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Hausdurchsuchungen, Auskunftsverlangen, Zusammenschlusskontrolle

Broschüre Kartellrecht & Compliance

Lesedauer: 2 Minuten

13.08.2025

Verhalten bei Hausdurchsuchungen

Die BWB kann auf Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehls des Kartellgerichts (gegebenenfalls unter Heranziehung der Sicherheitskräfte) Hausdurchsuchungen bei Unternehmen durchführen:

  • Eine Hausdurchsuchung ist eine für alle Beteiligten angespannte Situation. Dennoch sollte dabei ein ruhiger, professioneller und kooperativer Umgang mit den Mitarbeitern der Behörde gepflegt werden.
  • Übungen im Vorfeld sowie das Trainieren eines Ablaufs für den Fall einer Hausdurchsuchung können dabei hilfreich sein.
  • Die Beiziehung eines Rechtsanwalts zur Hausdurchsuchung ist ratsam aber nicht zwingend erforderlich. Die Wettbewerbsbehörden müssen nicht auf dessen Eintreffen warten und können sofort nach Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls mit der Amtshandlung beginnen.
  • Nach Beendigung der Hausdurchsuchung wird über diese ein Protokoll erstellt sowie ein Abschlussgespräch mit den Beteiligten geführt.

Umgang mit Auskunftsverlangen

Die BWB kann von Unternehmen die Erteilung von Auskünften sowie Einsicht in geschäftliche Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Es besteht eine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung bzw. Offenlegung von Geschäftsunterlagen, außer man würde sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen.

Die BWB kann formlose Auskunftsverlangen an Unternehmen richten oder dazu einen Bescheid erlassen. Der Bescheid kann verwaltungsstrafrechtlich durchgesetzt werden. 

Auskunftsverlangen von Wettbewerbsbehörden sollten immer rechtskonform beantwortet werden – im Zweifelsfall sollte ein Rechtsvertreter eingeschalten werden. Auskunftsverlangen werden auch häufig bei Zusammenschlussverfahren und Branchenuntersuchungen an dritte Unternehmen übermittelt, deren wirtschaftliche Position von der jeweiligen Untersuchung in irgendeiner Weise berührt wird. Sollten sich Fragen zu diesem Ermittlungsschritt ergeben, ist eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Behörden ratsam.


Hinweis

Die BWB hat einen Leitfaden zu Hausdurchsuchungen erstellt.
→ Recht & Publikationen
→ Standpunkte


Zusammenschlusskontrolle

Zur Verhinderung einer konzentrierten Marktstruktur, die zu einer Verminderung an Wettbewerb führt, ist eine Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionen), die die gesetzlich festgelegten Umsatzschwellen (bzw einen Transaktionswert) überschreiten, vorgesehen. Dazu muss das Zusammenschlussvorhaben bei der BWB angemeldet werden.

Werden anmeldepflichtige Zusammenschlüsse ohne Genehmigung durch die BWB bzw. das Kartellgericht vorgenommen, liegt eine sogenannte „verbotene Durchführung“ vor.

Nach Rechtsprechung des Kartellobergerichtes sind verbotene Durchführungen von Zusammenschlüssen als schwere Verstöße zu werten, auch wenn diese keine negativen Auswirkungen auf den Markt haben.

Daher erscheint es regelmäßig angezeigt, bei jeglicher Art „externen Unternehmenswachstums“ rechtlichen Rat hinsichtlich der Anmeldebedürftigkeit des Vorgangs rechtzeitig einzuholen.


Hinweis

Besteht Unklarheit darüber, ob ein Zusammenschluss anmeldepflichtig ist, bietet die BWB die Möglichkeit an, sich mittels E-Mail an folgende Postfach-Adresse zu wenden: post-anmeldepflicht@bwb.gv.at

Je detaillierter die Angaben zum geplanten Zusammenschluss sind, desto besser kann die Situation seitens der BWB eingeschätzt werden.


Bei komplexeren Zusammenschlussvorhaben hat es sich in der Praxis als sinnvoll erwiesen, bereits vor der offiziellen Anmeldung mit der BWB vorab Kontakt aufzunehmen (Pränotifikationsgespräche).


Hinweis

Die BWB hat einen Leitfaden zu Pränotifikationsgesprächen in der Zusammenschlusskontrolle erstellt.
→ Recht & Publikationen
→ Standpunkte

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