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Eine Person sitzt an einem Tisch. Mit der rechten Hand notiert sie etwas in einem Heft. In der linken Hand hält sie Papiere. rechts vor ihr steht ein aufgeklappter Laptop.
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WKÖ-Denk: „Endlich Klarheit im Kündigungsfristen-Wirrwarr“

Nationalratsbeschluss beendet Rechtsunsicherheit rund um Kündigungsfristen für Arbeiter:innen – Saisonbetriebe-Ausnahme betrifft 22 Kollektivverträge im Gewerbe und Handwerk

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 12.12.2025

Wien. Im Nationalrat wurden die kollektivvertraglichen Kündigungsfristen für Arbeiter:innen in 29 Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, gesetzlich abgesichert. Diese waren in der Vergangenheit vor Gericht immer wieder in Frage gestellt worden. 22 der 29 betroffenen Kollektivverträge fallen in das Gewerbe und Handwerk

„Diese Neuregelung bringt nun endlich Rechtssicherheit. Das ist ein wichtiger Erfolg, um diese Klarstellung haben wir jahrelang gekämpft. Die Gesetzesnovelle beendet eine für viele Betriebe quälende Rechtsunsicherheit, wo abweichende Kündigungsfristen gelten und wo nicht“, sagt Manfred Denk, Obmann der Bundessparte Gewerbe und Handwerk in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). 

Der Hintergrund: Die Thematik geht zurück auf die 2021 erfolgte Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeiter:innen an jene der Angestellten. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können kollektivvertraglich abweichende Regelungen festgelegt werden. Das wurde jedoch oftmals in Zweifel gezogen - jetzt werden diese Regelungen per Gesetz abgesichert.

Das ist für viele Betriebe in jenen Branchen ein wichtiger Schritt, in denen sich Wirtschaftskammer und ÖGB auf Ausnahmen von den langen gesetzlichen Fristen geeinigt haben. 

Von den 29 Kollektivverträgen, die abweichende kürzere Kündigungsfristen für Arbeiter:innen gesetzlich absichern, betreffen 22 das Gewerbe und Handwerk:

  • Gewerbe Agrarservice
  • Bauindustrie und Baugewerbe
  • Bauhilfsgewerbe
  • Wachorgane im Bewachungsgewerbe
  • Bodenlegergewerbe
  • Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
  • Dachdeckergewerbe
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, sonstige Reinigungsgewerbe und Hausbetreuungstätigkeiten (Rahmenkollektivvertrag)
  • Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe für die Berufszweige der Spengler (Spengler und Kupferschmiede)
  • gewerbliche Forstunternehmen
  • Glasergewerbe
  • gewerbliche Friedhofsgärtnereibetriebe
  • gewerbliche Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe (Rahmenkollektivvertrag)
  • Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe
  • Holzbau-Meistergewerbe
  • Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe
  • Pflasterergewerbe
  • Rauchfangkehrergewerbe (Zusatzkollektivvertrag zum KV von 1.1.1988)
  • Schädlingsbekämpfung (Rahmenkollektivvertrag)
  • Steinarbeitergewerbe
  • Tapezierergewerbe
  • holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (für die Tischler und Holzgestalter geltende Fassung vom 1. Mai 2021) 

(PWK537/HSP)