten erhalten, unabhängig davon, wer diese betreibt.

Technologische Innovation und Wettbewerbsausbau:

  • Der neue Rechtsrahmen soll auch dazu beitragen, die Zahlungsdienstlandschaft der EU an neue und innovative Zahlungsmethoden anzupassen.
  • Marktbarrieren für "offene Bankdienstleistungen" (Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste) sollen abgebaut werden. Zudem soll verhindert werden, dass Kontoführungsdienstleister (ASPSP) diese diskriminieren. Zugelassene Anbieter von offenen Bankdienstleistungen sollen Zugang zu Zahlungskontodaten haben müssen, und die Rechtsvorschriften würden eine Liste verbotener Hindernisse für den Datenzugang enthalten.
  • Zahlungsdienstnutzer sollen ein Dashboard erhalten, über das sie die von ihnen erteilten Zugriffsberechtigungen für ihre Daten überwachen und verwalten können.
  • Banken sollen Zahlungsinstituten auf nichtdiskriminierender Basis Zugang zu Zahlungskonten gewähren müssen.
  • Innovative Dienstleister und Informationsanbieter sollen ihren Kunden durch einen verbesserten Zugang zu Bankkontoinformationen nützliche und moderne Zahlungsdienste anbieten können.
  • Hersteller von Mobilgeräten und Anbieter elektronischer Dienste sollen Front-End-Dienstleistern (z. B. Apps oder Benutzeroberflächen) die Speicherung und Übertragung von Daten, die für die Zahlungsabwicklung erforderlich sind, zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen müssen.

Vereinfachte Zulassung:

  • Zulassungsverfahren für Zahlungsinstitute sollen vereinfacht werden.
  • Die Zulassung solle strengen Aufsichts- und Kapitalanforderungen, genauen Eigenmittelberechnungen, zuverlässigen Budgetprognosen und harmonisierten Zeitplänen unterliegen, wobei das Anfangskapital an das Risikoniveau des Anbieters und die erbrachten Zahlungsdienstleistungen angepasst werden soll.
  • Krypto-Asset-Dienstleister, die bereits gemäß der Verordnung über Märkte für Krypto-Assets zugelassen sind, sollen einem vereinfachten Verfahren unterliegen, wobei angemessene Risikokontrollen beibehalten und nur die im Antrag angegebenen Dienstleistungen erbracht würden.

Alternative Streitbeilegung:

  • Zahlungsdienstleister sollen verpflichtet werden, an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, wenn ein Verbraucher dies wünscht.
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