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Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Wettbewerbern und zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Wirtschaftsebenen

Broschüre Kartellrecht & Compliance

Lesedauer: 1 Minute

13.08.2025

Jedes in Österreich tätige Unternehmen – gleich welcher Größe – ist bei der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an die kartellrechtlichen Regeln gebunden.

Diese ergeben sich einerseits unmittelbar aus

  • dem europäischen Wettbewerbsrecht und andererseits aus
  • nationalen Rechtsvorschriften.

Horizontale Kartelle

Unter Kartellen sind insbesondere Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu verstehen, die entweder zum Zweck oder zum Ergebnis haben, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verhindern. Dazu zählen insbesondere

  • Preisabsprachen,
  • Vergabeabsprachen,
  • Quotenabsprachen und
  • die Aufteilung von Märkten zwischen Wettbewerbern.

Kartelle behindern die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Unternehmen und führen zu einer Reihe von negativen Effekten wie überhöhten Preisen, weniger Auswahl für Unternehmen und Konsumenten sowie weniger Innovationen. Sie schaden damit massiv der Volkswirtschaft.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren stellen Sonderformen von Kartellen dar und stehen zusätzlich unter einer eigenen strafrechtlichen Sanktion. Es sind dies insbesondere Preisabsprachen, können aber auch andere wettbewerbsbeschränkende Absprachen wie etwa Gebiets- und Kundenaufteilungen oder Produktions- und Absatzbeschränkungen sein.

Für die Beurteilung nach dem Kartellrecht ist es irrelevant, ob es sich um eine private oder öffentliche Ausschreibung handelt.


Vertikale Preisbindungen

Vertikale Preisbindungen behindern die freie Preisgestaltung durch unabhängige Unternehmen auf unterschiedlichen Vertriebsebenen. Dies beispielsweise durch Festlegung eines Mindestpreises für den Weiterverkauf. Vertikale Preisbindungen können auch der horizontalen Abstimmung zwischen Mitbewerbern über ihre Lieferanten dienen. 

Tipp

Die BWB hat zum Thema „Vertikale Preisbindungen“ einen Leitfaden erarbeitet. 
→ Recht & Publikationen 
→ Standpunkte

Hinweis

Unternehmerische Kooperationen, welche zwar den Wettbewerb beschränken aber wesentlich zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beitragen, können unter gewissen Umständen in weiterem Umfang zulässig sein als bisher.

Die BWB hat hierzu Nachhaltigkeits-Leitlinien erstellt.
→ Recht & Publikationen
→ Standpunkte


Möglicherweise wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen

Absoluter Gebietsschutz

Vereinbarungen mit absolutem Gebietsschutz, die auf die Abschottung nationaler oder regionaler Märkte abzielen, sind grundsätzlich unzulässig. 


Sonstige Kooperationsformen zwischen Wettbewerbern

In der Praxis häufige Vereinbarungen über horizontale Kooperationsformen, wie etwa

  • Informationsaustausch,
  • Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung,
  • gemeinsame Produktion,
  • gemeinsamer Einkauf und
  • Vermarktungsvereinbarungen

können wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Deren Bewertung hängt immer von den jeweiligen wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalls ab.


Wettbewerbsverbot und Konkurrenzklausel

Wettbewerbsverbote sind Bestimmungen, nach denen der Käufer während der Vertragslaufzeit keine Konkurrenzprodukte herstellen, kaufen oder verkaufen darf oder die Pflicht hat, mehr als 80 % seines Jahresbedarfes von einem Lieferanten für unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren zu beziehen. Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote mittels „Konkurrenzklauseln“ sind grundsätzlich nicht erlaubt.

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