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Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Broschüre Kartellrecht & Compliance

Lesedauer: 1 Minute

13.08.2025

Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, welches keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist (z. B. Monopolunternehmen) oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Finanzkraft,
  • die Beziehungen zu anderen Unternehmern
  • die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten
  • die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten
  • der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten
  • der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen
    sowie
  • die Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

Auch wenn ein Unternehmen die Kriterien einer Marktbeherrschung nicht erfüllt, kann es im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten trotzdem eine überragende Marktstellung einnehmen. Eine solche (relative Marktmacht) liegt insbesondere dann vor, wenn abhängige Unternehmen zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.

In seltenen Fällen können zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam auch dann marktbeherrschend sein, wenn nicht jedes Unternehmen für sich, aber die Gesamtheit aller betroffenen Unternehmen die Definition der Einzelmarktbeherrschung erfüllt.

Unterliegt ein Unternehmen keinem hinreichenden Wettbewerbsdruck, kann es sich im Wesentlichen unabhängig von seinen Wettbewerbern und letztlich auch von seinen Abnehmern verhalten.

Eine solche dominante Marktstellung innezuhaben, ist nicht per se verboten.

Missbräuchlich sind Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen (Missbrauchshandlungen), die andere Unternehmen oder auch Kunden von Unternehmen benachteiligen und bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wären.

Dazu zählen beispielsweise

  • Erzwingung unangemessener Preise,
  • Einschränkung des Absatzes,
  • Benachteiligung bestimmter Vertragspartner oder auch
  • der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.

Hinweis

Die BWB hat zum Thema unternehmerisches Wohlverhalten den sogenannten „Fairnesskatalog“ erstellt.
→ Recht & Publikationen
→ Standpunkte


Dabei werden folgende Grundtatbestände unterschieden:

Ausbeutungsmissbrauch

Das marktbeherrschende Unternehmen setzt seine Machtposition gegen Vertragspartner ein, um Vorteile auf deren Kosten zu erzielen, die es
bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht erzielen könnte.

Beispiele dafür sind etwa unangemessene Ankaufs- oder Verkaufspreise oder Geschäftsbedingungen, die Nutzen und Lasten einseitig zu Gunsten des Marktbeherrschers verteilen.


Behinderungsmissbrauch

Das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens richtet sich gegen Mitbewerber, denen durch gezieltes Angriffsverhalten des marktbeherrschenden Unternehmens das Verbleiben auf dem Markt oder der Zutritt in den Markt erschwert oder unmöglich gemacht werden soll.

Beispiele dafür sind etwa:

  • Unterbietung von Mitbewerbern
    durch Kampfpreis
  • Liefersperren
  • Diskriminierung von Lieferanten und Abnehmer
  • Koppelungsverträge
  • Ausschließlichkeitsbindungen
  • Treuerabattsysteme


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